Anpassung der Verbraucherverträge
In Zeiten der Corona Pandemie schwebt das Damoklesschwert namens strikter „Lockdown“ tagtäglich über uns. Sowohl Betriebe als auch VerbraucherInnen sehen sich unsicheren und sich ständig alternierenden Maßnahmen ausgesetzt. So dürfen heute bestimmte Dienste, wie eine handwerkliche Leistung, noch verrichtet werden, morgen könnte dies durch eine verbindliche Verordnung untersagt sein. Die Ungewissheit, ob Verträge nachstehend noch erfüllt werden können ist daher ein konkretes Thema, dem wir uns widmen sollten, um unliebsame Konsequenzen bestmöglich zu vermeiden.
Eines vorweg: eine allumfassende Absicherung kann vertraglich nicht gewährleistet werden. Die bestmögliche Regulierung möglicher Umstände mindert jedoch das Risiko für Unternehmen und VerbraucherInnen bei nachfolgender Nichterfüllung sehr.
Sprechen wir von vertraglicher Nichterfüllung, ist die Bestimmung des Art. 1463 ZGB über die „nachfolgende Unmöglichkeit“ anwendbar: Bei Verträgen mit wechselseitigen Leistungen kann die wegen nachfolgender Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung befreite Partei nicht die Gegenleistung verlangen und hat eine solche, die sie bereits erhalten hat, nach den Vorschriften über die Rückforderung einer Nichtschuld zurückzugeben.
Durch diese Rechtsnorm wird der Vertrag demnach aufgelöst. In der Praxis ergibt sich häufig bei beiden Parteien ein entsprechender Schaden.
Rechts- und Planungssicherheit sind daher die Gebote der Stunde. Daher sollten Verträge in Zeiten von Corona, entsprechende Klauseln enthalten, welche die nachfolgende Unmöglichkeit weitestgehend ausklammern.
Zahlreiche Familien litten in den vergangenen Monaten unter finanziellen Einbußen, durch Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Lohnausgleichskasse. Der Familienhaushalt wurde außerordentlich belastet und Rechnungen konnten nicht immer bzw. nicht fristgerecht entrichtet werden.
Um die Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen, können Verträge spezielle Klauseln vorsehen, welche den vorläufigen Unterlass einer Zahlung oder Leistung einer Arbeit, bei Eintreten bestimmter Ereignisse vorsieht. Ein Handwerker, der aufgrund einschränkender Maßnahmen die Arbeit nicht erfüllen kann. Ein Möbelhaus, welches die Ware nicht fristgerecht liefern kann. Verbraucher, die aufgrund finanzieller Engpässe die Ratenzahlungen nicht fristgerecht entrichten können.
Finden auch nur diese bekannten Ereignisse den Weg in die Verbraucherverträge, kann der Schaden der nachfolgenden Unmöglichkeit weitgehend abgefedert werden. Wichtig dabei ist ein fairer Interessensausgleich, sprich die Berücksichtigung der Umstände sowohl für den Betrieb als auch für die VerbraucherInnen.
Auch bei sogenannten Formularverträgen, sprich Verträgen, bei denen Verbraucher lediglich ihre Zustimmung erteilen, ist eine Vertragsänderung durchaus möglich. Dies sind z.B. Verträge im Energie,- Telefon,- Bank,- oder Versicherungssektor; aber auch bei Möbelhäusern. Die Vertragsänderung ist hier gemäß Art. 1342 ZGB rechtlich durchaus möglich, in der Praxis aber eher selten. Dennoch stellen Formularverträge kein rechtliches Hindernis für eine für den Verbraucher aufwertende Anpassung dar.
Nachfolgend einige Beispiele, entsprechender Klauseln, welche in die Verträge aufgenommen werden können:
- Bei nachweislichem Eintreten von Arbeitslosigkeit, Lohnausgleichskasse oder Kurzarbeit wird dem/der VerbraucherIn ein Zahlungsaufschub von 30/60/90 Tagen gewährt.
- Bei nachweislichem Eintreten von Arbeitslosigkeit, Lohnausgleichskasse oder Kurzarbeit wird dem/der VerbraucherIn ein Zahlungsaufschub bis zum vollständigen Wiedereintritt in das Arbeitsverhältnis gewährt.
- Der/die VerbraucherIn gewährt dem Unternehmen, bei Eintreten unvorhergesehener Umstände, eine zusätzliche Erfüllungs- oder Lieferungsfrist von 30/60/90 Tage.
Diese Vertragsklauseln sind womöglich der notwendige Passus, um VerbraucherInnen die Sicherheit zu gewähren, Verträge in dieser unsicheren Zeit überhaupt erst abzuschließen.
„In bestimmten Situationen regeln zwingende Rechtsnormen (norme imperative) bereits die Art und Weise der Erfüllung. Diese Normen dürfen vertraglich nicht verändert werden (der Verzicht auf das Gewährleistungsrecht ist bspw. nichtig). Außerhalb dieser zwingenden Rechtsnormen herrscht jedoch Vertragsfreiheit, was sowohl für Verbraucher als auch für Betriebe die Möglichkeit eröffnet, sich der Coronakrise bestmöglich entgegenzustellen“, so der Rechtsberater der VZS, Reinhard Bauer
Für Informationen, Beratung und Unterstützung bei Analyse von Verträgen bietet die VZS gerne ihre Hilfe an. Wir sind telefonisch erreichbar (Tel. 0471 975597) oder per E-Mail: info@verbraucherzentrale.it