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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr.82/89
Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.
Winterreifen in Europa
Weihnachts-Shopping in Deutschland, Skiferien in Österreich, Skitag im Pustertal … und wie war das nochmal mit der Winterreifen-Pflicht? Das Europäische Verbraucherzentrum hat sich schlau gemacht.
Italien/Südtirol
In Italien existiert keine generelle Winterreifenpflicht. Winterausrüstung kann – und ist - aber bei entsprechender Witterung mittels Schildern für einen bestimmten Zeitraum vorgeschrieben. Alle Infos zu Südtirol finden Sie hier: http://www.provinz.bz.it/verkehr/download/Winterausruestungspflicht.pdf
Ab 15. November 2017 besteht auf der Brennerautobahn A22 im Abschnitt Brenner-Affi Winterausrüstungspflicht, unabhängig davon, ob winterliche Verhältnisse herrschen. Im Aosta-Tal gilt bereits seit 15. Oktober (bis 15. April) Winterreifenpflicht.
Österreich
In Österreich gilt für PKW und LKW bis 3,5 t von 1. November bis 15. April Winterreifenpflicht, wenn die Straßen mit Eis und Schnee bedeckt sind. Die Reifen müssen auf allen Rädern montiert werden und die Kennzeichnung M+S, M.S oder M&S und eine Mindestprofiltiefe von 4 mm bei Radialreifen und bei Diagonalreifen eine Mindestprofiltiefe von 5 mm aufweisen. Die Benutzung von Sommerreifen mit Schneeketten ist erlaubt, wenn die Straße permanent oder fast immer mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Deutschland
In Deutschland müssen die Reifen an die Wetterbedingungen angepasst werden. Winterreifen sind bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte Pflicht. Sie sind auf allen 4 Rädern zu montieren. Neu seit Juni 2017: M+S-Reifen, die bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt wurden, sind noch bis 30. September 2024 erlaubt. Dann dürfen nur noch Reifen mit Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) als Winterreifen eingesetzt werden.
Schweiz
In der Schweiz gibt es keine Winterreifenpflicht. Doch wer den Verkehr behindert, weil er bei winterlichen Straßenverhältnissen mit ungeeigneten Reifen fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Alperia: nur wenige Kunden nutzen die neuen Angebote?
VZS: angesichts des “Sparpotentials” wenig verwunderlich, wie wir bereits ausgerechnet hatten ...
Alperia schrieb im Herbst, dass nur 4.600 der über 180.000 Haushaltskunden in Südtirol die im Frühjahr vorgestellten neuen Tarife aktiviert haben. Der Tarif versprach viele Vorteile für jene, die von 3 kW Leistung auf 4,5 kW Leistung wechselten. Gewechselt haben also knapp 2,55% der Kunden – mager. Manche waren verwundert über die schwache Begeisterung der Bevölkerung, welche trotz rauschender Werbekampagne und diverser bekannter „Sponsoren“ den neuen Angeboten offensichtlich wenig abgewinnen konnte.
Die Verbraucherzentrale Südtirol hatte bereits im Frühjahr nachgerechnet (siehe auch Medien-Information vom 21.04.2017), und festgestellt, dass die neuen Tarife wohl nicht so vorteilhaft sind. Insbesondere, wenn man die Kosten über einen Zeitraum von 3 Jahren vergleicht: das Angebot „Alperia Family Willkommensbonus“ gesteht den Kunden nämlich einen Bonus von 90,75 Euro zu, der aber zurückgezahlt werden muss, wenn man Alperia vor Ablauf von 36 Monaten verlässt.
Eine Standardfamilie mit einem Jahresverbrauch von 2.700 kWh zahlt in Bozen derzeit am geschützten Markt 522,73 € pro Jahr, mit einer Leistung von 3 kW. Auf drei Jahre macht das 1.568,19 €. Mit dem Tarif Alperia Family Willkommensbonus zu 4,5 kW beträgt der Preis im ersten Jahr 458,46 €, und auf 3 Jahre 1.601,70 € (der Preis ändert sich in den Jahren). Dazu kommen die Kosten für die Erhöhung der Leistung, welche 128,15 € betragen dürften. Insgesamt ergeben sich bei einem Wechsel also Mehrkosten von 162 € in einem Zeitraum von 3 Jahren!
“4,5 kW zum Preis von 3 kW”? Wohl eher nicht. Aber damit nicht genug. Wechselt dieselbe Familie zum Trientner Stromanbieter Dolomiti (immer mit Leistungserhöhung auf 4,5 kW), zahlt sie sie im 3-Jahres-Zeitraum 145 € mehr als im geschützten Grundversorgungsdienst, und das ohne sich für 3 Jahre zu binden.
Wer auf der Suche nach einem günstigeren Stromtarif ist, sollte die Angebote kritisch beleuchten, und Werbeversprechen erstmal misstrauen. Die Frage „Ist das der beste Tarif für mich?“ kann der offizielle Vergleichsrechner „Trovaofferte“ der Aufsichtsbehörde für Strom und Gas (AEEGSI) beantworten, siehe www.autorita.energia.it. Bei den gewährten Skonti sollte man stets überprüfen, ob sie einmalig („una tantum“) oder fortwährend („permanenti“) gewährt werden.
Neues Konkurrenzgesetz gibt noch mehr Sicherheit bei Bezahlungen an Notare
Das neue „Konkurrenzgesetz“ (Gesetz 124/2017) sieht für die Notare seit 29.08.2017 die Pflicht vor, ein eigens dem Kunden gewidmetes Kontokorrent besitzen. Auf dieses Konto sind alle von den Kunden erhaltenen Beträge für Steuern, Vorsteuern und Gebühren, sowie alle weiteren Summen, welche die Kunden auch aus anderen Gründen den Notaren anvertrauen (z.B. Angeld oder Akonto), und die Saldozahlung bzw. den gesamten Kaufpreis.
