Verbrauchertelegramm Mai/Juni 2024

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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 34/41

Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.

 

 

Kann man blühende Petersilie noch essen?

Die Petersilie (Petroselinum crispum) entwickelt erst im zweiten Jahr nach der Aussaat Blüten und Samen. Blühende Petersilie sollte man jedoch nicht mehr essen. Mit Beginnn der Blütezeit steigt nämlich der Gehalt des Apiols, eines Giftstoffs, in allen Pflanzenteilen stark an. Ab diesem Zeitpunkt sollte Petersilie nicht mehr gegessen werden, auch nicht in erhitzter Form.

In höherer Dosierung kann Apiol eine allergische Reaktion auslösen und führt zu Leber- und Nierenschäden. Vor allem aber wirkt es auf die glatten Muskelfasern, besonders der Gebärmutter, wodurch bei schwangeren Frauen Wehen und eine Fehlgeburt ausgelöst werden können. Auch Herzrhythmusstörungen können eine Folge sein. Wegen dieser Wirkungen wurde die Petersilie vom Botanischen Sondergarten Wandsbek in Hamburg zur Giftpflanze des Jahres 2023 gewählt.

Viele Inhaltsstoffe der Petersilie haben bei regelmäßigem Verzehr eine gesundheitsförderliche Wirkung. Petersilie ist nämlich besonders reich an Vitamin K und enthält darüber hinaus Vitamin C, Provitamin A, Vitamin E und Folsäure. Auch ihr Gehalt an Eisen und Zink ist beträchtlich. In konzentrierter Form, als Tee oder Tinktur aus den Samen und/oder Wurzeln, ist die Petersilie ein Heilkraut und wirkt harntreibend, verdauungsfördernd, blutdrucksenkend, entzündungshemmend und lindernd bei Menstruations- sowie Beschwerden in den Wechseljahren.

 

 

Berufsbildungskurse:
Wer sich einschreibt, zählt als Verbraucher!
Wichtige Entscheidung des Kassationsgerichtshofs

In den letzten Jahren erreichten die VZS zahlreiche Fälle von Personen, denen bei der Einschreibung für eine Berufsausbildungskurs (z.B. Ausbildung zur Kosmetikerin) keine Verbraucherrechte gewährt wurden.

Die zuständigen Gerichte waren bislang nämlich der Auffassung, dass für Berufsausbildungsverträge die gleichen Bestimmungen wie bei Arbeitsverträgen gelten würden, und nicht jene eines Verbrauchervetrags. Die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher:innen wurden somit nicht angewandt.

Im konkreten und aktuellen Fall einer Verbraucherin, die mit einem Unternehmen einen  Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hatte, stellte der Oberste Gerichtshof (Abschnitt III, Beschluss Nr. 8120/2024, veröffentlicht am 26.03.2024) fest: „Die Klägerin schloss den Vertrag nicht in Ausübung ihres Berufs ab oder zu Zwecken, die mit der von ihr ausgeübten beruflichen Tätigkeit verbunden waren. Sie hat den Vertrag in der Absicht geschlossen, einen Beruf zu erlernen, d.h. in Zukunft eine Unternehmerin zu werden: denn zu diesem Zeitpunkt übte sie nämlich noch keinen Beruf aus.“

Diese wichtige Klarstellung schafft somit die Grundlage für die gerechtfertigte Erweiterung der Vorschriften des Verbraucherschutzgesetzes auch auf Personen, die einen Berufsausbildungsvertrag unterzeichnet haben.
Konkret können angehende Unternehmer:innen, die einen solchen Ausbildungsvertrag per Fernabsatz unterzeichnet haben, innerhalb von vierzehn Tagen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, oder sich auf missbräuchliche Klauseln berufen, wenn die Vertragsbedingungen für sie besonders nachteilig sind.

