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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 34/41
Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version
Eigentümerversammlung im Mehrparteienhaus:
Wie kann man sich vertreten lassen?
Rein rechtlich gesehen ist die Eigentümerversammlung („Kondominiumsversammlung“) das beschlussfassende Organ des Kondominiums, unter anderem und insbesondere was Arbeiten, Aufträge, Benutzung und Verwaltung der gemeinsamen Teile betrifft. Für Viele ist die Kondominiumsversammlung jedoch auch eine unliebsame Pflichtübung, daher fragen viele VerbraucherInnen in der VZS nach, wann und wie es möglich ist, einen Vertreter in die Versammlung zu entsenden.
Jeder Miteigentümer kann sich bei der Versammlung vertreten lassen; der Vertreter benötigt eine schriftliche Vollmacht (Art. 67 der Durchführungsbestimmungen des Zivilgesetzbuches). Die Vollmacht kann einem anderen Miteigentümer oder einer anderen Person, die nichts mit dem Kondominium zu hat, ausgestellt werden. Der Verwalter kann nicht bevollmächtigt werden. Bei mehr als 20 Miteigentümern ist eine weitere Grenze vorgesehen: hier kann der einzelne Bevollmächtigte nicht mehr als ein Fünftel der Miteigentümer und des verhältnismäßigen Werts vertreten. Die Kondominiumssatzungen können striktere Auflagen und Grenzen vorsehen.
Der Vollmachtgebende ist in jedem Sinn als bei der Versammlung anwesend zu betrachten; er muss daher bei den anwesenden Tausendsteln sowie bei den Anwesenden mitgezählt werden. Der Bevollmächtigte agiert für den Auftraggeber im Sinne der Art. 1703 ff. des ZGB; das heißt, dass der Bevollmächtigte sich an die Stimmanweisungen, die der Auftraggeber erteilt hat, halten muss.
Bei Superkondominien ist die Vertretung anders geregelt. Der Beratungsdienst der VZS steht für weitere Informationen zur Verfügung.
Zum Wegwerfen viel zu schade!
V-Market: Gebrauchtmarkt für Mitglieder der Verbraucherzentrale hilft Familien sparen. Gebrauchte und vollwertige, aber nicht genutzte Waren finden im V-Market neue Verwender
Die Verbraucherzentrale Südtirol stellt privaten Anbietern Räumlichkeiten und Organisation zum Verkauf der gebrauchten Waren zur Verfügung und schafft damit günstige und sinnvolle Voraussetzungen für ressourcenschonenden Konsum.
Im V-Market der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) können private gebrauchte Waren zum Verkauf anbieten. Die VZS stellt dafür nur Räumlichkeiten und Organisation zur Verfügung. Diese Dienste sind ausschließlich Mitgliedern der VZS vorbehalten. Die geschäftlichen Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem privaten Anbieter und dem Käufer.
Vmarket, Bozen, Crispistraße 15 a
Telefon: 0471 053518 - Fax: 0471 053519
www.vmarket.it - E-Mail: info@vmarket.it
Öffnungszeiten:
Montag 14.30 - 18.00 Uhr
Dienstag bis Freitag: 9.00 - 12.30 und 14.30 - 18.00 Uhr
Samstag: 9.00 - 12.30 Uhr
Montag Vormittag geschlossen
Wann verjähren Stromrechnungen?
Herr A. schreibt uns: „Ich habe von meinem Stromverkäufer eine Rechnung erhalten, welche sich auf den Zeitraum 2013 und 2014 bezieht. Darf der Stromverkäufer diesen Zeitraum überhaupt noch einfordern?“
Nein. Eine neue Norm besagt, dass seit 1. März 2018 die Stromverkäufer nur mehr 2 Jahre „zurück“ verrechnen dürfen, d.h. VerbraucherInnen müssen nur die „letzten“ 24 Monate bezahlen, die in Rechnung gestellt wurden. Die Stromhändler müssen ihre Kunden mindestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen für die versandten Rechnungen über dieses Recht in Kenntnis setzen.
