Stopp der Werbeflut - Keine Sendungen ohne Adresse einwerfen!

Die Werbung für die eigenen Erzeugnisse und Dienstleistungen ist eines der wichtigsten Instrumente für Unternehmen, um sich im Wettbewerb zu behaupten. Nachdem es aber in den Medien immer mehr Werbung gibt und auch die Post angefangen hat, die Briefkästen mit Werbesendungen zu füllen, ist bei vielen BürgenInnen das Bedürfnis entsprechend groß, diese Werbeflut einzudämmen.

Einige Ratschläge dazu:

Nicht adressierte Sendungen, Flugblätter

Der Aufkleber keine Sendungen ohne Adresse einwerfen (verfügbar auch in der Verbraucherzentrale) signalisiert dem Postboten, dass er nicht adressierte Post von Ihrem Postkasten fernhalten soll. Das gilt für kommerzielle Werbung genauso, wie für Mitteilungen privater und öffentlicher Organisationen und Institutionen (z.B. Gemeinde), Gratiskataloge, Spendensammlungen, Broschüren und auch für nicht adressierte Wahlwerbung.

Die Italienische Post hat sich dazu verpflichtet, diese Willensäußerung der BürgerInnen zu respektieren, sofern es sich um ihre eigenen Postwurfsendungen handelt (erkennbar an den fünf Dreiecken an der schmalen Seite des Kuverts wie im nachfolgenden Beispiel).

no pubblicitá

Da der Briefkasten Eigentum des Empfängers ist, haben auch private Werbeverteiler sich an die Anordnung des Aufklebers zu halten. Sollten die werbenden Firmen oder Verteiler sich nicht daran halten, so sind sie schriftlich aufzufordern, den unerwünschten Postwurf zu unterlassen. (Eine Kopie des Beschwerdebriefes zur Kenntnis an die VZS schicken!) Sollte Ihrer Forderung nicht Folge geleistet werden, steht Ihnen die Verbraucherzentrale zur Seite.
 

Adressierte Sendungen

Wer adressierte Sendungen loswerden will, kann die Firmen direkt anschreiben. Die Adressenarchive der Firmen müssen den BürgerInnen zugänglich sein, damit diese feststellen können, welche Daten vorhanden sind und wie sie verarbeitet werden.

Dies ist einer der Grundsätze, auf denen der Datenschutz-Kodex (GvD 196/2003) aufgebaut ist. Seine Anwendung lässt sich am besten anhand eines konkreten Beispiels erklären.

Kommt ein ungebetener (Werbe)-Brief, so hat der/die Empfänger/in gemäß Art. 7 des Datenschutzkodex das Recht, sich an den Verantwortlichen des Archivs/der Datenbank zu wenden, von welcher der Absender die Adresse bezogen hat, um Informationen einzuholen.
Es kann nachgefragt werden, woher die Firma die Adresse hat, ob noch weitere persönliche Daten aufliegen, und falls ja, kann deren Richtigkeit überprüft werden (und eventuelle Richtigstellungen veranlasst werden), und schlussendlich kann die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten zu Werbezwecken ausdrücklich untersagt werden. Außerdem kann auch die Löschung der Daten verlangt werden.

Die Anfrage kann mündlich erfolgen, gegen Vorlage eines Ausweises bzw. dessen Kopie oder unterstützt durch eine Vertrauensperson, oder mittels Einschreiben, Fax oder E-Mail. Liegen keine den Antragsteller betreffenden persönlichen Daten auf, kann um einen Kostenbeitrag angesucht werden, der aber nicht höher sein darf, als die effektiven Kosten, welche mit der betreffenden Anfrage verbunden waren.

Gibt der Datenbankverantwortliche innerhalb von 5 Tagen keine Auskunft, so kann man sich an das Gericht oder an die Aufsichtsbehörde (Garante della Privacy) wenden. Wendet man sich an letztere (nur möglich, wenn das Gericht nicht angerufen wird), so ist eine Prozedur nach Art. 18 des Reglements einzuhalten, welche die Feststellung der Identität des Interessierten und des Datenbankverantwortlichen sowie die genauen Umstände der Anfrage an den Datenbankverantwortlichen vorsieht.


Infoblatt: KC05
Stand: 10/2016

Stand
10/2016

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