Verbrauchertelegramm Juli/August 2018

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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 50/57


Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version


Schlussverkauf: geringere Preise, gleiche Rechte!

Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) möchte daran erinnern, dass aus diesem Anlass die Preise, nicht aber die Verbraucherrechte herabgesetzt werden dürfen.
Im Klartext: weist ein Produkt einen Mangel auf (der nicht extra gekennzeichnet und Anlass für einen zusätzlichen Rabatt war), muss dieses Produkt gemäß den Normen der Gewährleistung repariert oder durch ein mangelfreies ersetzt werden. Sind beide Maßnahmen unmöglich, so muss der Kaufvertrag aufgelöst werden, wobei die VerbraucherInnen die defekte Ware zurückgeben und dafür das Geld (und keinesfalls einen Gutschein!) zurückerhalten.
Im Ausverkauf müssen die Preisschilder drei Angaben aufweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis. Kluge SchnäppchenjägerInnen beäugen die Auslagen bereits vor Start des Schlussverkaufs, um sich gegen Mondpreise abzusichern.
Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig.
Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, während des Schlussverkaufs ebenso wenig wie in der Normalsaison. Tun sie es doch, geschieht dies aus Kulanz. Bei mangelfreier Schlussverkaufsware wird der Umtausch zumeist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer ihn dennoch wünscht, bittet den Händler um einen Vermerk auf dem Kassenzettel oder der Rechnung.


Sommerzeit und Garderobenwechsel

Die Garderobe ist auf „Sommer“ umgestellt, und viele Kleidungsstücke, die bis Herbst Urlaub haben, kommen in die Reinigung. Dabei kann es manchmal zu Problemen kommen, z.B. wenn einzelne Stücke nicht ordnungsgemäß gereinigt werden. Die Kleider, Federbetten, Decken oder Pullover werden zu Saisonswechsel in die Reinigung gebracht, und dann – verpackt – bis zum Herbst aufbewahrt. Erst Monate später merken die VerbraucherInnen dann, dass bei der Reinigung nicht alles geklappt hat oder das Teil gar beschädigt wurde.
Da die Beschwerde erst viele Monate später eingeht, haftet die Reinigung nicht. Der Grund: bei Aufträgen an einen Handwerker hat man 8 Tage ab Entdeckung des Mangels und ein Jahr ab Übergabe des Werks Zeit, um dem Verantwortlichen den Mangel aufzuzeigen. Der Mangel muss jedoch „versteckt“, also bei Übergabe nicht offensichtlich sein, ansonsten muss er sofort aufgezeigt werden. Und die Mängel bei Kleidungsstücken sind fast immer offensichtlich.
Daher der Rat, die Kleidungsstücke sofort zu überprüfen, wenn möglich direkt vor Ort im Beisein der Betreiber, und jeden Schaden oder Mangel (darunter auch Säume, Knöpfe, usw.) sofort aufzuzeigen. Im Optimalfall findet sich auch eine gemeinsame Lösung. Andernfalls sollte eine schriftliche Beschwerde verfasst werden. Dabei wäre es wichtig, bei Kleiderkäufen die Kassenbons aufzubewahren, zumindest jene der teureren Stücke, um einen eventuellen Schaden beweisen zu können.
Auf der Homepage der VZS findet sich ein Infoblatt mit weiteren Informationen sowie eine Zeitwert-Tablle mit den Preisabschlägen für die Kleidungsstücke, sowie die Musterbriefe für eventuelle Beanstandung.


Haustürverkauf von irreführenden Rabattgutscheinen

Immer wieder wenden sich derzeit besorgte VerbraucherInnen an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Südtirol, um ein seltsames Phänomen zu melden. Die VerbraucherInnen wurden telefonisch verständigt, dass ein Vertreter zu ihnen nach Hause kommen würde, da sie etwas gewonnen oder Anrecht auf einen Preisnachlass für den Kauf von Hausratsartikeln hätten. Anlässlich des Vertreterbesuchs unterzeichneten die VerbraucherInnen zur einfachen Bestätigung einen Beleg – der sich im Nachhinein allerdings als richtiggehender Vertrag herausstellt! Mit diesem geht man die Verpflichtung ein, innerhalb einer Zeitspanne von mehreren Jahren Haushaltsgegenstände wie Möbel, Elektrogeräte oder Hausratsgegenstände für einen festgelegten Betrag zu kaufen - dieser kann auch mehr als 2.000 Euro ausmachen.
Die Verbraucherzentrale Südtirol möchte daran erinnern, dass für Kaufverträge oder Bestellscheine, die Zuhause (oder auf jeden Fall außerhalb eines Geschäftslokals) unterzeichnet werden, ein 14tägiges Recht auf Rücktritt ohne Angabe von Gründen besteht. Ausgenommen sind jene Produkte, die nach spezifischen Angaben des Verbrauchers „nach Maß“ angefertigt werden. Den Rücktritt teilt man am besten per Einschreiben mit Rückantwort mit. Der Rücktritt kann auch innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware mitgeteilt werden, hier muss dann allerdings die Ware retourniert werden.
Weitere Informationen: www.verbraucherzentrale.it.


