Verbrauchertelegramm November/Dezember 2019

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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 82/89

Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.


Kindersitze für Kinder unter 4 Jahren mit Alarmsystemen

Wer braucht einen solchen Kindersitz?
Wer in einem in Italien zugelassenen Auto, oder in einem Auto, das im Ausland zugelassen wurde, aber von einer in Italien ansässigen Person geführt wird, ein Kind unter 4 Jahren befördert, muss ein solches Alarmsystem am Kindersitz haben.

Welche Requisiten muss das Gerät haben?
Die Vorrichtungen können entweder in den Kindersitz integriert sein oder separat gekauft werden. Es braucht keine Homologierung, aber die Geräte müssen eine Konformitätserklärung des Herstellers (Eigenerklärung) haben; überprüfen Sie vor dem Kauf auf jeden Fall das Vorhandensein dieser Erklärung, insbesondere bei Käufen im Internet außerhalb der Europäischen Union. Die Geräte müssen sich automatisch aktivieren und dies mit einem Signal bestätigen. Im Falle des Verlassens eines Kindes müssen sie akustische und optische, oder akustische und haptische Signale abgeben, die man sowohl im Innern als auch außerhalb des Fahrzeugs wahrnimmt. Sie können sich auch mit dem Handy verbinden.
Stand November 2019 haben einige Experten Zweifel angemeldet, dass die zur Zeit erhältlichen Geräte die Auflagen des Gesetzes auch wirklich buchstabengetreu erfüllen – abgesehen davon, dass viele Geschäfte ohnehin komplett ausverkauft waren. Ob und wie sich dies in der Praxis niederschlagen wird, steht derzeit in den Sternen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine definitive Klärung erfolgen kann.

Ab wann wird gestraft?
Das Innenministerium hatte im Juli 2019, als die Pflicht zu diesen Geräten in Kraft treten sollte, die Strafen ausgesetzt, da die technischen Durchführungsbestimmungen fehlten. Diese traten mit 7. November 2019 in Kraft, und das Innenministerium hat nun die „Aussetzung“ zurückgezogen. Stand November könnte also gestraft werden, wobei das Transportministerium schreibt, dass man an einem Moratorium arbeite, gemäß welchem erst ab 1. März 2020 gestraft würde.

Wie hoch sind die Strafen?
Von 83 bis 333 Euro (reduziert auf 58-100 Euro bei Bezahlung innerhalb von 5 Tagen) mit Abzug von 5 Führerscheinpunkten. Bei zwei Überschreitungen innerhalb von einem Jahr wird der Führerschein für 15 Tage bis 2 Monate entzogen.

Die obigen Informationen wurden am 18. November 2019 zusammengestellt; für aktuellere Infos verweisen wir auf die Website des Transportministeriums:
www.mit.gov.it/comunicazione/news/seggiolini-dispositivo-antiabbandono.


Preissuchmaschinen: Die Tipps der Verbraucherzentrale
So nutzen Sie Vergleichsportale richtig

  • Grundsätzlich: Seien Sie kritisch. Machen Sie sich bewusst, dass Preissuchmaschinen Ihnen manchmal keinen umfassenden Marktüberblick geben. Sie berücksichtigen – je nach Branche nicht immer alle Anbieter. Ein positives Beispiel sind akkreditierte Vergleichsportale z.B. durch die Aufsichtsbehörde für Telekommunikation (Ag Com).
  • Nutzen Sie verschiedene Vergleichsportale, um sich über Anbieter und Tarife zu informieren, bevor Sie sich für ein Angebot entscheiden. Es kann durchaus Unterschiede zwischen verschiedenen Vergleichsportalen geben. Sie berücksichtigen im Ranking möglicherweise verschiedene Tarife eines Anbieters.
  • Vergleichen Sie Angebote, Preise und Vertragsbedingungen auf der Seite des Anbieters selbst. Es kann manchmal günstiger sein, einen Vertrag direkt mit dem Anbieter abzuschließen als über das Vergleichsportal – und andersherum. Zudem können verschiedene Vertragsbedingungen gelten. Schauen Sie auch in das Kleingedruckte der Anbieter. Zum Beispiel, um vor Vertragsabschluss über Ihre Widerrufs- und Reklamationsmöglichkeiten und Bedingungen für die Bonuszahlung Bescheid zu wissen. Prüfen Sie zudem, ob und unter welchen Bedingungen das Vergleichsportal selbst Leistungen wie z.B. einen Bonus anbietet.
  • Achten Sie auf Voreinstellungen bei Vergleichsportalen. Diese können zu einem verbraucherunfreundlichen Ranking führen und Ihre Suchergebnisse unnötig einschränken.
  • Achten Sie zum Beispiel darauf, dass nicht nur Tarife angezeigt werden, zu denen Nutzer direkt über das Vergleichsportal gelangen können.
  • Überprüfen Sie die Einstellung zur Einpreisung von Boni. Nur so können Sie die tatsächlichen Jahreskosten vergleichen. Entscheiden Sie sich für ein Angebot, weil es im ersten Vertragsjahr durch einen Bonus günstiger ist, kann Ihnen im zweiten Vertragsjahr eine teure Überraschung drohen.
  • Bedenken Sie außerdem, dass das Unternehmen Ihnen den Bonus auch tatsächlich auszahlen muss. In der Vergangenheit haben Unternehmen versprochene Boni gar nicht ausgezahlt. Kunden mussten ihrem Geld hinterher laufen. An die Vergleichsportale können Sie sich für die Auszahlung der Boni nur wenden, wenn diese ausdrücklich dafür einstehen. Vergleichen Sie die Suchergebnisse zu den Angeboten mit Boni auch mit den Suchergebnissen zu den Angeboten ohne Bonuszahlungen. So können Sie die Angebote besser vergleichen.
  • Verwechseln Sie Vergleichsergebnisse bei Preissuchmaschinen nicht mit bezahlten Anzeigen. Überprüfen Sie stets, ob Suchergebnisse mit – meist nur unauffälligen – Zusätzen wie „Gesponsert“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet sind.


