Verbrauchertelegramm Jänner/Februar 2020

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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 02/09

Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.

 

Wie verwendet man Bienenwachstücher richtig?
Der Jahreswechsel ist die Zeit der guten Vorsätze. Angesichts der Probleme, die durch Plastikabfälle entstehen, nehmen immer mehr Menschen sich vor, öfter als bisher auf Verpackungen und Einwegartikel aus Plastik zu verzichten.
Eine Möglichkeit, um Lebensmittel einzuwickeln oder Speisen abzudecken, sind Bienenwachstücher. Diese wachsgetränkten Baumwolltücher sind in verschiedenen Größen erhältlich und sie sind wiederverwendbar. Damit ersetzen sie Frischhaltefolie aus Kunststoff oder Alufolie, die üblicherweise nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden. Durch kurzes Andrücken mit den (warmen) Händen lassen sich die Wachstücher gut formen und anpassen.
„Zu beachten ist jedoch, dass Bienenwachstücher nur mit kaltem oder höchstens lauwarmem Wasser gereinigt werden dürfen, da sonst die Wachsschicht schmilzt“, weiß Silke Raffeiner, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol. Etwas Spülmittel kann bei Bedarf verwendet werden. „Für leicht verderbliche Lebensmittel wie rohes Fleisch und rohen Fisch, auf welchen sich Bakterien gut und schnell vermehren können, sind die Wachstücher jedoch ungeeignet“, warnt die Ernährungsexpertin.
Im Internet sind zahlreiche Anleitungen zu finden, wie man Bienenwachstücher selbst herstellen kann. Wichtig dabei ist, dass sowohl der Baumwollstoff als auch das Bienenwachs frei von Pestizidrückständen sind. Am besten eignen sich alte Stoffreste, die bereits oft gewaschen wurden. Von neuen Stoffen können nämlich unerwünschte Substanzen aus der Farbe in die Lebensmittel übergehen.

 

Steuerboni auf Immobilien verlängert - neuer Fassaden-Bonus
Steuerleitfaden neu aufgelegt

Die Steuerboni (65% und 50%), der Möbel-Bonus sowie der „grüne“ Gärten- und Terrassen-Bonus wurden verlängert. Neu dazugekommen ist ein Fassadenbonus, der ein Steuerguthaben von 90% der Ausgaben für die Reinigung oder Wiederinstandsetzung der Fassaden vorsieht. Auch dieser Bonus wird über 10 Jahre in gleich hohen Raten von der geschuldeten Steuer abgezogen.
Detaillierte Informationen zu allen Steuervergünstigungen finden Sie im aktualisierten Steuerleitfaden, der auf www.verbraucherzentrale.it sowie in allen Geschäftsstellen und beim Verbrauchermobil erhältlich ist.


Hilft Honig bei Husten?
Honig gilt als altes Heilmittel gegen Hustenreiz. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Honig Kindern mit akutem Husten tatsächlich ein wenig Linderung bringt. Der Hustenreiz wird etwas schwächer und tritt weniger oft auf, der Husten klingt ein bisschen früher ab. Es wird empfohlen, einen halben bis ganzen Teelöffel Honig direkt einzunehmen und langsam zu schlucken oder den Honig in Flüssigkeit, zum Beispiel in Tee, aufzulösen und diese schluckweise zu trinken. Kurz vor dem Schlafengehen eingenommen – natürlich vor dem Zähneputzen –, soll Honig den nächtlichen Hustenreiz lindern.
„Honig wirkt entzündungshemmend, auch eine antimikrobielle Wirkung wird ihm zugeschrieben“, weiß Silke Raffeiner, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol. „Auch legt Honig sich über die strapazierten Schleimhäute im Hals und lindert dadurch den Hustenreiz.“ Nach Meinung von Ärzten und Ärztinnen hilft Honig jedoch nur bei Entzündungen der oberen Atemwege. Sind tiefere Abschnitte der Atemwege oder die Bronchien betroffen, darf man sich keinen Effekt erwarten.
Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt Honig als mögliches Mittel zur Behandlung von Erkrankungen der oberen Atemwege bei Kindern ab einem Jahr. Für Kinder unter einem Jahr ist Honig dagegen nicht geeignet. Er kann nämlich Keime enthalten, die bei kleinen Kindern zu Vergiftungserscheinungen führen.