Wohin gehören Lebensmittel im Kühlschrank?

Nicht alle Bereiche eines Kühlschranks haben die gleiche Temperatur. An der Rückwand, wo sich das Kühlaggregat befindet, ist die Temperatur deutlich niedriger als in der Kühlschranktür. Zusätzlich ergeben sich von unten nach oben unterschiedliche Temperaturzonen, da kalte Luft immer nach unten sinkt. Diesen Effekt kann man nutzen, um die Qualität der verschiedenen Lebensmittel optimal zu erhalten.
Auf der untersten Ablage, gleich oberhalb des Gemüsefachs, werden die tiefsten Temperaturen (rund zwei Grad Celsius) erreicht. Hier sind leicht verderbliche Lebensmittel wie frischer Fisch und rohes Fleisch gut aufgehoben. Das Fach darüber ist für die Lagerung von Milchprodukten wie Sahne und Jogurt optimal. Höhere Temperaturen herrschen in den beiden oberen Fächern. Dort sind Wurst oder Käse gut aufgehoben, weil die Aromastoffe besser erhalten bleiben, wenn es nicht ganz so kalt ist. Eine der wärmsten Zonen im Kühlschrank ist die Tür. Hier sind Eier, Butter und Getränke gut aufgehoben, welche nur eine leichte Kühlung benötigen. Im Gemüsefach herrschen meist Temperaturen um acht Grad. Die kalte Luft kann aufgrund der Schubfächer aus Plastik und der Glasplatte nicht bis in das Gemüsefach vordringen: das Gemüse wird so nicht zu großer Kälte ausgesetzt und trotzdem frisch gehalten. Neuere Kühlschrankmodelle verfügen auch über „Kellerzonen“ mit Temperaturen zwischen acht und zwölf Grad. Hier können beispielsweise Kartoffeln gut gelagert werden. Exotische Früchte wie Ananas, Mango oder Bananen gehören übrigens gar nicht in den Kühlschrank.


Die flächendeckende Versorgung durch das UKW-Sendernetz bleibt erhalten”
Landeshauptmann zerstreut Befürchtungen von RadiohörerInnen

Die Verbraucherzentrale Südtirol begrüßt die Aussage des Landeshauptmanns, dass die UKW-Sendeanlagen weiter in Funktion bleiben. Die Rundfunkanstalt Südtirol (RAS) hatte die Position vertreten, dass das alte, analoge UKW-Netz früher oder später gänzlich abgeschaltet würde. Viele RadiohörerInnen waren daher besorgt, dass ihre UKW-Radios funktionslos und damit reif für den Recyclinghof würden. Landeshauptmann Dr. Arno Kompatscher hat heute darauf hingewiesen, dass seit geraumer Zeit feststeht, dass der im letzten Herbst genehmigte Abschaltplan auch in Zukunft die flächendeckende Versorgung mit UKW-Radio gewährleisten wird. Damit steht für die fleißigen Südtiroler RadiohörerInnen (60,6% hören laut letzter Erhebung der Radio- und Fernsehgewohnheiten des ASTAT 2018 täglich oder fast täglich Radio) in Zukunft sowohl digitales wie analoges Radio zur Verfügung. Derzeit hören 8 von 10 Radionutzern analoges UKW-Radio, hingegen 1 von 4 Nutzern digitales Radio.


Wie lange ist Mineralwasser haltbar?

Mineralwasser in der Glasflasche gilt als nahezu unbegrenzt haltbar. Trotzdem müssen die Hersteller auf der Verpackung ein Mindesthaltbarkeitsdatum angeben, da dies durch die EU-Lebensmittelinformationsverordnung verpflichtend vorgeschrieben wird. Für (stilles) Mineralwasser in Glasflaschen beträgt die Mindesthaltbarkeit meist zwei Jahre, für Mineralwasser in Kunststoff-Flaschen (PET) in der Regel ein Jahr.
Wird Mineralwasser kühl und dunkel gelagert, ist es auch viele Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch genießbar. Mineralwasser darf keine krankheitserregenden Bakterien enthalten, muss aber nicht komplett keimfrei sein. Vor allem bei zu warmen Temperaturen können sich diese Keime vermehren, und es kann zu geschmacklichen Veränderungen kommen.
Kohlensäurehaltiges Wasser ist mit Kohlensäure versetzt, wodurch das Bakterienwachstum gehemmt wird. In PET-Flaschen abgefüllte Getränke verlieren jedoch während der Lagerung einen Teil der Kohlensäure, Sauerstoff dringt dann leichter ein, und der Geschmack ändert sich. Daher gilt für kohlensäurehaltiges Mineralwasser in der PET-Flasche eine kürzere Mindesthaltbarkeit als für Wasser in der Glasflasche.  
Bei PET-Flaschen kann unter Wärmeeinfluss Acetaldehyd aus der Verpackung in das Wasser übergehen. Acetaldehyd ist gesundheitlich unbedenklich, kann aber eine geschmackliche Änderung des Getränks bewirken. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus dem Kunststoff auch hormonähnliche Chemikalien in das Wasser übergehen. Wer Mineralwasser über einen längeren Zeitraum lagert, sollte Wasser in der (Mehrweg-)Glasflasche bevorzugen.