Inkassounternehmen senden Mahnungen zu Stromrechnungen, die mehrere Jahre zurückreichen
VZS: bei verjährten Beträgen alle Rechte geltend machen!

In letzter Zeit erhalten viele Südtiroler VerbraucherInnen vonseiten diverser Inkassounternehmen Aufforderungen zur Zahlung alter, angeblich unbezahlter Stromrechnungen, insbesondere Rechnungen des „Servizio Elettrico Nazionale“ (die ehemalige Enel). Aber: vielfach handelt es sich um bereits verjährte Beträge, für die das entsprechende Recht geltend gemacht werden kann.

Von "Verjährung einer Rechnung" spricht man, wenn sie sich auf den Verbrauch vergangener Jahre bezieht. Ist ein bestimmter Zeitraum (Jahre) vergangen, und hat der Lieferant Ihnen in dieser Zeit keine Mitteilung oder Mahnung über die Zahlung solcher Rechnungen zukommen lassen, kann der Lieferant die Zahlung des Betrags nicht mehr verlangen. Wenn nämlich der Inhaber einer Forderung sein Recht für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum nicht ausübt, so erlischt dieses, eben durch Verjährung.

Stromrechnungen verjähren fallweise in 5 oder aber in 2 Jahren. Wurde der Ablauf der Verjährungsfrist festgestellt (unabhängig ob 5 oder 2 Jahre) – z.B. mit Hilfe der Kopie der Rechnung, auf die der Verbraucher immer Anspruch hat, um sie zu überprüfen - ist es notwendig, diese schriftlich aufzuzeigen.
Wichtig: diese Beanstandung muss vor der Zahlung gemacht werden; wird der geforderte Betrag nämlich beglichen, kann er nicht mehr zurückgefordert werden. Auf www.verbraucherzentrale.it finden Sie alle Details zur Feststellung der Verjährung, sowie einen Musterbrief für die Beanstandung der Zahlungsaufforderung.


Was sind Listerien und wie kann man sich davor schützen?

Listerien sind stäbchenförmige Bakterien. Sie sind auf der ganzen Welt verbreitet und können fast überall in der Umwelt vorkommen, im Boden, auf Pflanzen und im Wasser. Für den Menschen ist vor allem Listeria monocytogenes relevant, da dieses Bakterium eine Listeriose auslösen kann.
Listerien können durch verunreinigte Erde oder durch tierischen Dünger auf Frischgemüse oder Blattsalate gelangen. In erster Linie sind aber rohe tierische Lebensmittel betroffen. Dazu kommt, dass Listerien sowohl Salz als auch Säure und sogar tiefe Temperaturen und Sauerstoffentzug gut aushalten. Noch bei Kühlschranktemperatur können sie sich vermehren.
Gefährlich für den Menschen werden sie, wenn die Keimzahl durch Vermehrung mehr als 100 Keime pro Gramm bzw. pro Milliliter erreicht. Bei gesunden Menschen erfolgt eine Listerieninfektion meist mild mit Symptomen ähnlich einer Magen-Darm-Grippe. Für Menschen mit einem geschwächten Immunsystem kann sie jedoch bedrohlich werden. Auch kranke und ältere Menschen, Säuglinge und Kleinkinder sowie Schwangere sind gefährdet. Die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit beträgt meist drei Wochen, kann aber auch deutlich länger dauern.
„Gute Küchenhygiene, sowohl im privaten Haushalt als auch in Verpflegungseinrichtungen, kann einer Übertragung der Keime und somit einer Infektion vorbeugen“, weiß Silke Raffeiner, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol. „Und durch Temperaturen von über 70° Celsius werden Listerien verlässlich abgetötet.“ Lebensmittel, die roh gegessen werden, sollten daher immer gründlich gewaschen und sauber verarbeitet, Fleisch, Rohmilch u.ä. immer ausreichend erhitzt bzw. gut durchgegart werden. Menschen mit einem geschwächten Immunsystem, Alten, Kranken, Kleinkindern und Schwangeren wird empfohlen, auf Produkte wie Rohmilch, Rohmilchkäse, rohes Fleisch, Wurstwaren, rohen Fisch und geräucherten Fisch zu verzichten.


