Antitrustbehörde verhängt Strafe gegen einige Raiffeisenkassen

VZS: auch die betroffenen VerbraucherInnen müssen entschädigt werden 

Hotline für Informationen



Vor einigen Tagen hat die Antitrustbehörde über 14 von 47 Raiffeisenkassen, die Raiffeisen-Landesbank und den Raiffeisenverband eine Strafe von über 26 Millionen Euro verhängt, da deren Verhaltensweise in der Angelegenheit der Darlehen und der Zinsuntergrenze als Preisabsprache zur Einschränkung des Wettbewerbs eingestuft wurde.

Dabei haben die Raiffeisenkassen die Idee von Friedrich Wilhelm Raiffeisen gut vertreten. Laut ihm sollten auch die “kleinen Leute” in der Lage sein, ohne Restriktionen und die Mitte des 19. Jahrhunderts üblichen Wucherzinsen an Kleinkredite zu kommen. Dieser Auftrag wurde in letzten letzten Jahren gut umgesetzt: die Raiffeisenkassen und im Rahmen der Konkurrenz auch die anderen Banken garantierten, dass es in Südtirol für die Familienkundschaft die niedrigsten Zinsen für Wohnbaudarlehen Italiens gab. Anscheinend hat in den letzten Jahren aber die Fokussierung auf den wirtschaftlichen Erfolg die Oberhand bekommen, denn 2015 lagen laut Banca d'Italia die Zinsen für Wohnbaudarlehen in Südtirol sogar über dem italienischen Durchschnitt.

Daher erforderte es der Schutz der Verbraucher, einen Ausgleich der Interessen zwischen Kreditinstituten (die ihre asymmetrische Marktstellung nicht korrigieren) und Verbrauchern durch die Wettbewerbsbehörde und auch die Gerichte herbeiführen zu lassen. Für einige zu Recht, wie das Ergebnis zeigt. Sollten die verhängten Strafen bestätigt werden, so wurde durch die festgestellten Machenschaften dem Ideal der Selbstverwaltung ein gewaltiger Schaden zugefügt. 

Auch wäre in diesem Falle die Klausel der Zinsuntergrenze nichtig, da sie infolge einer unzulässigen Absprache von einigen Raiffeisenkassen und dem Raiffeisenverband zustande gekommen ist. Durch diese Klausel haben somit diese Raiffeisenkassen unserer Meinung nach beträchtliche rechtswidrige wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der Kreditnehmer eingestrichen. Es ist zu beachten, dass ohne die Klausel der Zinsuntergrenze die betreffenden Verträge einen Zinssatz von 1-2% hätten, während immer noch Verträge mit 3 oder mehr Prozent Zinsuntergrenze vorhanden sind.

Für ein Darlehen von 200.000 mit Laufzeit von 20 Jahren und einer Untergrenze von 3% belaufen sich die unrechtmäßig verlangten Summen bis heute (seit 2009) auf über 10.000 Euro. Dabei ist anzumerken, dass laut Antitrustbehörde (siehe Bollettino n. 6/2016 – provvedimento n. 25882 I777 - TASSI SUI MUTUI NELLE PROVINCE DI BOLZANO E TRENTO) die Vereinbarung der Zinsuntergrenze auch der Grund ist, warum sich die Zinssätze von ihrem vormals günstigen Niveau zu einem überdurchschnittlichen Niveau entwickelt haben.

Da es diesbezüglich von Seiten der VerbraucherInnen viele Nachfragen gibt, hat sich die Verbraucherzentrale Südtirol für folgendes Vorgehen entschieden: Zunächst wird versucht, mit dem Raiffeisenverband und den betroffenen Raikas eine Lösung in Form von entsprechendem Schadenersatz für die Kreditnehmer zu finden. Diesbezüglich soll eine paritätische Schlichtung zur Behandlung der einzelnen Fälle im Mittelpunkt stehen. Neben dem Schadenersatz wird es auch um die Streichung der Klausel mit der Zinsuntergrenze aus den Kreditverträgen gehen. Sollte keine Lösung gefunden werden, dann wird nichts anderes übrig bleiben als den Rechtsweg zu beschreiten. Dazu zählen ev. Sammelklagen (Class Actions) gegen die betroffenen Banken und/oder eventuelle Klagen der Kreditnehmer. 

Die VerbraucherInnen sind aufgerufen ihre Kreditverträge genau zu kontrollieren. Um die eigene Situation genauer einzuschätzen und den entstandenen Schaden berechnen zu lassen, kann eine Fachberatung bei der Verbraucherzentrale Südtirol in Anspruch genommen werden. Dazu steht die Hotline 0471 975597 zur Verfügung.

Vollinhaltlicher Text der Entscheidung.

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