Neues Urteil des Kassationsgerichts zur Straßenverkehrsordnung

Die Daten des Fahrers müssen auch im Falle eines Rekurses mitgeteilt werden

VZS: Die nicht erfolgte Mitteilung stellt eine weitere Übertretung dar


Jeder Autofahrer weiß - oder sollte zumindest wissen – dass der Halter des Fahrzeugs, der einen Strafzettel erhält, welcher außer der Geldstrafe auch einen Punkteabzug vom Führerschein beinhaltet, ab der Zustellung des Strafmandats 60 Tage Zeit hat, um mitzuteilen, wer tatsächlich am Steuer des Fahrzeugs saß. Die Aufforderung zu dieser Mitteilung ist verpflichtend und die Nichtbefolgung bedeutet ein zusätzliches Bußgeld (zwischen 286 und 1142 Euro). Die Mitteilung muss versandt werden, auch wenn man sich entscheidet, die Strafe zu bezahlen.

Mit einem Rundschreiben des Innenministeriums von 2011 wurde verfügt, dass derjenige oder diejenige, die Rekurs gegen ein Strafmandat einlegt, die Daten des Fahrers nicht vor Abschluss des Berufungsverfahrens gegen die Strafe mitteilen musste. Einige Polizeiorgane waren auch bis zuletzt geneigt, dieser Verwaltungspraxis zu folgen.

Kürzlich ist jedoch das Urteil Nr. 18027/2018 (hinterlegt am 9. Juli diesen Jahres) des Kassationsgerichts ergangen, mit dem eine restriktivere Orientierung festgelegt wurde. Dieses Urteil bestimmt, dass die Frist von 60 Tagen für die Mitteilung der Fahrerdaten im Falle von Verwaltungsstrafen, die einen Punkteabzug vom Führerschein vorsehen, ab der Zustellung des ersten Strafmandats und nicht ab dem Abschluss des eventuellen Berufungsverfahrens gegen die Übertretung abläuft.

Für die Richter am Kassationsgericht ist die unter Art. 126 bis der Straßenverkehrsordnung vorgesehene rechtswidrige Handlung ein Zustandsdelikt, das vollkommen unabhängig ist von der Übertretung, welche die Voraussetzung der rechtswidrigen Handlung darstellt. Daher hebt die eventuelle Einlegung des Rekurses gegen die Strafe die Pflicht zur Mitteilung der Daten nicht auf.
Der Fahrzeughalter ist daher unabhängig vom Ausgang der Berufung verpflichtet, mit der öffentlichen Verwaltung zu kooperieren, um die Fahrerdaten zur Kenntnis zu bringen, ohne den Ausgang des Verfahrens wegen Verkehrsordnungswidrigkeit abzuwarten.

VZS: „Achten Sie auf diese Neuerung, denn die Mindeststrafe für die unterlassene Mitteilung der Daten des Fahrzeuglenkers ist „gesalzen“, wenn das zuständige Polizeiorgan entscheidet, der Orientierung des Kassationsgerichts zu folgen:  286 Euro! Dabei handelt es sich um einen zweiten Strafbescheid, der dem Fahrzeughalter einige Zeit nach dem Strafmandat für den ersten Strafzettel zugeht. Sie sollten daher darauf achten, das Strafmandat genau und vollständig durchzulesen, auch das Kleingedruckte".

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der folgende: Innerhalb welcher Frist erfolgt der Punkteabzug beim nationalen Melderegister?  
Art. 126-bis, Absatz 2 der StVO sieht vor: „Das Polizeiorgan, dem der Polizist angehört, der die Übertretung festgestellt hat, welche den Punkteverlust nach sich zieht, teilt diese innerhalb von 30 Tagen ab Abschluss der erfolgten Beanstandung dem nationalen Melderegister der Personen mit Fahrbefähigung mit. Die Beanstandung versteht sich als abgeschlossen, wenn die Zahlung der Verwaltungsstrafe erfolgt ist oder die zulässigen Verwaltungs- und gerichtlichen Rekursverfahren abgeschlossen sind beziehungsweise die Fristen für die Einlegung dieser Rechtsmittel abgelaufen sind.“

Verweise:

  • Art. 126-bis, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung
  • Kassationsurteil 18027/2018 vom 9. Juli 2018
  • Tabelle für Punkteabzug: www.patente.it

 

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