Durch „Produktionsstop“ bei Kleinstmünzen gelten neue Regeln
In den letzten Tagen haben sich vermehrt VerbraucherInnen an die VZS gewandt, die vermeintliche Fehler auf den Kassenbons bzw. bei der Herausgabe des Restgelds aufzeigen wollten.
So hatte z.B. Frau L. in einem Geschäft einen Einkauf für 1,99 Euro getätigt und bar bezahlt. Auf dem Kassenbon fand sich zusätzlich die Angabe „Rundung +/-“ sowie der Betrag von 1 Euro-Cent, und die zu zahlende Summe wurde mit 2,00 Euro angegeben.
Das Geschäft hat korrekt gehandelt. Seit Jänner 2018 wurde nämlich, aus Kostengründen, die Produktion von 1 und 2 Cent-Münzen eingestellt. Die entsprechende Norm (Art. 13quater, GD 50/2017) sieht vor, dass der zu zahlende Gesamtbetrag auf die nächsten 5 Cent auf- oder abzurunden sind. Im Fall von Frau L. ist das korrekt passiert.
Wichtig: Die Rundung darf nur auf den zu zahlenden Endbetrag angewandt werden. Die einzelnen Preise, deren Summe der Endbetrag ist, dürfen nicht gerundet werden.
Die Münzen zu 1 und 2 Cent verlieren ihre Gültigkeit als Zahlungsmittel nicht, und können weiterhin verwendet werden.
Die Rundung wird auch bei Beträgen in bar, die an die öffentliche Verwaltung zu zahlen (oder von dieser auszuzahlen) sind, angewandt.
Voraussetzungen für die Anwendung der Rundung ist es, dass die gesamte Zahlung in bar erfolgt – Beträge, die per Kartenzahlung oder M-Payment (also über das Handy) beglichen werden, sind von dieser Rundung daher nicht betroffen.