Die Verordnung kann hier eingesehen werden:
https://www.consumer.bz.it/de/berufsbildungskurse

 

 

Löwenzahn: viel mehr als ein „Unkraut“

Der Löwenzahn (Taraxacum officinale), hierzulande auch als Zigori bekannt, wächst gerne auf nährstoffreichen Wiesen und Äckern, am Wegesrand sowie an sonnigen Standorten. So gut wie alle Teile der Pflanze sind für die Ernährung nutzbar: die Blätter für Salate (auch in Kombination mit gekochten Kartoffeln oder hartgekochten Eiern), Pesto oder Suppen, die Blüten für Teemischungen oder Sirup, die geschlossenen Blütenknospen gedünstet wie Kohlsprossen oder eingelegt als Kapernersatz, die Wurzel gedünstet, ähnlich der Schwarzwurzel, oder getrocknet, geröstet und gemahlen für einen Kaffeeersatz.

Während die Blüten leicht süßlich sind, schmecken die Blätter und die Wurzel bitter und sind genau deswegen sehr wertvoll für die Gesundheit. Denn die Bitterstoffe regen den Gallenfluss an, fördern dadurch die Fettverdauung, lindern Blähungen und Völlegefühl, regen den Stoffwechsel sowie den Appetit an und machen den Löwenzahn in der Volksmedizin zur Heilpflanze bei Leber- und Gallenbeschwerden. Löwenzahn ist zudem reich an Vitaminen (Vitamin C, Provitamin A, Vitamin K) und Mineralstoffen (Kalium, Magnesium, Phosphor, Selen). Dank des Kaliumgehalts wirkt Löwenzahntee aus Blättern, Wurzeln und Blüten harntreibend. Die Wurzel enthält darüber hinaus den Ballaststoff Inulin. Inulin hat eine präbiotische Wirkung und fördert die Darmflora, da es den Darmbakterien als Nahrung dient.

Wer wilden Löwenzahn sammelt, sollte Straßenränder, verschmutzte Stellen, stark gedüngte Wiesen und landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen meiden, da Löwenzahn hier viel Nitrat aufnimmt bzw. stärker durch Schwermetalle belastet sein könnte. Der optimale Erntezeitpunkt ist kurz vor der Blüte und am späten Vormittag von sonnigen Tagen, denn durch die Lichteinstrahlung wird ein Teil des Nitrats abgebaut.

 

 

Staatsrat bestätigt von Marktaufsicht 2016 verhängte Strafe gegen Volkswagen aufgrund unlauterer Handelspraktiken

Der Staatsrat hat in einer 92-seitigen Entscheidung das Schlusswort in einer seit 2016 anhängigen Rechtssache gesprochen, und die 2016 von der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt gegen Volkswagen aufgrund unlauterer Handelspraktiken verhängte Strafe von 5 Millionen Euro bestätigt.

Der Entscheidung des Staatsrats war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-27/22 vom 14.09.2023) vorausgegangen, welches festhält, dass durch den Grundsatz des „ne bis in idem“, wörtlich: nicht zweimal in der selben Angelegenheit keine zweite Strafe verhängt werden dürfe (Volkswagen war nämlich von der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Zuge des Dieselskandals zur Zahlung einer Strafe von knapp einer Milliarde Euro verurteilt worden), wodurch die Strafe der italienischen Antitrust hinfällig würde.

In der sehr ausführlichen Entscheidung bestätigt der Staatsrat die Strafe von 2016, unter anderem da „keine materielle Übereinstimmung der von Antitrust und Staatsanwaltschaft Braunschweig festgestellten Fakten“ vorliege. Auch ist die Strafe der AGCM gegen Volkswagen Italia ausgestellt, während in Braunschweig der Konzern gestraft wurde: somit gäbe es auch keine Übereinstimmung der abgestraften Subjekte.

„Ob und inwieweit das Urteil des Staatsrats für die beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Musterfeststellungsklage relevant sein kann, ist derzeit noch schwer abschätzbar“ meint VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer.

Das Oberlandesgericht wird Mitte Juni die nächsten Schritte in der Musterfeststellungsklage der VZS, an welcher knapp 1.300 vor allem Südtiroler Verbraucher:innen beteiligt sind, bekannt geben.

