Bargeld und Kartenzahlungen: neue Höchstgrenzen und Auflagen
Das Stabilitätsgesetz 2016 hat Neuerungen sowohl bei den Bargeldzahlungen als auch für die Zahlungnen mit Geldkarten gebracht.
Neues Bargeldlimit
Ab 1. Jänner 2016 wurde die Bargeld-Obergrenze von 999,99 € auf 2.999,99 € angehoben. Es ist also untersagt, Bargeld, Überbringer-Sparbücher bzw. Überbringer-Postsparbücher, oder andere auf den Überbringer lautende Titel (in Euro oder in ausländischer Währung), deren Gesamtwert mehr als 3.000 beträgt, zwischen verschiedenen Subjekten zu übertragen.
Die Geldwechsler
Der Höchstwert gilt auch für den Handel mit Zahlungsmitteln in ausländischen Währungen durch Geldwechsler (vgl. Art. 17-bis GvD 141/2010); dieser war bisher auf 2.499,99 festgelegt.
Money transfer
Hingegen bleibt der Grenzwert von 999,99 € für den „money transfer“ (vgl. Art. 1, 1 Abs. Buchstabe b) Punkt 6 GvD 11/2010) bestehen.
Schecks, Postzahlungsanweisungen und Wechsel und Überbringersparbücher
Schecks, Postzahlungsanweisungen, Notenbank-Wechsel und Zirkularschecks müssen weiterhin ab einem Betrag von 1.000 € den Namen bzw. die Firmenbezeichnung des Begünstigten sowie den Vermerk „Nicht übertragbar“ aufweisen. Des weiteren bleibt für die (Post)Überbringersparbücher der Höchstsaldo von 999,99 € aufrecht.
POS-Zahlungen und Handel
Wer Produkte oder Dienstleistungen verkauft (also auch Freiberufler) muss Zahlungen nicht nur mittels Debitkarten (z.B. Bankomat), sondern auch mittels Kreditkarten akzeptieren (ausgenommen sind Fälle, wo dies objektiv technisch unmöglich ist), und zwar auch für Beträge von weniger als 30 Euro (altes Limit). Die Durchführungsbestimmungen werden hier genauer festlegen, was als „Zuwiderhandlung“ gilt, und wie hoch die Strafen auszufallen haben.