Kassation: Lebensversicherungen dürfen Auszahlungen nicht verzögern

Missbräuchliche Anforderungen an die Begünstigten im Widerspruch mit dem Verbraucherschutz

Viele Personen besitzen eine Ablebensversicherung: bei dieser Art von Verträgen verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, den Begünstigten im Todesfall des Versicherten eine bestimmtes Kapital auszuzahlen. In der Theorie muss der Begünstigte den Todesfall der Versicherung melden und bekommt innerhalb 30 Tage nach der Anfrage das Kapital ausbezahlt. Leider war die Wirklichkeit eine andere, und die Versicherungsgesellschaften nahmen den Antrag nur an, wenn dieser mit einem speziellen Formular gestellt wurde. Nachdem das Formular ausgefüllt und abgeschickt wurde, kam von der Versicherung eine abermalige Forderung nach weiteren Dokumenten. Für gewöhnlich wurden die Patientenakte, das Testament, die Auflistung der Erben und das Original des Vertrages verlangt. Die Versicherungen beriefen sich dabei auf die allgemeinen Vertragsbedingungen und konnten somit die Auszahlung beträchtlich in die Länge ziehen. Aus den vertraglich vorgesehenen 30 Tagen wurden mehrere Monate, bis das Kapital ausbezahlt wurde.

Nun wurde diese Vorgangsweise von obersten Gerichtshof verboten, denn das Kassationsurteil Nr. 17024/2015 hat diese Vertragsbedingungen für nichtig erklärt. Das Gericht hat befunden, dass der Verbraucher nicht verpflichtet werden kann, bestimmte Vordrucke zu verwenden, denn dies widerspricht dem Grundsatz der Formfreiheit. Der Begünstigte muss auch nicht mehr die Anfrage an eine zuständige Abteilung der Gesellschaft senden und die Versicherungen können nicht mehr die Patientenakte verlangen. Der Begünstigte muss nur den Tod des Versicherten beweisen, während die Beweispflicht eines eventuellen Ausschlusses des Versicherungsschutzes der Versicherung obliegt.

Auch dürfen die Versicherungen nicht das Testament oder die Erbschaftsmeldung verlangen, denn das Recht des Begünstigten ist nicht mit der Erbschaft verbunden, und daher ist eine solche Auflage unnötig. Zudem muss der Begünstigte nicht die originale Polizze abgeben, denn die Versicherung kann die Identität des Begünstigten ohne große Mühe herausfinden. Abschließend befand der oberste Richter, dass die Klauseln welche nichtig erklärt wurden, auch für die Versicherung selbst keinen tatsächlichen Vorteil bringen würden, außer jenen, „der Auszahlung formalistische Hindernisse in den Weg zu legen“.

Die Entscheidung ist auch deshalb bedeutend, da sie Prinzipien verankert, die auch auf andere Versicherungsverträge anwendbar sind. Der VZS sind viele Fälle bekannt, bei denen die Versicherungen immer wieder unnötige Dokumente verlangen, um die Schadensliquidierung in die Länge zu ziehen. Nach diesem Urteil ist zu hoffen, dass diese missbräuchlichen Klauseln aus ihren Verträgen verschwinden und die Auszahlungen schneller erfolgen.

In der VZS steht eine Beratung für den Bereich Versicherungen und Vorsorge zur Verfügung (Tel. 0471-975597).

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