Die VZS stellt hierzu einen neuen Leitfaden zur Verfügung
Wie jedes Jahr im Sommer werden die Autobahnen auf dem Weg zu den Urlaubszielen gestürmt. In Fällen, in denen die Maut „nicht bezahlbar“ scheint (z.B. im Falle einer Fehlfunktion des Automaten oder eines Streiks der Mautstelle) liegt für viele die Überlegung nahe, die Maut sei nicht geschuldet. Dem ist jedoch im Normalfall nicht so!
Grundsätzlich muss man hier Fall für Fall unterscheiden. In den letzten Wochen haben wir viele Meldungen von Verbraucher:innen erhalten, die direkt von den Autobahngesellschaften oder von Inkassounternehmen ein Feststellungsprotokoll erhalten haben. Und es herrscht teilweise große Verwirrung: Vor allem im Falle eines Streiks ist man geneigt zu glauben, dass die Maut nicht fällig ist. Aus diesem Grund stellt nun die Verbraucherzentrale Südtirol einen Leitfaden (https://www.consumer.bz.it/de/zahlungsaufforderungen-fuer-nicht-bezahlte-autobahngebuehren) auf dieser Webseite und in den Außenstellen zur Verfügung, in dem die verschiedenen Fälle von Nichtzahlung der Maut auf Autobahnen, die Zahlungsfristen und -modalitäten sowie die Anfechtungsmodalitäten erläutert werden.
Wir möchten jedoch grundsätzlich daran erinnern, dass die Autobahnbetreiber und die von ihnen beauftragten Inkassounternehmen den Nutzer:innen keine zusätzlichen Kosten für die Eintreibung ihrer Forderungen in Rechnung stellen dürfen, die über die bereits in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Feststellungsgebühren hinausgehen.