Die Frist startet in der Regel 45 Tage nach dem letzten in Rechnung gestellten Verbrauchstag.
Wichtig: um unliebsame „Nachwehen“ zu vermeiden, ist es in jedem Fall ratsam, dieses Recht über eine schriftliche Beschwerde beim Stromverkäufer geltend zu machen, um eine ebenso schriftliche Rückäußerung des Stromverkäufers in der Hand zu haben; solcherart ist es bei Uneinigkeiten auch möglich, den Fall vor eine Streitbeilegungsstelle zu bringen.
Das Haushaltsgesetz 2018 hat die verkürzte Verjährung auch für die Gasrechnungen (für Fälligkeiten nach dem 1. Jänner 2019) sowie für die Wasserrechnungen vorgesehen (für Fälligkeiten nach dem 1. Jänner 2020). Für die Gas- und Wasserrechnungen gilt somit bis zu diesen Daten weiterhin die Verjährung nach 5 Jahren. Danach wird die Verjährung auch für Gas und Wasser auf 2 Jahre verkürzt.
Schluss mit den chemisch-synthetischen Pestiziden
Unter dem Motto: “Schluss mit den chemisch-synthetischen Pestiziden“ fand am 13. Mai 2018 eine Wanderung rund um den Kalterersee statt
Trentino-Südtirol hält den traurigen Rekord, die Region mit dem größten Pestizidverbrauch pro Hektar zu sein: 47 kg, mehr als 6 mal so viel wie der nationale Mittelwert (ISTAT-Daten bezogen auf 2015). Dieser Rekord hängt hauptsächlich mit der Monokultur beim Apfelanbau zusammen.
Die mitwirkenden Gruppen fordern von der Europäischen Kommission, die kürzlich für weitere fünf Jahre erteilte Genehmigung für den Gebrauch von Glyphosat zu überdenken, sowie die Verfahren zur Bewilligung von Pestiziden zu überarbeiten und gemeinsame Ziele auf EU Ebene zur verbindlichen Verminderung des Einsatzes von Pestiziden festzulegen.
Die Forderungen an die Regierung, die Regionen, Provinzen und Gemeinden waren unter anderem der Einsatz des Vorsorgeprinzips, das Verbot von chemisch-synthetischen Pestiziden, die Einstellung der Förderungen an die intensive Landwirtschaft und die Monokulturen sowie die Unterstützung der biologisch/biodynamischen Landwirtschaft.
"Energie – Wir verschaffen Ihren Rechten Gehör“ - Projekt läuft weiter
Bessere Information ermöglicht eine bewusstere Wahl in Sachen Energie und Gas
Das Projekt „Energie – Wir verschaffen Ihren Rechten Gehör“ wird auch 2018 fortgesetzt und erweitert. Das Projekt, welches von den Verbraucherverbänden in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Arera betreut wird, hat das Ziel, die VerbraucherInnen über Ihre Rechte am Energiemarkt zu informieren, um ihnen so eine bewusstere Wahl zu ermöglichen.
Dank der Informationsschalter in ganz Italien geben die Vereine den VerbraucherInnen Infos und Tipps zu den verschiedenen Angeboten, helfen bei Fragen zu den Strom- und Gas-Boni und stehen VerbraucherInnen bei Problemen mit ihren Energieanbietern zur Seite. Ein weiterer Kernpunkt ist die Kontrolle der Energieverbräuche, auch um einen verantwortungsvollen Umgang mit der Energie zu fördern.
Für die VerbraucherInnen steht weiters eine App für Smartphone und Tablet zur Verfügung, über welche sie verschiedene Projekteinhalte, wie FAQ und geltende Normen, einsehen können (in italienischer Sprache).
Weitere Informationen auf www.energiadirittiavivavoce.it.
Woher stammt eigentlich Quinoa?