Update:
Das Oberlandesgericht Niedersachsen in Braunschweig hat am 17.05.2024 mitgeteilt, dass die mündliche Verhandlung (angesetzt für 16. Juni 2024) vertagt wird, und hat noch keinen neuen Termin für die Verhandlung festgesetzt.

 

 

Sind Energy Drinks ein Gesundheitsrisiko?

Energiegetränke (Energy Drinks) enthalten Wasser, Zucker oder Süßungsmittel, Koffein, Kohlensäure, geschmacksgebende Zutaten, Säuerungsmittel, meist Taurin und/oder Glucuronolacton und oft Vitamine und Pflanzenextrakte. Schon seit jeher werden Energiegetränke damit beworben, die Konzentrations- und die körperliche Leistungfähigkeit zu steigern, sozusagen „Flügel zu verleihen“.

Verbraucherschutzorganisationen warnen jedoch gleich aus mehreren Gründen vor einem übermäßigen Konsum von Energiegetränken. Erstens enthält eine große Dose (500 ml) eines Energy Drinks rund 60 Gramm Zucker, welcher bekanntlich die Entstehung von Karies fördert und Erkrankungen wie Übergewicht, Diabetes mellitus Typ 2 sowie chronische Entzündungen begünstigt. Laut der WHO sollten Erwachsene pro Tag maximal 50 Gramm freien Zucker aufnehmen, empfohlen wird eine Beschränkung auf 25 Gramm täglich. Zweitens greifen die enthaltenen Säuerungsmittel, beispielsweise Zitronensäure, den Zahnschmelz an und begünstigen die Entstehung von Zahnkaries. Drittens stellt der hohe Koffeingehalt von Energy Drinks ein Problem für Kinder und Jugendliche sowie für jene Personen, welche große Mengen konsumieren, dar.

Fälle von Herzrhythmusstörungen, Krampfanfällen, Nierenversagen sowie Todesfälle in der Vergangenheit stehen möglicherweise in Zusammenhang mit dem Konsum von Energy Drinks in Kombination mit Alkohol, sportlicher Überanstrengung oder Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems. Nach Konsum eines Liters und mehr können dem Bundesinstitut für Risikobewertung in Deutschland zufolge moderate bis schwerwiegendere Wirkungen wie Schlaflosigkeit, Herzrasen, Bluthochdruck sowie Herzrhythmusstörungen auftreten.

 

 

Telefonie: Rückerstattung für 28-Tage-Rechnungen:
besser spät als nie ...

VZS: Die Mitteilung hätte auch auf Deutsch verschickt werden sollen!

Zwischen 2016 und 2018 hatte TIM bei den meisten Nutzern den Abrechnungszeitraum des Festnetz-/Datenanschlusses von der normalen monatlichen Abrechnung auf eine 28-tägige Abrechnung umgestellt. Nach der rechtmäßigen Rückkehr zu einer monatlichen Abrechnung, die von den zuständigen Behörden und der italienischen Regierung gefordert wurde, informiert TIM nun all diejenigen, die noch keine Rückerstattung für die sogenannten „erodierten“ Tage beantragt haben, wie sie um Rückerstattung ansuchen können. Durch diese Abrechnung wurden nämlich die jährlichen Kosten in ungerechtfertigter Weise erhöht.

Der Antrag um Rückerstattung an sich scheint einfach zu sein, aber die übermittelte Mitteilung ist hauptsächlich für deutschsprachige Südtiroler Verbraucher:innen nicht leicht verständlich, da diese ausschließlich in italienischer Sprache verschickt wurde.

Die aktuelle Mitteilung sieht, soweit wir wissen, einen eindeutigen Code vor, der in das entsprechende Feld auf der Webseite der TIM (https://www.tim.it/modulo-rimborso-28-giorni) eingegeben werden muss. Außerdem muss die Telefonnummer, für die der 28-Tage-Tarif angewandt wurde angegeben werden, und präzisiert werden, ob der Antrag vom Anschlussinhaber oder von einem Erben gestellt wird. Anschließend zahlt TIM die Erstattung auf die vom Betreiber vorgeschriebene Weise aus.

