Die QUID-Angabe (abgekürzt für Quantitative Ingredients Declaration aus dem Englischen) nennt die Menge einer Zutat in Gewichtsprozent. Diese muss immer dann angegeben werden, wenn eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels explizit genannt oder auf der Verpackung durch Worte oder Bilder hervorgehoben wird, also beispielsweise bei einem Erdbeerjogurt oder einer Schokolade mit Haselnüssen. „Wenn auf der Verpackung eines Früchtemüslis Hafer, Trauben und Äpfel abgebildet sind, muss für jede dieser Zutaten der prozentuale Anteil angegeben werden“, nennt Silke Raffeiner, die Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol, ein weiteres Beispiel. Auch wenn es sich um eine charakteristische Zutat eines Erzeugnisses handelt oder das Vorkommen einer bestimmten Zutat üblicherweise mit einem Erzeugnis assoziiert wird, ist die QUID-Angabe verpflichtend: so muss beispielsweise bei einer Mayonnaise der Anteil an Ei angegeben werden.
Zu finden ist die QUID-Angabe als Prozentangabe in der Sachbezeichnung des Lebensmittels bzw. in deren unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis bei der entsprechenden Zutat.
Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Für Produkte, die nur aus einer einzigen Zutat bestehen, und Lebensmittel, die mitsamt einer Aufgussflüssigkeit abgepackt werden, ist die QUID-Angabe obsolet. Auch wenn Zutaten wie Gewürze nur in kleinen Mengen zur Geschmacksverbesserung eingesetzt werden, kann die QUID-Angabe entfallen.