Konsumgüter
Die Staatsgebiete der EU-Mitgliedsstaaten stellen nunmehr ein einheitliches Territorium dar, innerhalb welchem Personen, Waren und Kapital freizügig verkehren können.
Trotzdem gelten für gewisse Produktkategorien, die einer Herstellungs- oder Verbrauchssteuer unterliegen (wie z.B. Alkohol und alkoholische Getränke, verarbeitete Tabakwaren), gewisse Höchstgrenzen für den freizügigen Verkehr.
Tabak und Alkohol (EU-Herkunft) | Zugelassene Höchstgrenzen |
Zigaretten oder Zigarillos (max 3 gr) oder Zigarren oder Tabak |
800 Stück 400 Stück 200 Stück 1kg |
Alkoholische Getränke bis 22% | 20 Liter |
Alkoholische Getränke über 22% | 10 Liter |
Wein (davon Schaumwein) |
90 Liter 60 Liter |
Bier | 110 Liter |
Bei einem Überschreiten dieser Höchstgrenzen wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Kauf aus kommerziellen Gründen handelt; der Transport darf nur mit entsprechenden Transport- und Begleitdokumenten erfolgen.
Am 1. Juli 1999 wurde die Bestimmung abgeschafft, die es Flug- und Schiffsreisenden innerhalb der EU erlaubte, Konsumgüter bei eigenen Verkaufsstellen innerhalb von Flug- oder Seehäfen (sog. Duty free shops), sowie an Bord von Flugzeugen und Schiffen ohne Entrichtung der Mehrwertsteuer zu erstehen.
Ausfuhr in Nicht-EU-Länder
Es sind keine Höchstgrenzen vorgesehen, wohl aber können Einfuhrbegrenzungen in den Bestimmungsländern bestehen.
Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern
Es besteht ein Freibetrag von 300 Euro für die zollfreie Einfuhr von Konsumgütern, vorausgesetzt, dass die Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt. Für diejenigen, welche mit dem Flugzeug oder auf dem Schiff in die EU einreisen, gilt ein Freibetrag von 430 Euro. Für Reisende, die jünger als 15 Jahre alt sind, gilt in einigen EU-Staaten - darunter Italien - unabhängig vom benutzten Transportmittel ein Freibetrag von 150 Euro.
Für die Einfuhr von Tabakwaren, Alkohol und Treibstoff gelten hingegen die in Tabelle 2 aufgelisteten Beschränkungen.
Reisende, die jünger sind als 17 Jahre, kommen nicht in den Genuss der Zollbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Produkte.
Tabakwaren | Zugelassene Höchstgrenzen (Nicht-EU-Herkunft) |
Zigaretten oder Zigarillos (max 3 gr) oder Zigarren oder Tabak |
200 Stück oder 40 Stück* 100 Stück oder 20 Stück* 50 Stück oder 10 Stück* 250 oder 50 Gramm* *Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, welche Höchstgrenze zur Anwendung kommt. In Italien wird der obere Grenzwert angewandt. |
Alkohol | Zugelassene Höchstgrenzen (Nicht-EU-Herkunft) |
Alkohol und alkoholische Getränke über 22% vol. oder nicht vergällter Ethylakohol mit 80% vol. und mehr oder Alkoholische Getränke mit höchstens 22% vol. |
1 Liter 2 Liter |
Stiller (nicht schäumender) Wein | 4 Liter |
Bier | 16 Liter |
Treibstoff | Zugelassene Höchstgrenzen (Nicht-EU-Herkunft) |
Die Menge Treibstoff, die sich im Tank befindet, dazu höchsten 10 Liter in einem tragbaren Behälter. |
Bei der Bestimmung des Gesamtwerts der vom Verbraucher importierten Ware (dieser Betrag darf - wie erwähnt - nicht höher als 300 bzw. 430 Euro sein), wird der Warenwert der Kategorien in Tabelle 2 nicht dazu gerechnet.
Falls die Freibeträge überschritten werden, müssen die Waren und Gegenstände verzollt werden. Auf die darüber hinaus gehenden Mengen müssen die Zollgebühren bezahlt werden.
Reisende, die aus Nicht-EU-Ländern einreisen und in ihrem Gepäck Konsumgüter mit einem höheren Wert als in den Freibeträgen vorgesehenen mitführen, ohne die Güter verzollt zu haben, müssen, zusätzlich zur Bezahlung der Zollgebühren, mit verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen rechnen, die, je nach Schwere der Verletzung, unterschiedlich hoch sind.
Jene Reisenden, die nicht in der EU ansässig sind, können die Mehrwertsteuer für innerhalb der EU gekaufte Güter ersetzt bekommen, indem sie sich vom Verkäufer eine Rechnung ausstellen lassen, diese bei der Ausreise vom Zollamt abstempeln lassen (die Ware muss am Zollamt vorgewiesen werden) und anschließend wieder an den Verkäufer zurücksenden.
Kulturgüter
Zeitweilige oder endgültige Ausfuhr
Für jene Kulturgüter, die im Anhang zur EU-Verordnung Nr. 116/2009 angeführt sind (wie zum Beispiel Gegenstände von historischer oder künstlerischer Bedeutung, Bilder, Skulpturen oder Ziervasen, die über 50 Jahre alt sind, sowie Möbel, die über 100 Jahre alt sind), muss der Reisende am Zoll eine Genehmigung vorweisen, welche vom Ausfuhramt der Oberaufsichtsstellen für den kulturellen Staatsschatz (sovraintendenza per i beni culturali) ausgestellt wurde, und die für alle Zollämter innerhalb der EU gültig ist.
Für die Ausfuhr von Gütern, die nicht im oben erwähnten Anhang aufgelistet sind und dem Staatsvermögen als Kunst-, Archäologie- und Geschichtsgegenstände angehören, muss der Reisende eine Genehmigung vorweisen, die vom Ausfuhramt der Oberaufsichtsstellen für Kulturgüter ausgestellt wurde; diese gilt jedoch nur zur Ausreise aus Italien.
Falls im Hinblick auf den historischen, künstlerischen oder archäologischen Wert eines Gegenstandes Zweifel bestehen, ist es ratsam, ein Gutachten vom Ausfuhramt der Aufsichtsstellen für Kulturgüter einzuholen.
Einfuhr
Der Reisende muss am Zoll die Rechnung oder eine Bestätigung über die Herkunft der Ware vorweisen. Das Zollamt kann das Einschreiten der Verwaltung für Kultur- und Umweltgüter verlangen, um festzustellen, dass es sich bei dem Objekt um ein "Kunstwerk" handelt.
Einige Hinweise für die zeitweilige Ausfuhr
Fotoapparate, Videogeräte und elektronische Geräte
Falls sich der Reisende ins Ausland begibt und Fotoapparate, Videokameras oder PCs mit sich führt, ist es ratsam, die Rechnung oder die Garantiebescheinigung mitzunehmen, um eventuell bei der Rückkehr beweisen zu können, dass die Güter regulär in Italien gekauft oder dorthin importiert wurden.
Falls man keine solchen Unterlagen besitzt, ist es ratsam, sich bei der Ausreise auf dem Zollamt des Hafens oder Flughafens eine Besitzerklärung ausstellen zu lassen, die bei der Einreise vorgewiesen werden kann.
Pelze und Lederwaren geschützter Tierarten
Der Reisende muss sich vor der Ausreise bei einem Büro des Staatsforstkorps (corpo forestale dello Stato) melden, welches eine Bestätigung über die zeitweilige Ausfuhr ausstellt.
Quellen: Zollregelungen Italien
Europäische Kommission - Steuern und Zollunion