In der Andenregion Südamerikas wird Quinoa bereits seit 6000 Jahren angebaut. In den letzten Jahren ist das so genannte Inkagold auch in Europa immer beliebter geworden und wird sogar als Superfood angepriesen. Quinoa ist glutenfrei und reich an Proteinen sowie Mineralstoffen, darunter Eisen – dies macht sie sowohl für Menschen, die sich vegetarisch oder vegan ernähren, als auch für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit interessant.
Hauptsächlich wird Quinoa in den Andenländern Peru, Bolivien und Ecuador angebaut. Die Quinoakörner sehen zwar aus wie Getreidekörner und können auf ähnliche Art verwendet werden, gehören jedoch botanisch nicht zu den Getreiden, sondern zu den so genannten Pseudogetreiden. Durch die steigende Nachfrage in den wohlhabenden Ländern haben sich die Preise für Quinoa auch in den Erzeugerländern erhöht. Doch obwohl der Quinoa-Boom gute Gewinne abwirft, sehen die Produzenten in der Landwirtschaft kaum etwas davon. Das hat zur Folge, dass das traditionelle Grundnahrungsmittel für viele Bauern in Peru und Bolivien jetzt nicht mehr leistbar ist.
Wer den Bauern vor Ort zu einer gerechteren Bezahlung verhelfen möchte, sollte Quinoa aus dem Fairen Handel kaufen. Diese ist in Südtirol unter anderem in den Weltläden erhältlich. Der Faire Handel garantiert den Bauern angemessenere Preise sowie die Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards.
Steuerbegünstigte Bauvorhaben: Ohne Baustellenvorankündigung keine Steuerabzüge!
Seit 1. April muss die Meldung telematisch erfolgen
Gemäß den Normen, welche die Steuerabzüge bei energetischen Sanierungen oder Restaurierungsarbeiten regeln, muss vor Beginn aller Arbeiten dem zuständigen Sanitätsbetrieb eine Baustellenvorankündigung geschickt werden – in der Provinz Bozen muss die Meldung an das Arbeitsinspektorat gemacht werden.
Gemäß Art. 99 des GvD 81/2008 müssen der Auftraggeber oder der Verantwortliche der Bauarbeiten vor Beginn derselben an den zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. das Arbeitsinspektorat die Baustellenvorankündigung machen falls:
- auf der Baustelle mehr als eine Firma tätig ist (auch bei nicht gleichzeitiger Anwesenheit);
- eine Baustelle, die ursprünglich nicht in die Meldepflicht hineinfiel, im Zuge der Arbeiten aufgrund von Änderungen in die obige Kategorie hineinfällt;
- auf der Baustelle zwar nur eine einzige Firma tätig ist, die Arbeiten aber schätzungsweise den Umfang von 200 Personen-Tagen überschreiten.
Seit 1. April 2018 kann die Meldung an das Arbeitsinspektorat nur mehr telematisch gemacht werden. Dazu muss sich der Auftraggeber selbst, der Verantwortliche der Bauarbeiten oder ein beauftragter Freiberufler auf https://ww.notificapreliminarebz.it registrieren, um die Zugangsdaten (Username und Passwort) zu erhalten. Mit diesen ist es dann möglich, das Formular für die Vorankündigung auszufüllen. Am Ende generiert das System eine zusammenfassende Übersicht, welche dem Benutzer per e-mail zugesandt wird.
Eine Kopie der Vorankündigung muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Baugenehmigung oder Meldung des Arbeitsbeginns an die genehmigungserteilende Verwaltung geschickt werden; eine weitere Kopie muss gut sichtbar auf der Baustelle selbst ausgehängt und für die zuständigen Kontrollorgane aufbewahrt werden (siehe Art. 99).
Die Erklärung ist auch Teil der für die Steuererklärung notwendigen Dokumentation, und muss im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden (vgl. Rundschreiben Nr. 2011/149646 der Agentur für Einnahmen); wo vorgesehen, ist sie eine notwendige Voraussetzung, um die Steuerabzüge für Bauvorhaben in Anspruch nehmen zu können.
