Auch bereits angekündigte Änderungen dürfen nicht umgesetzt werden
Am 20. September wurde eine im August beschlossene Norm im Energiebereich schlagend: im Sommer war per Dekret verfügt worden, dass im Energiebereich bis 30. April 2023 keine einseitigen Vertragsänderungen mehr angewandt werden dürfen. Das Gesetzesdekret wurde gestern in Gesetz umgewandelt (sog. „decreto aiuti bis“, G.D. 115/2022, Art. 3), und somit wird die Vorgabe dauerhaft gültig.
Bis Ende April 2023 dürfen die Bedingungen der Energieverträge (Strom und Gas) also nicht durch die Energie-Verkäufer – einseitig – abgeändert werden. Viele Kund:innen hatten in den vergangenen Monaten bereits entsprechende Benachrichtigungen über ab Spätherbst geplante Änderungen erhalten: auch für all diese gilt, dass sie nunmehr nicht angewandt werden dürfen, sofern sie nicht schon vor 10. August 2022 umgesetzt wurden.
„Für die Verbraucher:innen ist dies natürlich eine gute Nachricht.“ so Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Südtirol. „Einseitige Vertragsänderungen bringen erfahrungsgemäß selten bis gar nicht Vorteile für Verbraucher und Verbraucherinnen, sondern im Normalfall nur höhere Kosten mit sich. Abgesehen davon sind Änderungsmitteilungen selten klar verfasst, sodass es schwierig ist, die Auswirkungen der angekündigten Änderungen genau nachzuvollziehen.“