Cashback, Kassenbon-Lotterie, Bonus und noch viel mehr: die Neuheiten für die VerbraucherInnen im Jahr 2021

Viele der neuen Bestimmungen im Haushaltsgesetz und in den damit verbundenen Steuerverordnungen betreffen Familien, Freiberufler und Unternehmen. Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) stellt hier einige der wichtigsten Neuerungen für Verbraucher und Familien vor.

Kassenbon-Lotterie
Die Kassenbon-Lotterie beginnt nicht wie vorgesehen mit dem 1. Jänner 2021 (vgl. GvD 34/2020), sondern wurde um einige Wochen aufgeschoben. Ab dem Startzeitpunkt erhält man dann für jeden Euro, den man ausgibt, ein virtuelles Ticket – bis zu einer Höchstsumme von 1.000 virtuellen Tickets – für Einkäufe im Wert von 1.000 Euro oder mehr. Der Handelstreibende muss vor Ausstellung der Quittung aufgefordert werden, dem Einkauf den „Lotteriecode“ des Käufers zuzuordnen. Diesen Code erhält man problemlos über das seit dem 1. Dezember aktive Portal (https://www.lotteriadegliscontrini.gov.it/portale/), indem man seine Steuernummer eingibt und damit den Code generiert. Diesen muss man dann immer bei sich tragen, entweder im Papierformat oder digital auf dem Smartphone gespeichert.

Cashback Standard
Seit 1. Jänner ist es auch möglich, sich 10% des Wertes seiner mit Karte oder Zahlapp getätigten Einkäufe erstatten zu lassen (ausgenommen sind Online-Einkäufe). Bei mindestens 50 getätigten Zahlungen erhält man alle 6 Monate 10% der ausgegebenen Beträge bis zu einem Höchstbetrag von 300 Euro pro Jahr (max. 15 Euro je Zahlungsbewegung) zurück. Zudem gibt es den „Super Cashback“ (zu 1.500 Euro alle 6 Monate) für die ersten 100.000 Teilnehmer mit der höchsten Anzahl von Transaktionen.

Automatisch angewandter Sozialbonus für Energie, Gas (und Wasser)
Ab 1. Jänner ist für den Bonus auf (Strom-, Gas- und Wasser-)Rechnungen für Familien in wirtschaftlicher Notsituation das Vorlegen des entsprechenden Antrags bei den Gemeinden oder den Caf nicht mehr erforderlich, denn er wird den Anspruchsberechtigten automatisch zuerkannt. Die automatische Anerkennung erfolgt dank Datenaustausch zwischen INPS/NISF und Integriertem Informationssystem (SII - die vom Alleinabnehmer verwaltete Datenbank für meldeamtliche und Verbraucherdaten der Energiekunden). Bis jetzt existiert diese Neuheit allerdings nur auf dem Papier, da die technischen Verfahren zum Austausch zwischen den Datenbanken noch abgestimmt werden müssen.  
(Verordnung zum Haushaltsgesetz, Art. 57-bis, Absatz 5)

Wasserbonus, Fonds für die Wasserzähler und Erleichterungen für Trinkwasserfilter
Vorgesehen ist ein Bonus in Höhe von tausend Euro für jede ansässige Person, die Maßnahmen zur Ersetzung von Sanitärbecken aus Keramik durch neue Anlagen mit reduziertem Wasserverbrauch und von bestehenden Sanitärarmaturen, Duschköpfen und Duschsäulen durch neue Armaturen mit Wasserflussregler (Wassereinsparung) vornimmt. Der Bonus ist bis 31.12.2021 verwendbar. (Haushaltsgesetz, Absatz 62)
Mittels eines eigenen Fonds (der mit 500.000 Euro ausgestattet ist) wird außerdem der Einbau von Wasserdurchflussmessern für einzelne Wohneinheiten gefördert (sog. Förderung des bewussten Umgangs mit Wasserressourcen). (Haushaltsgesetz, Absatz 752)
Vorgesehen ist auch eine Steuergutschrift für den Erwerb und Einbau von Trinkwasserfiltersystemen, um den Verbrauch von Plastikbehältern zu reduzieren. (Haushaltsgesetz, Absatz 1087)

Verpflichtung zu PagoPa
Die öffentlichen Verwaltungen werden verpflichtet, die PagoPa-Plattform in ihre Einzugssysteme für die öffentlichen Einnahmen zu integrieren und die Systeme Spid und CIE (elektronische Identitätskarte) als einzige Zugriffsformen zu ihren digitalen Diensten vorzusehen. Die öffentlichen Verwaltungen müssen trotzdem, infolge der von der Antitrust-Behörde kürzlich erfolgten Beanstandungen auch (zu PagoPa) alternative Zahlformen zulassen. (Verordnung zur Vereinfachung 76/2000, Art. 24)

Stopp für die Rückerstattung der Erstwohnungsdarlehen (sog. Gasparrini-Fonds)
Verlängerung des Stopps für die Rückerstattung von Erstwohnungsdarlehen durch den vom MEF eingerichteten sog. Gasparrini-Fonds, das heißt, die Frist innerhalb derer die Bank angehalten ist, auf Antrag des Kunden die Aussetzung der Ratenzahlung für Erstwohnungsdarlehen vorzunehmen, ist bis 31.12.2021 verlängert worden. (Gesetz 176/2020 in Umwandlung des Ristori-Dekrets, Art. 13-octies)
Weiterführende Informationen:
http://www.dt.mef.gov.it/it/attivita_istituzionali/interventi_finanziari/misure_casa/fondo_mutui/ (oder Webseite Consap: https://www.consap.it).
Interessierte können sich für Anfragen und Informationen direkt an ihr Institut wenden.

