Mikromobilität: Elektroroller, Segways, Hoverboards, Monowheels & Co.

In letzter Zeit sieht man auf den Straßen immer mehr neue Fortbewegungsmittel vorbeisausen, die vor allem eines gemeinsam haben: Sie haben keinen Sitz und dürfen auch keinen haben. Diese neuen Fortbewegungsmittel der Mikromobilität werden durch das Gesetz Nr. 8 aus dem Jahr 2020 geregelt, und im erläuternden Rundschreiben des Verkehrspolizeidienstes vom März 2020 erklärt. Außerdem werden diese Verkehrsmittel seit Kurzem auch von der neuen Straßenverkehrsordnung vom 10.11.2021 geregelt.

 

Von Elektrorollern haben wir eine ziemlich klare Vorstellung – von Segways und Hoverboards eher weniger. Diese sind eine Art "intelligenter" Elektroroller, der mit Körperbewegungen des Fahrers starten, stoppen und rückwärts fahren kann und über kein Lenkrad verfügen (einige Modelle haben eine Lenkstange).

Neben der Verlängerung der Probephase des Fahrzeugtyps um zwölf Monate, bis zum 27. Juli 2022, welche vom Gesetz (Nr. 8/2020) geregelt ist, bringt die neue Straßenverkehrsordnung nun neue Vorschriften mit sich:

    • die Altersgrenze für das Führen dieser Fahrzeuge liegt bei 14. Jahren;
    • die Helmpflicht für Minderjährige unter achtzehn Jahren;
    • Halteverbot auf Gehsteigen;
    • Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger) und Stopplicht werden Pflicht;
    • Pflicht zum Tragen einer reflektierende Jacke und zum Anschalten von Vorder- und Rücklicht bei schlechten Sichtverhältnissen.
    • Außerhalb des Wohngebiets ist die Nutzung nur auf Fahrradwegen erlaubt

 

Elektroroller sind den Elektrofahrrädern gleichgestellt und unterliegen keinen besonderen Vorschriften, etwa in Bezug auf Homologation, Zulassung, Registrierung, Kennzeichen und  Versicherungsschutz. Um auf der Straße verkehren zu können, müssen jedoch bestimmte Eigenschaften erfüllt sein:

  • einen Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,50 kW (500 Watt) haben;
  • keinen Sitz vorweisen, da sie für die Benutzung in stehender Position vorgesehen sind;
  • mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein, der eine Überschreitung von 20 km/h auf Straße und 6 km/h in Fußgängerzonen verhindert;
  • mit einer Glocke zur Abgabe akustischer Warnzeichen ausgerüstet sein;
  • die "CE"-Kennzeichnung tragen;
  • die spezifischen Komponenten von einem Elektroroller haben;
  • ab einer halben Stunde nach Sonnenuntergang, während der gesamten Zeit der Dunkelheit und tagsüber, wenn die Witterungsverhältnisse eine Beleuchtung erfordern, müssen sie vorne mit weißen oder gelben Lichtern, und hinten mit roten Lichtern und roten Rückstrahlern für optische Signale ausgerüstet sein; sonst dürfen sie nicht benutzt, sondern nur geschoben oder getragen werden;
  • Ab 1. Juli 2022 müssen alle neuen Modelle Blinker und ein Stopplicht vorweisen; bei älteren Modellen ist die Pflicht erst ab 1. Jänner 2024 vorgesehen.

 

Elektroroller: Braucht es eine Versicherung?
Die Elektroroller sind den Pedelec-Elektrofahrrädern gleichgestellt und dürfen laut Straßenverkehrskodex die 20 km/h sowie die 500 Watt nicht überschreiten. Entsprechen sie diesen Vorgaben, besteht keine Versicherungspflicht. Generell empfiehlt sich allerdings immer der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Unabhängig von der Freizeitaktivität, ob auf der Skipiste oder auf dem Fahrradweg, ist eine solche Versicherung für die ganze Familie unerlässlich!

Für jegliche Elektroroller, die zum Verleih stehen, ist der Betreiber jedoch per Gesetz verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Vorsicht gilt, sobald der Elektroroller, aus technischer Sicht, nicht mehr einem Fahrrad gleichgestellt werden kann und auf öffentlichen Straßen unterwegs ist. Der Elektroroller wird zwangsläufig zu einem Kleinmotorrad. Dies hat zur Folge, dass das Vehikel gemeldet werden müsste, ein Kennzeichen und eine KFZ-Haftpflichtversicherung bräuchte und der Fahrer einen Helm tragen müsste.

 

Stand
11/2021

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