Alle auf dieses „gesicherte Konto“ eingezahlten Beträge stellen ein sog. separates Vermögen dar; d.h., diese Beträge sind nicht pfändbar und können sich nie mit dem persönlichen Vermögen des Notars vermischen; Dritte haben somit zu genannten Summen keinerlei Zugriff oder Anspruch.
Mit den neuen Gesetzesbestimmungen will der Gesetzgeber nicht nur den Kunden mehr Sicherheit gewähren, sondern auch dem Staat: zu jeder Zeit müssen auf diesem eigens den Kunden gewidmeten Kontokorrent alle Summen hinterlegt sein, welche der Notar für die Registrierung der von ihm aufgenommen Urkunden benötigt.
Weitere Informationen auf www.verbraucherzentrale.it.
Im falschen Film – was tun, wenn man in eine online Streaming-Abo-Falle tappt?
„Sehr geehrte Frau Clara, Sie haben sich auf unserer Webseite am 09.10.2017 für eine 5-Tage-Testphase registriert. Laut unseren Nutzungsbedingungen hatten Sie die Möglichkeit, Ihren Account während der gesamten Testphase aus Ihren Einstellungen zu löschen. Da Sie es nicht getan haben, wurde Ihr Account automatisch mit dem Premium-Status um 1 Jahr verlängert. Diesbezüglich möchten wir Sie über eine offene Rechnung in Höhe von 238,80€ zzgl. MwSt pro Jahr (12 Monate zu je 19,90€) bei einer Vertragslaufzeit von 1 Jahr benachrichtigen.“
Nicht wenigen VerbraucherInnen haben solche Rechnungen in ihrer Mailbox vorgefunden, nachdem sie sich für einen vermeintlich kostenlosen Online-Streaming-Dienst registriert hatten. Die Betreiber spielen dabei häufig mit gezinkten Karten: in ihren offiziellen Registrier-Seiten finden sich die gesetzlich verpflichten Hinweise auf die zu zahlenden Kosten – in den Seiten, auf die dann die einzelnen BenutzerInnen zugreifen, werden diese Hinweise geschickt ausgeblendet.
Auf www.euroconsumatori.org bietet das Europäische Verbraucherzentrum Bozen Rat und Hilfe (z.B. Musterbriefe, um sich gegen solche Rechnungen zu wehren).
Welternährungstag: Gegen Lebensmittelverschwendung!
3 Tipps, um die Lebensmittelverschwendung im eigenen Haushalt zu verringern.
1. Ich plane meinen Einkauf!
Ich überlege, was ich wirklich brauche, und notiere die benötigten Produkte auf einer Einkaufsliste. Zur Kontrolle werfe ich noch einen Blick in den Kühlschrank und den Vorratsschrank. Ich gehe nicht hungrig einkaufen, um Hamsterkäufe zu vermeiden. Im Laden kaufe ich, bis auf wenige Ausnahmen, konsequent nur das, was auf der Liste steht. Angebote wie „Nimm 3, zahl 2!“ ignoriere ich, wenn ich nur ein oder zwei Stück des Produkts benötige. Wenn weniger Lebensmittel im Müll landen, bleibt letztendlich mehr Geld in der Geldbörse.
2. Ich traue meinen Sinnen!
Wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum („Mindestens haltbar bis...“) überschritten wurde und ich Zweifel an der Genießbarkeit eines Produkts habe, prüfe ich dieses mit meinen Sinnen: zuerst schaue ich genau, dann rieche ich, zuletzt koste ich. Nehme ich nichts Auffälliges und keine Abweichungen wahr, dann ist das Produkt noch genießbar und ich lasse es mir schmecken.
Die allermeisten Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum sind auch nach Ablauf dieses Datums noch einwandfrei und genießbar, zum Teil noch Monate nachher – sofern sie noch ungeöffnet sind und sachgerecht gelagert wurden. Nur für Lebensmittel mit einem Verbrauchsdatum („Zu verbrauchen bis...“) gilt: nach Überschreiten des Verbrauchsdatums sollen sie nicht mehr verzehrt werden.
3. Ich verwerte die Essensreste!
Um Speisereste weitgehend zu vermeiden, koche ich bedarfsgerecht und richte nur so viel auf den Tellern an, wie vermutlich gegessen wird. Bleibt doch einmal etwas übrig, bewahre ich die Reste gekühlt auf und verwerte sie möglichst rasch. Wenn unter der Woche kleine Mengen an gekochten Nudeln, Kartoffeln, Reis, Gemüse oder Hülsenfrüchten übrig bleiben, mache ich daraus ein „Wochenschau-Gröstl“, das ich noch mit etwas Käse oder Ei verfeinere. Habe ich zu viel Brot gekauft, schneide ich dieses in Scheiben oder kleine Würfel, lasse es trocknen und bewahre es – so länger haltbar gemacht – in einer Dose auf. Zu einem späteren Zeitpunkt bereite ich mit den getrockneten Brotscheiben einen Scheiterhaufen oder Arme Ritter, mit dem gewürfelten Brot Knödel. Zudem lassen sich aus altem trockenem Brot auch selbst Brösel herstellen, entweder mit dem Fleischwolf oder einem elektrischen Zerkleinerer. Im Restaurant oder Gasthaus lasse ich mir die Tellerreste einpacken und nehme sie für eine schnelle Mahlzeit mit nach Hause.