Gebrauchtwagen: welche Gewährleistung besteht wirklich?

Das Verbrauchergesetzbuch enthält alle Vorschriften über die Gewährleistung beim Kauf von Verbrauchsgütern: Dennoch gibt es immer noch viele Probleme, insbesondere beim Kauf von Gebrauchtwagen. Die Probleme hängen hauptsächlich mit der Schwierigkeit zusammen, die „Garantie“ im Falle von Mängeln nach dem Kauf dieses Produkts durchzusetzen. Darüber hinaus wird beim Verkauf immer häufiger eine „zusätzliche“ Garantie angeboten, auf die sich die Händler im Falle von Konformitätsmängeln berufen, obwohl diese durch die gesetzliche Garantie abgedeckt sein sollten. In Wirklichkeit verkaufen oder „geben“ sie uns eine Art Versicherung, die den Händler und nicht den Käufer deckt, und die oft schlechtere Bedingungen hat, als das Gesetz verlangt. Der erste und wichtigste Ratschlag lautet daher, den Zustand unseres Autos vor dem Kauf sorgfältig zu prüfen und sich im Falle eines Konformitätsmangels immer zuerst an den Händler zu wenden, der uns das Auto verkauft hat und der als einziger für unsere Garantie verantwortlich ist.

Die wichtigsten Regeln zur korrekten Anwendung der Gewährleistung bei Gebrauchtwagen sind folgende:

1. Die gesetzliche Gewährleistung gilt auch für Gebrauchtwagen!
Das Gewährleistungsrecht, welches für alle Konsumgüter gilt, ist ohne Abstriche auch auf den Kauf von Gebrauchtwagen anzuwenden, die bei Konzessionären oder Autohändlern erstanden werden.

2. Die Dauer für die gesetzliche Gewährleistung liegt auch bei Gebrauchtwagen in der Regel bei 2 Jahren ab Kauf.
Vertraglich können sich Käufer und Verkäufer auf eine Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr einigen.
Der Konzessionär könnte auch eine längere Garantie anbieten. Hierbei spricht man jedoch von der vertraglichen Garantie.

3. Das Recht auf Garantie ist vom Gesetz vorgesehen und kann nicht vertraglich verneint werden!
Alle anderslautenden Verträge, Abkommen, Einschränkungen oder Ausschlüsse von Seiten des Händlers sind nichtig!

4. Die gesetzliche Gewährleistung ist kostenlos!
Für diese Leistung darf nichts verrechnet werden!

5. Wenn der Händler eine andere Garantieleistung anbieten will ...
Wenn der Händler eine andere Garantieleistung anbieten will, so kann diese höchstens als Zusatz zur gesetzlichen Gewährleistung gelten. Diese zusätzlichen Leistungen können auf keinen Fall die vom Gesetz vorgesehenen Leistungen schmälern, sondern sie höchstens erweitern. Wenn der Händler für zusätzliche Garantieleistungen ein Entgelt verlangt, dann ist zu entscheiden, ob dieses Angebot angenommen werden soll. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

6. In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist ...
In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist muss der Händler nachweisen, dass ein eventuell auftretender Schaden nicht in die Gewährleistung fällt.
Ein Beispiel: Jemand kauft ein Gebrauchtauto mit 130.000 km. Kurz darauf bricht der Keilriemen. Wenn nun von Seiten des Herstellers bestätigt wird, dass der Keilriemen nach 100.000 km auszutauschen ist, so ist der Schaden nicht durch die Gewährleistung gedeckt, weil dieser unter den "normalen Verschleiß" fällt (siehe unten).

7. Haben Sie Ihr Auto von einer Privatperson gekauft?
Die Regelung des Konsumentenschutzkodex betrifft nicht den Kauf/Verkauf eines Gebrauchtwagens zwischen Privatpersonen. Hier gelten die Normen des Zivilgesetzbuchs (1490 und ff). Das Auto darf keine versteckten Mängel aufweisen bzw. dürfen Ihnen keine besonderen Umstände verschwiegen werden (z.B. dass es sich um einen Unfallwagen handelt).

Achtung:

Nicht jeder Schaden fällt automatisch in die Gewährleistung! Im Falle von Gebrauchtwagen muss man immer den vergangenen üblichen Gebrauch des Autos berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass ein Auto mit 150.000 km mehr Verschleißerscheinungen aufweist, als eines mit 50.000 km. Das Recht darauf, eventuell auftretende Schäden "in Gewährleistung" zu reparieren ist bei einem Fahrzeug mit vielen gefahrenen Kilometern schwerer einzufordern, als bei einem mit wenigen!
Wenn in den Verkaufslokalen des Gebrauchtwagenhändlers mit "Gebraucht mit Garantie - Usato garantito" geworben wird, so erweckt dies beim Käufer den Eindruck, dass der Wagen eine Revision durchlaufen hat. Wenn das Fahrzeug dann aber den Versprechungen nicht entspricht, dann hat der Käufer/die Käuferin Anspruch auf kostenlose Reparaturleistungen.
Dasselbe gilt auch für die mündliche Aussagen von Seiten des Händlers, dass das Fahrzeug "garantiert" ist. Diese mündlichen Versprechungen sollte man sich immer auch schriftlich bestätigen lassen. Nur so kann man die Reparatur eventuell auftretender Schäden unabhängig von Alter und Kilometerzahl des Fahrzeuges unter Garantie, d.h. kostenlos einfordern.
Alle schwerwiegenden Defekte, (etwa ein manipulierter Kilometerstand oder ein nicht deklarierter Unfall) oder das Fehlen von wichtigen Funktionen, welche dem Händler beim Verkauf bekannt waren, geben dem Käufer/der Käuferin das Recht, auf einen Ersatz des Fahrzeuges oder auf die Auflösung des Vertrages zu bestehen!

Wenn Sie eine Herstellergarantie für Ihr Auto abgeschlossen haben, haftet der Hersteller nach den neuen Vorschriften, die ab Januar 2022 gelten, während der gesamten Garantiezeit direkt gegenüber dem Verbraucher für die Reparatur oder den Ersatz der Waren.

In der Verbraucherzentrale liegen Musterbriefe für eventuelle Reklamationen auf.

Stand
03/2023

like-512_0.png

like-512_0.png