Für weitere Informationen steht der Beratungsschalter der VZS zur Verfügung.

 

 

Was ist Phytinsäure und wie kann man sie reduzieren?

Nüsse, Samen, Hülsenfrüchte und Getreide – in dieser Reihenfolge – enthalten größere Mengen an Phytinsäure. Diesen Pflanzen dient die Phytinsäure als Phosphatspeicher für das spätere Wachstum des Keimlings.
In der menschlichen Ernährung gilt die Phytinsäure dagegen als unerwünschter Inhaltsstoff, weil sie im Darm Eisen, Zink, Kalzium und Magnesium dauerhaft an sich binden kann. Die gebundenen Mineralstoffe stehen dem Körper nicht mehr zur Verfügung und können nicht in das Blut aufgenommen werden.

In unseren Breiten besteht für die meisten Menschen keine Gefahr eines Mineralstoffmangels aufgrund der Phytinsäure. Kinder unter sechs Jahren, schwangere Frauen sowie Menschen, die sich strikt vegetarisch oder vegan ernähren, könnten jedoch einen Mineralstoffmangel entwickeln.

Ihnen wird empfohlen, bei der Zubereitung von Hülsenfrüchten und Getreide gezielt Methoden zur Reduktion der Phytinsäure anzuwenden. Das Einweichen von Hülsenfrüchten sowie Getreidekörnern für 24 Stunden in Wasser reduziert den Gehalt an Phytinsäure um 20 bis 25%. Das Kochen der (zuvor eingeweichten) Hülsenfrüchte und Getreidekörner bewirkt eine weitere Verringerung.

 

 

Telepass: Gerbührenerhöhungen ab 1. Juli 2024
Welche sind die besten Alternativen?

Die von Telepass geplanten Erhöhungen für die elektronischen Mautsysteme (auch Drive-Through-Zahlungssystem genannt) betreffen ab 1. Juli 2024 die Fixkosten der verschiedenen angebotenen Dienste. So wird das „Basisangebot“ von 1,83 € auf 3,90 € pro Monat steigen, zu denen noch die Kosten für Mautgebühren und Zusatzdienste hinzukommen. Der Tarif „Easy“ wird hingegen von 2,50 € auf 4,64 € pro Monat erhöht; das Angebot umfasst Dienstleistungen wie das Bezahlen von blauen Parkplätzen, Autowaschanlagen und andere Dienstleistungen, die in der App zur Verfügung stehen. Weitere Informationen zu den verschiedenen Diensten und den entsprechenden Tarifen von Telepass finden Sie unter https://www.telepass.com/it/privati.

Die attraktivsten Alternativen in Bezug auf die Fixkosten werden derzeit von den Betreibern UnipolMove und MooneyGo angeboten.

UnipolMove bietet zwei verschiedene Angebotsmöglichkeiten an: „Basic“, mit kostenlosen Gebühren im ersten Jahr und darauffolgend 1,50 € pro Monat; „Pay-per-Use“ zu 0,50 € pro Tag für jeden Tag der Nutzung. Weitere Informationen über Dienste und Tarife: https://www.unipolmove.it/

MooneyGo bietet auch zwei verschiedene Angebotsmöglichkeiten an: das „Abonnement für Vielreisende“ zum Preis von 1,50 € pro Monat, mit einer Aktivierungs- und Liefergebühr von 5,00 €. Und das "Pay-per-Use"-Abonnement für Gelegenheitsreisende zu einem Preis von 2,20 € pro Monat nur während der Monate, in denen der Dienst genutzt wird, mit einer Aktivierungs- und Liefergebühr von 10,00 € für das Gerät. Weitere Informationen über Dienste und Tarife: http://www.mooneygo.it/telepedaggio/.

 

 

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