Schlussverkauf: Ratschläge

Schlussverkauf

Auch für Produkte im Ausverkauf gilt: sie müssen mangelfrei sein und den Werbeaussagen entsprechen. Die Preisschilder haben drei Angaben aufzuweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis.

Einige Ratschläge, um auch bei der Schnäppchenjagd stets kühlen Kopf zu bewahren:

  • Vor dem Kauf stets die Angebote mehrerer Händler vergleichen.
  • Vor unnötigen Ausgaben im Eifer des Gefechts kann ein durchdachter Einkaufszettel schützen.
  • Was ein Geschäft schon vorher als Sonderangebot angepriesen hat, muss beim Saisonabschied nochmals reduziert werden. Deshalb der Rat, sich bereits vor Schlussverkauf die interessanten Waren anzuschauen.
  • Achten Sie darauf, dass die vom Gesetz vorgesehene strikte Trennung zwischen Ausverkaufsware und Ware zum normalen Preis auch eingehalten wird.
  • Die beworbenen Preise gelten für alle Käufer, und zwar ohne mengenmäßige Beschränkung oder Koppelung an irgendeine Bedingung und bis zum restlosen Verkauf des Bestandes. Die Kunden müssen mit einem von außen einsehbaren Hinweis darüber informiert werden, wenn der Warenvorrat erschöpft ist.
  • Im Eifer des Gefechts können Waren und Preisschilder schon mal durcheinander geraten. Daher empfiehlt es sich, vor dem Bezahlen immer das Etikett zu überprüfen.
  • Bei Billig-Textilien kann es vorkommen, dass vom Gesetz vorgesehene Deklarationen zur Zusammensetzung der Gewebe und Pflegehinweise fehlen. Das kann daran liegen, dass Preisknüller bisweilen eigens für den Schlussverkauf produziert werden, obwohl dies untersagt ist. Der Kauf solcher Artikel sollte wohl überlegt sein.
  • Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für evtentuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig.
  • Ab 30. Juni haben Händler, Handwerker und Freiberufler die Pflicht (zumindest in der Theorie) Zahlungen ihrer Kunden über 30 Euro auch mit POS-Zahlung (Point of Sale=Verkaufsstelle zum bargeldlosem Bezahlen) anzunehmen.
  • Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, während des Schlussverkaufs ebenso wenig, wie in der Normalsaison. Tun sie es doch, geschieht dies aus Kulanz. Bei mangelfreier Schlussverkaufsware wird der Umtausch zumeist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer ihn dennoch wünscht, bittet den Händler um einen Vermerk auf dem Kassenzettel oder der Rechnung.
  • Reduzierte Preise sind keineswegs gleichzusetzen mit eingeschränkten Rechte für die Kunden. Auch bei sensationell niedriger Auszeichnung hat man Anspruch auf Waren ohne Mängel und im Rahmen des Gesetzes zur Gewährleistung auf die zugesicherten Eigenschaften. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden.
    Jeden Mangel, auf den ein Geschäft nicht ausdrücklich hingewiesen hat, kann der Kunde, wenn er ihn später bemerkt, reklamieren. Die Frist, Fehler zu beanstanden, währt 2 Jahre ab Kaufdatum und 60 Tage ab Entdeckung. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast - also dass der Fehler zum Zeitpunkt des Kaufes nicht bestanden hat - beim Händler. Dies macht es für die Konsumenten leichter, ihr Recht auf fehlerfreie Ware oder Rückgabe des Geldes geltend zu machen. Einen Gutschein muss der Verbraucher hingegen nicht akzeptieren!

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