Praktische Wasserspartipps der Verbraucherzentrale
- Wassersparende Toilettenspülungen (unter 3 Liter Wasserverbrauch pro Spülung) sparen in einem vierköpfigen Haushalt rund 22 m³ Trinkwasser ein. Im Vergleich dazu verbrauchen alte Spülkästen pro Spülung 9 Liter und mehr. Wer keine neue Toilettenspülung anschaffen möchte, der kann beim alten Spülkasten nur halb drücken oder den Spülkasten mit einem Wasserstopp-Gewicht versehen.
- Durch den Einbau eines Durchflussbegrenzers können in einem durchschnittlichen Haushalt pro Waschbecken jährlich rund 11 m³ Wasser eingespart werden. Auch wassersparende Duschköpfe und Wasserhähne bringen entsprechende Wassereinsparungen mit sich.
- Wasser nicht ungenutzt laufen lassen. Beim Einseifen, Zähneputzen oder Rasieren lassen sich durch das Abstellen des Wasserhahns rund 15 Liter pro Tag und Person einsparen. In einer vierköpfigen Familie können dadurch rund 22 m³ pro Jahr eingespart werden.
- 5-Minuten-Dusche dem Vollbad vorziehen, dadurch können in einer vierköpfigen Familie jährlich 42 m³ Trinkwasser eingespart werden.
- Kein fließendes Wasser beim Geschirrspülen. Wird das Geschirr im Waschbecken gespült und nicht unter fließendem Wasser, so lassen sich rund 100 Liter Wasser einsparen. Noch wassersparender geht es mit der Geschirrspülmaschine. In einer vierköpfigen Familie können durch die Geschirrspülmaschine jährlich rund 10 m³ Wasser eingespart werden.
- Tropfende Wasserhähne sofort reparieren lassen – dadurch können bei 10 Tropfen pro Minute jährlich rund 1.8 m³ eingespart werden.
- Geeignetes Waschprogramm wählen und gesamte Füllmenge nutzen, denn auch hierfür kann einiges an Wasser eingespart werden.
- Regenwasser nutzen und rund 45% einsparen indem die Gartenbewässerung, Balkonblumen, das Putzen und Bestenfalls auch die WC-Spülung und das Wäschewaschen auf das kostenlose Regenwasser umgestellt wird.
Was ist Birkenzucker?
Birkenzucker ist auch unter dem Namen Xylit oder E 967 bekannt. Es handelt sich um einen Zuckeraustauschstoff, der zu den so genannten Zuckeralkoholen (Sorbit, Mannit u.ä.) gehört. Birkenzucker sieht wie weißer Zucker aus und kann in gleicher Weise verarbeitet werden. Seine Süßkraft ist etwas geringer als jene von Zucker und wird von einem kühlenden Effekt begleitet. Mit 240 Kalorien pro 100 Gramm enthält Birkenzucker weniger Energie als Haushaltszucker. Wegen seiner kariesvorbeugenden Wirkung wird er industriell sehr häufig in Zahnpflegekaugummis eingesetzt. Da er im Körper unabhängig von Insulin verwertet wird, ist er auch gut für Diabetiker-Lebensmittel geeignet.
Xylit gilt als gesundheitlich unbedenklich. In zu großen Mengen aufgenommen, wirkt er jedoch abführend und kann zu Durchfällen und Blähungen führen. Lebensmittel, in denen der Anteil an Zuckeraustauschstoffen bei mehr als 10% liegt, tragen daher den Warnhinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“. Es ist nicht ratsam, Haushaltszucker vollständig durch Birkenzucker zu ersetzen. Über den Tag verteilt sollten nicht mehr als 30 bis 50 Gramm verzehrt werden.
Ursprünglich wurde Birkenzucker tatsächlich aus Birkenholz gewonnen. Heute wird er auch aus anderen Harthölzern oder Mais hergestellt und unter anderem aus China oder Finnland importiert. Natürlicherweise kommt er in vielen Früchten, Gemüse und Pilzen vor.