Die europäische „Health-Claims“-Verordnung regelt die verschiedenen Angaben in Bezug auf den Zuckergehalt von Lebensmitteln bzw. den Zusatz von Zucker.
Die Angabe „zuckerfrei“ ist dann erlaubt, wenn ein Produkt höchstens 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter enthält.
Als „zuckerarm“ darf ein Produkt bezeichnet werden, wenn es maximal fünf Gramm Zucker pro 100 Gramm (feste Lebensmittel) oder maximal 2,5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter (flüssige Lebensmittel) enthält.
Die Angabe „zuckerreduziert“ oder „reduzierter Zuckeranteil“ ist dann zulässig, wenn der Zuckergehalt eines Produkts im Vergleich mit anderen, ähnlichen Produkten um mindestens 30 Prozent verringert ist. Wird ein Lebensmittel wegen der Zuckerreduktion als „light“ oder „leicht“ ausgelobt, dann muss der Zuckergehalt gegenüber herkömmlichen Produkten ebenfalls um mindestens 30 Prozent vermindert sein. Die Angabe auf der Verpackung lautet dann beispielsweise „leicht, weil weniger Zucker“.
Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ oder „ungesüßt“ ist dann erlaubt, wenn ein Produkt weder zugesetzte Einfach- oder Zweifachzucker noch andere wegen ihrer süßenden Wirkung verwendeten Zutaten enthält. Zu den Zuckern zählen u.a. die Glukose und die Saccharose, Zutaten mit süßender Wirkung sind beispielsweise Honig, Agavendicksaft oder Apfelsaftkonzentrat. „Ohne Zuckerzusatz“ bedeutet also lediglich, dass dem Lebensmittel kein zusätzlicher Zucker zugesetzt wurde, und bezieht sich nicht auf den natürlichen Zuckergehalt. So dürfen auch Produkte wie Fruchtsäfte oder Smoothies, die von Natur aus süß sind, mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ werben. Damit Verbraucher und Verbraucherinnen sich nicht getäuscht fühlen, empfiehlt die EU-Verordnung für solche Fälle den zusätzlichen Hinweis „enthält von Natur aus Zucker“ – verpflichtend ist diese Angabe jedoch nicht.
Allerdings werden zuckerfreie, zuckerarme und zuckerreduzierte Lebensmittel sowie solche ohne Zuckerzusatz häufig mit Süßstoffen oder Zuckeraustauschstoffen gesüßt.