Telefonbuch? Nein, danke!
So vermeiden Sie die Zustellung des Telefonbuchs sowie die Anlastung der Kosten in der Telefonrechnung

Viele Verbraucher und Verbraucherinnen fragen in der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) nach, ob es denn rechtens sei, dass ihnen TIM/Telecom 3,90 Euro pro Jahr für die Zustellung des Telefonbuchs in Rechnung stellt. Denn: Viele haben keinerlei Interesse daran, das Telefonbuch zu erhalten. Und einige bemerken nicht einmal, dass dieser Betrag überhaupt in Rechnung gestellt wird.
Das Telefonbuch weicht mehr und mehr den Online-Auskunftsdiensten; TIM schickt jedoch nach wie vor allen Abonnenten ein Exemplar zu, und verrechnet die entsprechenden Kosten. Die Zusendung des Telefonbuchs ist vertraglich vorgesehen, jedoch waren die Kosten früher weitaus geringer (abgesehen davon dass das Telefonbuch tatsächlich sehr häufig verwendet wurde). Nun verstaubt das – teurere – Telefonbuch meist unbeachtet in einer Ecke, wenn es denn überhaupt in die Wohnung mitgenommen wurde.

Wie kann man die Anlastung dieser Kosten vermeiden?
Auf der Website von TIM finden sich zwei Möglichkeiten, um das Telefonbuch abzubestellen. Zum einen kann dies über einen Anruf beim Kundendienst 187 erfolgen, zum anderen kann ein Fax an die grüne Faxnummer des Kundendiensts (800.000.187) geschickt werden. Als VZS raten wir zur zweiten Möglichkeit, da ein Anruf schlecht dokumentierbar ist, und es beim Fax hingegen einen Sendenachweis mit sicherem Datum gibt.
Wer also kein Telefonbuch mehr erhalten möchte, und wer sich vor allem die Kosten von derzeit knapp 4 Euro pro Jahr sparen möchte, kann den von der VZS zur Verfügung gestellten Musterbrief per Fax an die TIM versenden.
Das Musterschreiben ist auf www.verbraucherzentrale.it sowie in allen Geschäftsstellen erhältlich.


5G: Telefonanbieter auf der Jagd nach Dachterrassen

Die Telefonanbieter haben derzeit großes Interesse an der Anmietung von Dachterrassen, um darauf Antennen installieren zu können. Vielfach wenden sie sich dabei direkt an die Kondominiumsverwalter, und versprechen dabei größere Summen als Mietzahlungen für die Überlassung dieser Terrassen, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum befinden. Hat man nur die Einnahmen für das Kondominium im Blick, riskiert man jedoch, wichtige Aspekte der Entscheidung außen vor zu lassen.
2018 hat das Verwaltungsgericht Latium drei Ministerien verurteilt, da es diese seit Jahren verabsäumen, über die Gesundheitsrisiken der mobilen Telefonie zu informieren. Vor diesem Hintergrund scheint es allemal riskant, das eigene Dach an die Betreiber solcher Technologien zu vermieten. Auch ist fraglich, ob die gebotenen Beträge – auch wenn sie hoch scheinen – angemessen sind. Sollten in Zukunft zivil- und strafrechtliche Haftungen für die Installation dieser Antennen festgestellt werden, liegt alles Risiko bei den EigentümerInnen und den VerwalterInnen: keine Versicherungsgesellschaft schließt nämlich entsprechende Polizzen ab. Auch wurde es bei der Versteigerung der 5G-Lizenzen verabsäumt, die an sich verpflichtend vorgesehenen Gesundheitseinstufungen einzuholen: noch mehr Risiko, da man nicht einmal auf staatliche Garantien verwiesen kann. Offen bleibt auch die Frage, ob ein Gebäude durch eine solche Antenne auf dem Dach eine Wertminderung erfährt.
Die Rechtswissenschaft liefert keine eindeutige Antwort auf die Frage, welche Mehrheit im Kondominium die Vermietung des Dachs zur Installation einer Antenne beschließen kann. Unsere Juristen tendieren dazu, für diese Entscheidung die Einstimmigkeit aller MiteigentümerInnen als Voraussetzung auszulegen, da mit anderen Mehrheiten gefasste Beschlüsse beanstandet werden können (z.B. von den EigentümerInnen der oberen Etagen, die näher an der Antenne leben).
Des weiteren ist unklar, ob das Kondominium durch diese höheren Einnahmen seinen Status als passives Steuersubjekt verliert, und ob diese Einnahmen erklärt und versteuert werden müssen.
Schlussendlich enthalten die uns bis dato vorgelegten Mietverträge eine ganze Reihe von unklaren Klauseln, die Nachteile für das vermietende Kondominium mit sich bringen.

Informationen und Beratung zum Thema gibt es in der VZS.

 

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