Die Vorteile ein Haushaltsbuch zu führen - und wie es funktioniert
Wer eine langfristige Strategie für mehr finanzielle Sicherheit verfolgt, braucht sich zunächst keine Gedanken über Geldanlagen zu machen. Es bringt mehr, sich mit den tagtäglichen Geldgeschäften auseinanderzusetzen.
Es klingt zwar langweilig, eine Übersicht über seine Ausgaben und Einnahmen zu führen, aber diese Bestandsaufnahme ist nun mal die Basis für einen langfristigen erfolgreichen Umgang mit Geld. Und noch einem Vorurteil ist zu begegnen: Nur weil ich mir jeden Monat aufschreibe, wofür ich mein Geld ausgegeben habe, heißt das ja noch lange nicht, dass ich geizig bin. Im Gegenteil: Weil ich weiß, wie viel ich für welche Dinge im Monat zur Verfügung habe, kann ich im Alltag viel entspannter mit meinem Geld umgehen. Das eigene Geld kann trotzdem gerne ausgegeben werden, nur es ist besser zu wissen wofūr.
Denn gerade für Menschen, die sich ständig darüber wundern, dass sie zu wenig Geld haben, kann so eine Kostenaufstellung sehr wichtig sein. Sie entlarvt überflüssige Ausgaben und hilft dabei, Sparpotenziale zu entdecken. Im besten Fall bleibt so am Ende des Monats mehr übrig. Das zu erkennen, tut jedem gut.
Das Gute am Führen eines Haushaltsbuchs: Man erkennt sofort seine Konsumgewohnheiten, ausgedrückt in Eurobeträgen, und daher schnell vergleichbar. Oder wissen Sie auf Anhieb, wie viel Geld Sie im Monat für Bar-oder Restaurantbesuche zwischendurch ausgeben? Den meisten Menschen ist es einfach zu lästig, solch ein Haushaltsbuch zu führen. Natürlich ist es anstrengend, alle Kassenzettel zu sammeln und die Zahlenkolonnen in ein Buch oder in eine Excel-Datei zu übertragen. Hier hilft das Haushaltsbuch der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) und die entsprechende App.
Beim Einkauf können Ausgaben direkt per Smartphone verbucht, vertaggt und gespeichert werden. Die Auswertung erfolgt dann automatisch in hübschen Grafiken. Spaß macht das den meisten Leuten dann immer noch nicht, aber zumindest muss man nicht mehr mit Zettel und Stift herumhantieren. Außerdem gibt es durch die Anonymität die Sicherheit, dass diese sensiblen Daten vertraulich behandelt werden.
Im Jänner 2020 verwenden mehr als 15.300 NutzerInnen das Haushaltsbuch der VZS und die dazugehörige App.
www.haushalten.verbraucherzentrale.it



Mehr Transparenz, mehr Rechte: „New Deal“ für Verbraucher
Mit Beginn des neuen Jahres ist die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften im Einklang mit der digitalen Entwicklung in Kraft getreten, welche die Mitgliedsstaaten nun umsetzen müssen.
Die neue Richtlinie soll es den VerbraucherInnen erleichtern, die Risiken bei Einkäufen über Online-Plattformen besser einzuschätzen. Die Plattformen müssen den Verbraucher darüber informieren, ob es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson oder einen Gewerbetreibenden handelt, und müssen auch darüber aufklären, dass die Verbraucherschutzvorschriften im ersteren Fall nicht gelten. Darüber hinaus müssen die Online-Plattformen auch angeben, ob diese selbst für die Lieferung der gekauften Waren und gegebenenfalls auch für die Abwicklung der Rückgabeverfahren im Falle eines Rücktritts verantwortlich sind.
Viele VerbraucherInnen verlassen sich auf Bewertungen, und lassen sich nicht selten durch positive Feedbacks zum Kauf überreden. Allerdings sind nicht alle abgegebenen Bewertungen echt und tatsächlich von einem Verbraucher verfasst. Die neue Richtlinie verbietet es, falsche Bewertungen zu veröffentlichen oder jemanden mit der Veröffentlichung unwahrer Feedbacks zu beauftragen.
Eine weitere Neuerung der Richtlinie betrifft jene VerbraucherInnen, die "Opfer" einer unlauteren Geschäftspraxis, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde bereits festgestellt worden ist, werden: Sie können Rechtsbehelfe wie Vertragsauflösung, Preisminderung oder Entschädigung in Anspruch nehmen.


2020: Die Neuigkeiten für VerbraucherInnen

Das Haushaltsgesetz 2020, das Steuergesetz und das Fristen-Verlängerungs-Dekret bringen ein ganzes Paket an Neuerungen mit sich. Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hat einige der wichtigsten Änderungen für VerbraucherInnen zusammengefasst.

Kfz-Haftpflicht: beste Bonus-Klasse für alle Fahrzeuge und -Typen
Ab Februar 2020 soll jedes Fahrzeug mit der besten Bonus-Malus-Klasse innerhalb der Familie (Familienbogen) versichert werden können, auch wenn es bereits versichert ist, und auch wenn es sich um einen anderen Fahrzeugtyp (Motorrad, …) handelt, vorausgesetzt, es gab in den letzten 5 Jahren keinen Unfall mit ausschließlicher, Haupt- oder Teilschuld.