„Verjährte“ Postschatzscheine: Bankenschiedsgericht gibt Verbraucherin Recht und verordnet Auszahlung von über 40.000 Euro

Vor einem Jahr wandte sich eine Kleinsparerin an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), um Rat und Hilfe bei der Auszahlung einer Geldanlage zu erhalten. Das örtliche Postamt hatte sich nämlich geweigert, die von ihr im Jahr 2001 erworbenen Postschatzscheine („buoni postali fruttiferi“) auszuzahlen; die Schalterbeamten erklärten den Anspruch als unwiderruflich verjährt – da könne man leider nichts machen.
Mit Hilfe der VZS reichte die Dame bei der Post eine schriftliche Beschwerde ein; jedoch blieb auch diese unbeantwortet. Daraufhin wurde vor dem Bankenschiedsgericht (dem „Arbitro Bancario Finanziario) Rekurs eingereicht. In dieses Verfahren ließ sich die Post nun ein, beharrte aber weiterhin darauf, dass die Schatzscheine verjährt seien. Dabei berief sich die Post auf ein Dekret, mit welchem per 19. Dezember 2011 die Schatzscheine einer bestimmten Serie in eine andere Serie umgewandelt wurden, welche nun seit 2015 nicht mehr einlösbar sind.
Die Postschatzscheine der Dame waren jedoch erst nach diesem Datum emittiert worden, und zwar mit den ursprünglichen Serienbezeichnungen: für die Fachberater der VZS ein klarer Hinweis darauf, dass hier das Dekret keine Anwendung finden könne. Hätte man diese Schatzscheine wie die umgewandelten handhaben wollen, so hätte man sie direkt mit den neuen Nummern (und den dazugehörigen Eigenschaften, wie eben die Inkasso-Fristen) ausstellen müssen. Da diese Scheine jedoch nach Inkrafttreten des Dekrets mit alten Nummer emittiert wurden, galt für diese die Umwandlung nicht: denn die SparerInnen müssen sich darauf verlassen können, dass die auf den Schatzscheinen angegebene Aufwertung korrekt ist, und nicht bereits vor deren Emission abgeändert worden sein könnte.
Das Bankenschiedsgericht befand die Argumentation der VZS als richtig, und forderte die Post auf, die Schatzscheine auszahlen. Für die Sparerin hat sich dieser Rekurs wirklich ausgezahlt: die Post muss nun – gemäß dem Aufdruck auf den Schatzscheinen - das Dreifache des eingezahlten Kapitals überweisen, was einer jährlichen Rendite von über 6% entspricht.


Ist Pflanzenkohle im Essen wirklich gesund?

Ob Croissants, Nudeln oder Pizza: Schwarze Lebensmittel liegen im Trend. Dieser stammt ursprünglich aus Japan und hat sich in Europa von Italien ausgehend verbreitet.
Zum Färben der Lebensmittel dient Pflanzenkohle, auch Aktivkohle genannt und als Lebensmittelfarbstoff mit der Nummer E 153 zugelassen. Bisher wurde Pflanzenkohle vor allem als Färbemittel für Käserinde, Dragees, Arzneimittel und Kosmetika verwendet. Gewonnen wird Pflanzenkohle – sie besteht zu mindestens 95 Prozent aus reinem Kohlenstoff – durch das Verkohlen von pflanzlichen Materialien wie Holz, Torf oder Nussschalen und anschließende Reinigung.
Pflanzenkohle soll gesund sein, Blähungen verhindern, entgiften und bei Kater oder Jetlag helfen. In der Medizin wird sie als „medizinische Kohle“ zum Binden von Giften und als Mittel gegen Durchfall verwendet.
Als Lebensmittelzusatzstoff gilt Pflanzenkohle als unbedenklich, und für Personen, die nur gelegentlich schwarze Speisen essen, besteht kein Grund zur Sorge. Ein häufiger Verzehr kann jedoch zu Vitamin- und Mineralstoffmängeln sowie zu Verstopfung führen. Die Pflanzenkohle bindet nämlich sowohl unerwünschte Stoffe als auch für den Körper wertvolle Nährstoffe, so dass diese für den Körper nicht mehr verfügbar sind. Sogar die Wirkung von Medikamenten wird durch Pflanzenkohle beeinflusst. Für die Herstellung von Brot und für andere Lebensmittel, die durch Zusatzstoffe nicht verändert werden dürfen, ist der Zusatz von Pflanzenkohle übrigens nicht erlaubt.

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