Bewusst tendenziöse Auslegung einer Entscheidung des Staatsrats?
VZS: Erneute Eingaben bei Wettbewerbsbehörde und Staatsanwaltschaft
„Der italienische Markt ist wieder offen“, titelt der Blog von OneLife begeistert. Und darunter: „Die italienischen Obersten Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Ergebnisse der Untersuchung von OneLife Network Ltd. Aktivität, initiiert durch die italienische Kartellbehörde nicht klar sind und nicht beweisen können, dass die Geschäftspraxis von OneLife Netzwerk unfair ist. Daher die Maßnahmen ausgesetzt und Schlussfolgerungen muß überprüft werden. Im Hinblick auf den oben genannten war die italienische Kartellbehörde Entscheidung als Vorsichtsmaßnahme, ausgesetzt, was bedeutet, dass die kommerzielle Tätigkeit von OneLife Network Ltd. auf dem italienischen Markt nun wieder aufgenommen werden kann. Die Entscheidung des Gerichts gibt es auf der offiziellen Webseite des Consiglio di Stato.“
Der Staatsrat hat sich effektiv am 19. Februar 2018 zur Angelegenheit OneCoin geäußert (RG 92/2018) – jedoch ging es dabei nur um den Aspekt der zu zahlenden Strafe. Die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt hatte nämlich, als sie das System als ungesetzliches Pyramidensystem einstufte, auch eine Strafe von insgesamt 2,5 Millionen Euro verhängt. Die Betreiber hatten gegen diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Latium Rekurs eingereicht, und dabei im Dringlichkeitswege auch die Aussetzung der Strafe beantragt. In anderen Worten: eine eventuelle Bezahlung der Strafe sollte auf das Ende des Instanzenwegs vertagt werden.
Das Verwaltungsgericht Latium stimmte diesem Antrag auf Aussetzung der Strafe jedoch nicht zu; gegen diese Entscheidung rekurrierten die Betreiber vor dem Staatsrat. Der Staatsrat entschied, eine spätere Zahlung der Strafe bringe keine Nachteile für den Staatshaushalt, und setzte daher die Zahlung aus. Gleichzeitig wies der Staatsrat das Verwaltungsgericht Latium an, zügig die Verhandlung „in der Sache selbst“ anzusetzen.
Die von der Kartellbehörde verhängte Verwaltungsstrafe (mit gleichzeitigem Verbot der Fortführung des Systems und dessen Bewerbung) ist also nach wie vor in Kraft und gültig; lediglich die Zahlung der Strafe wurde ausgesetzt, bis sich die zuständigen Gerichte „in der Sache selbst“ mit den anhängigen Rekursen befasst haben – der Markt ist also keinesfalls wieder offen.
Der Geschäftsführer der VZS, Walther Andreaus, kommentiert: „Die tendenziöse Berichterstattung über die Aussetzung der Strafe bis zum endgültigen Urteil hat uns bewogen, diese Umstände der Wettbewerbsbehörde und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen“.
Geschädigte finden hier einen Musterbrief.