Lebensversicherungen als Geldanlage – Gesetzesauflage ignoriert? VZS erwägt Musterklage Im Zweifelsfall sollen sich Betroffene bei der VZS melden

In den letzten Jahren wandten sich viele Verbraucherinnen an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), die bei vorzeitiger Auflösung ihrer Lebensversicherungen hohe Geldverluste zu verbuchen hatten. In den meisten Fällen handelte es sich um sogenannte „unit linked“ oder „index linked“ Lebensversicherungen. Dabei ist die Bezeichnung Lebensversicherung hier eher fehl am Platze, da die Produkte zumeist keine Risikoabdeckung (z.B. Todesfall) enthielten, und kein Kapital am Ende der Laufzeit garantiert wird.

Diese Produkte werden zwar von Versicherungsgesellschaften vermarktet, zählen aber nach der neusten Rechtsauffassung zu den Finanzdienstleistungen. Die Gesetzgebung sieht vor, dass eine Finanzdienstleistung nur dann erbracht werden darf, wenn die KundInnen vorab einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Geldanlage“ unterschrieben haben. Fehlt dieser erste Vertrag (der eine Art Rahmenvertrag darstellt, und den rechtlichen Schutz der VerbraucherInnen sicherstellen soll), sind alle weiteren Verträge als nichtig zu erachten.

Konkret bedeutet dies, dass bei Fehlen des Finanzdienstleistungsvertrages der Verkauf der Lebensversicherungspolizze selbst von einem Richter für „nichtig“ erklärt werden kann. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die bezahlten Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden müssten. Um den VerbraucherInnen hier eine konkrete Durchsetzung ihrer verbrieften Rechte zu ermöglichen, wird die VZS nun einen Fall exemplarisch vor Gericht durchprozessieren.

Haben auch Sie in letzter Zeit eine Versicherung frühzeitig aufgelöst und einen erheblichen Verlust hinnehmen müssen, dann wenden Sie sich an die VZS für weitere Informationen.

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