Aussetzung auch für Bauspardarlehen („risparmio-casa“), die zinslosen Darlehen des Landes Südtirol und für WOBI-Mieter
Ab 1. Jänner können Bausparer mit einem Bausparvertrag oder einem zinslosen Darlehen des Landes die Aussetzung der Darlehensraten für bis zu maximal 12 Monate für den Fall beantragen, dass infolge der Beschränkungen im Rahmen der Covid-Maßnahmen mindestens ein Familienmitglied seine Arbeitstätigkeit unterbrechen musste oder von Entlassung bzw. Lohnausgleich betroffen war.
Ebenso wurde die Aussetzung der Zahlung von Darlehensraten und Zusatzkosten mit Fälligkeit zwischen 5. Jänner und 31. März 2021 für Mieter des WOBI vorgesehen. Ausgesetzte Zahlungen müssen bis spätestens 30. September 2021 erfolgen, damit sie weder Strafzahlungen noch Zinsen nach sich ziehen.
(Für genauere Details kann man den Beschluss der Landesregierung Nr. 1085 vom 29.12.2020 auf der Webseite der Provinz, www.provinz.bz.it einsehen).

Boni für Umbau und Instandhaltung verlängert
Alle (planmäßigen) Boni für energetische Sanierung und Wiedergewinnung von Bausubstanz, den Ankauf von Möbeln und großen Elektrogeräten, ebenso wie der Fassadenbonus sind bis 31.12.2021 verlängert worden. (Haushaltsgesetz, Absatz 58 ff.)

Superbonus 110%
Der Superbonus 110%, der schon 2020 galt, wurde für Einfamilienhäuser bis 30. Juni 2022 und für Mehrfamilienhäuser bzw. Kondominien (sofern mindestens 60% der Arbeiten bis 30.06.2022 fertiggestellt werden) bis 31.12.2022 verlängert (Haushaltsgesetz, Absatz 66).

Urlaubsbonus

Das Dekret "Milleproroghe" (umgewandelt in das Gesetz Nr. 21 vom 26. Februar 2021) gewährt ein weiteres Jahr (bis zum 31. Dezember 2021), um den bis zum 31.12.2020 beantragten Urlaubsbonus (nur für Isee-Einkommen unter 40.000 Euro) zu nutzen. Der Beitrag zwischen 150 und max. 500 Euro, je nach Anzahl der Familienmitglieder, kann nur bei den Beherbergungsbetrieben verwendet werden, die sich der Initiative angeschlossen haben (Ristori-Dekret, Art.5, Absatz 6).

Führerscheine, die zum 31.01.2021 ablaufen – Verlängerung
Aufgrund des Covid-Notstands können die zum 31. Jänner ablaufenden Führerscheine bis zum 30. April 2021 verlängert werden (GD 18/2020).

Fahrzeugrevision – Verlängerungen
Die für Juni 2020 fälligen Revisionen sind nun bis 31. Jänner 2021 möglich, die für Juli, Oktober, November und Dezember 2020 fälligen sind bis 28. Februar und die für August 2020 fälligen bis 31. März 2021 möglich (GD 18/2020).

PC-Bonus: Unterstützung für die Familien beim Zugang zu den Informatikdiensten
Um den Zugang von Familien mit niedrigem Einkommen zu den Informatikdiensten zu unterstützen, wird Haushalten mit ISEE-Einkommen unter 20.000 Euro, die den Voucher zum Erwerb der Dienste und entsprechenden elektronischen Einrichtungen für den Breitband-Internetzugang erhalten haben, im Sinne des MD 7. August 2020 ein zusätzlicher Beitrag von max. 100 Euro zuerkannt, und zwar in Form eines Rabatts auf den Verkaufspreis von Abonnements für – auch in digitaler Form erscheinende – Tageszeitungen oder Zeitschriften.
Der Beitrag ist für Online-Einkäufe beziehungsweise bei Handelstreibenden verwendbar, die ausschließlich im Bereich des Einzelhandels mit Zeitungen und Zeitschriften tätig sind (Art 1, Abs. 612, Haushaltsgesetz).

Bonus TV 4.0
Für das Jahr 2021 wurden 100 Millionen Euro zur weiteren Finanzierung des Beitrags für den Austausch von Fernsehgeräten bereitgestellt. Der Beitrag zielt nicht nur auf den Ankauf, sondern auch die Entsorgung obsoleter Empfangsgeräte ab, um auf diese Weise die Erneuerung bzw. den Austausch des Bestands an Fernsehgeräten zu fördern, die nicht für den Empfang von Programmen mit den neuen DVB-T2-Technologien geeignet sind (Art. 1, Absatz 614 und 615, Haushaltsgesetz).

 


(Quelle: Il Sole24 Ore vom 04.01.2021)

like-512_0.png

like-512_0.png