Senkung der Bargeldgrenzen und Kassenbon-Lotterie
Ab 1. Juli 2020 gilt eine Grenze für die Verwendung von Bargeld von 2.000 Euro, die am am 1. Jänner 2022 auf 1.000 Euro sinken soll. Im Juli soll des weiteren die Kassenbon-Lotterie starten, eine Art „Anti-Steuerhinterziehungs-Glückspiel“. VerbraucherInnen können um ihren Lotterie-Kodex ansuchen, und die von ihnen bezahlten Kassenbons nehmen auf Wunsch an dieser Lotterie teil, wobei bei Bezahlung mit Karte die Gewinnchancen steigen. Den GewinnerInnen winken monatliche Preise von 50.000 bis 10.000 Euro.
Tipp: Unabhängig von eventuellen Gewinnen (die übrigens angeblich steuerfrei sein werden) ist ein Kassenbon oder sonstiger Zahlungsbeleg auch für die Ausübung der eigenen Rechte wichtig, z.B. um den Wert eines Guts im Schadensfall zu beweisen oder einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen.
Als „Pendant“ zu diesen Anti-Bargeld-Maßnahmen für VerbraucherInnen räumt der Gesetzgeber, immer ab Juli 2020, den Betrieben Steuerguthaben für einen Teil der Transaktionskosten der Eingänge per Kartenzahlung ein.

Strom und Gas: Abschaffung des geschützten Markts verschoben
Mit dem Fristen-Verlängerungs-Dekret (Milleproroghe) wurde die Abschaffung des geschützten Marktes für Strom und Gas auf 1. Jänner 2022 verlegt. Bis dahin können Familien nach Wunsch im geschützten Markt bleiben oder sich einen Anbieter am freien Markt suchen (Tarifvergleiche bei der VZS erhältlich).

Kindersitze: Strafen ab 6. März und Steuerbonus
Im Steuerdekret wurde festgehalten, dass ab 6. März 2020 gestraft wird, falls in einem Fahrzeug Kinder unter 4 Jahren in einem Kindersitz ohne „dispositivo Anti-Abbandono“ transportiert werden. Gleichfalls wurde eine Förderung von 30 Euro für den Ankauf dieser Geräte oder Sitze vorgesehen (das Dekret mit den Details zur Förderung war bei Redaktionsschluss Ausarbeitung).

 

Ratgeber für MiteigentümerInnen in einem Mehrparteienhaus:
Beliebte Kondominium-Fibel neu aufgelegt

„Es kann der Beste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“ - meinte zumindest Friedrich Schiller. Laut Justizministerium fallen 3 von 20 neuen Zivil-Klagen mit verpflichtender Mediation fallen in den Bereich Mehrparteienhaus. Geklagt wird, weil die Kondominiumsordnung nicht eingehalten wird, weil man uneins ist über die Nutzung der gemeinschaftliche Teile des Hauses, man die Aufteilung der Spesen als nicht korrekt erachtet wird. Und viele der Streitigkeiten entstehen – wie so oft – weil über die eigenen Rechte und Pflichten wenig Klarheit herrscht .
Da – vor allem in deutscher Sprache – Informationen zur Rechtslage Mangelware sind, hatte die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) bereits im Jahr 2008 eine Kondominiumfibel herausgegeben, in welcher die wichtigsten Aspekte des Zusammenlebens im Mehrparteienhaus wiedergegeben wurden. Die Fibel wurde nunmehr zum 3. Mal generalüberholt, um die rechtlichen Reformen des Sektors mit einzubeziehen.
Die neu aufgelegte Kondominiumfibel informiert in 7 Abschnitten über alle wichtigen Themen: von den grundlegenden Definitionen zur Gemeinschaftsordnung und Tausendsteltabelle, über die Versammlung, die Mehrheiten, die Aufgaben des Verwalters, hin zur Jahresabrechnung und zur Privacy.
Es folgt der Serviceteil mit Vorlagen und Musterbriefen, sowie der neue Teil 7, in welchem die aktuellen Rechtsnormen kompakt aufgeführt sind (dank dem Land Südtirol auch in deutscher Übersetzung).
Die Kondominiumfibel wurde vom Land Südtirol vervielfältigt, und kann kostenlos in der Verbraucherzentrale Südtirol, beim Verbrauchermobil, in allen Außenstellen und über die Website (https://www.consumer.bz.it/de/kondominiumfibel) bezogen werden.


Wie lang gilt eigentlich ein Gutschein?
Grundsätzlich geht man bei Gutscheinen, falls nichts anderes angegeben wurde, von einer zehnjährigen "Verjährungsfrist" aus (wobei manche Juristen auch der Meinung sind, dass Gutscheine dem Bargeld gleichgestellt sind, und überhaupt nicht "verfallen" können). Ist auf dem Gutschein selbst nichts angegeben, dürfte er keinesfalls nach wenigen Monaten ungültig werden.
Problematisch an der Sache ist jedoch die Rechtsdurchsetzung, denn wenn der Händler die Gültigkeit nicht anerkennt, müsste man die Sache vor den Richter bringen (und dies zahlt sich kaum aus).
Ist auf dem Gutschein selbst hingegen eine klare Fälligkeit angegeben, so gilt diese als „zwischen den Vertragsparteien vereinbart“, und wird als gültig erachtet.
Unsere Tipps: Am besten immer bei der Ausstellung des Gutscheins alles so genau wie möglich schriftlich festlegen: wer darf was in welchem Geschäft für wie lange Zeit mit diesem Gutschein kaufen? Je genauer die Informationen, um so weniger Probleme ergeben sich später. Und: lassen Sie sich Gutscheine ausstellen, die auch in die Geldtasche passen, sonst läuft der Gutschein Gefahr, in irgendeiner Schublade vergessen zu werden!

 

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