Der Sachwalter wurde als Figur für jene Personen geschaffen, die ihre Interessen - ganz oder teilweise - nicht mehr wahrnehmen können (aufgrund einer Krankheit, physischen oder psychischen Beeinträchtigung). Der Sachwalter ist ein Schutzinstrument, um Personen in besonders schwierigen Bedingungen und mit eingeschränkter Autonomie einen Verwalter zur Seite zu stellen, welcher die Interessen der begünstigten Person vertreten. Der Sachwalter wurde mit Gesetz Nr. 6 vom 9. Jänner 2004 in die italienische Rechtsordnung aufgenommen.
Die Aufgabe des Sachwalters ist es, „Personen, welche in ihrer Autonomie zum Teil oder ganz eingeschränkt sind, zu schützen, und zwar mit der geringstmöglichen Einschränkung der Handlungsfähigkeit dieser Personen“.
Folgende Personen können einen Sachwalter in Anspruch nehmen:
- Senioren,
- Personen mit einer Beeinträchtigung,
- Personen mit einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit;
- inhaftierte Personen,
- Krebspatienten im Endstadium oder im Koma, unter der Bedingung, dass ihr Zustand nicht so schlecht ist, dass sie ihre eigenen Interessen nicht mehr wahrnehmen können, und man auf die Entmündigung zurückgreifen muss.
Voraussetzung ist, dass diese Personen imstande sind, ihre Bedürfnisse, Forderungen und Erwartungen in einer Weise auszudrücken, die es dem Vormundschaftsgericht und dem Sachwalter nicht erlaubt, sie nicht zu berücksichtigen.
Die Bestellung des Sachwalters erfolgt anhand einer Eingabe an das Vormundschaftsgericht im Sprengel der Residenz oder des Domizils der begünstigten Person. Der Beistand eines Rechtsanwaltes ist dafür nicht zwingend vorgesehen.
Unterschied zum Vormund und Beistand
Der Vormund wird bestellt, wenn für die beeinträchtigte Person eine Entmündigung verfügt wird. Dadurch übernimmt der Vormund all jene Aufgaben, die jenen der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kind entsprechen (also alle Rechtshandlungen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung im Interesse des Entmündigten).
Die Entmündigung betrifft Volljährige und aus der elterlichen Gewalt entlassene Minderjährige, welche an einer dauernden Geisteskrankheit leiden, die sie unfähig macht, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen.
Die Ernennung des Beistandes erfolgt in Falle einer beschränkten Entmündigung, wenn der beschränkt Entmündigte über die ordentliche Verwaltung hinausgehende Rechtshandlungen nicht wahrzunehmen imstande ist.
Beschränkt entmündigt sind Volljährige mit einer Geisteskrankheit, die nicht so schwer ist, dass sie eine volle Entmündigung erfordert. Ebenso können diejenigen beschränkt entmündigt werden, die aus Verschwendungssucht oder infolge des andauernden Missbrauchs von alkoholischen Getränken oder von Rauschgiften sich selbst oder ihre Familie schweren wirtschaftlichen Nachteilen aussetzen.
Schließlich können Taube oder Blinde beschränkt entmündigt werden, deren Gebrechen von Geburt an oder seit ihrer frühen Kindheit besteht, sofern sie nicht eine ausreichende Ausbildung erhalten haben.
Die Eingabe auf Einrichtung der Sachwalterschaft kann gestellt werden von:
- der begünstigten Person selbst, auch wenn sie minderjährig, voll oder beschränkt entmündigt ist;
- dem Ehegatten;
- der mit dem Betroffenen ständig zusammenlebende Person;
Verwandten bis zum vierten Grad; - Verschwägerten bis zum zweiten Grad;
- dem Vormund oder Beistand;
- der Staatsanwaltschaft.
Ablauf zur Bestellung des Sachwalters
Das Vormundschaftsgericht verfügt innerhalb von sechzig Tagen ab Einbringung der Eingabe mit einem begründeten und sofort vollstreckbaren Dekret die Bestellung des Sachwalters.
Im Dekret über die Bestellung des Sachwalters sind gemäß Art. 405 ZGB anzugeben:
1) die Personalien der begünstigten Person und des Sachwalters;
2) die Dauer des Amtes, wobei dieses auch auf unbestimmte Zeit übertragen werden kann;
3) der Gegenstand des Amtes und diejenigen Rechtshandlungen, die der Sachwalter im Namen und auf Rechnung des Begünstigen vorzunehmen befugt ist;
4) die Rechtshandlungen, die der Begünstigte nur mit dem Beistand des Sachwalters vornehmen kann;
5) das Höchstausmaß der Ausgaben, die der Sachwalter unter Verwendung von Geldmitteln, über die der Begünstigte verfügt oder verfügen kann, vornehmen darf, wobei dieses Höchstausmaß auch für wiederkehrende Zeiträume bestimmt werden kann;
6) die regelmäßigen zeitlichen Abstände, innerhalb derer der Sachwalter dem Vormundschaftsgericht über die ausgeübte Tätigkeit und die persönliche und soziale Lebenssituation des Begünstigten zu berichten hat.
Auswahl des Sachwalters
Die Auswahl des Sachwalters erfolgt ausschließlich im Hinblick auf die Obsorge des Begünstigten und dessen Interessen. Das Vormundschaftsgericht bestellt in der Regel die vom Begünstigten selbst genannte Person zum Sachwalter und hat, wenn dies nicht möglich sein sollte, vorzugsweise und soweit wie möglich den engsten Verwandten den Vorzug zu geben (Ehegatte, Vater, Mutter, Schwester, Bruder):
Wenn es das Vormundschaftsgericht für zweckmäßig hält oder bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, kann es auch „geeignete Personen“ zum Sachwalter bestellen, welche dem Begünstigen nicht bekannt sind oder Einrichtungen wie Gemeinden, Gesellschaften, Verbände, Stiftungen oder Sanitätssprengel damit beauftragen.
Pflichten des Sachwalters
Der Sachwalter muss:
- auf die Bedürfnisse und Wünsche des Begünstigten Rücksicht nehmen;
- den Begünstigten über die vorzunehmenden Handlungen informieren;
- falls er mit dem Begünstigten nicht einer Meinung ist, das Vormundschaftsgericht rechtzeitig informieren;
- über seine Verwaltung und die persönlichen und sozialen Lebensbedingungen des Begünstigten ordnungsgemäß Buch führen und dem Vormundschaftsgericht zu den im Bestellungs-Dekret festgelegten Fristen darüber Rechnung legen;
- bei Übernahme seines Amtes vor dem Vormundschaftsgericht den Eid leisten, das Amt getreu und gewissenhaft auszuüben.
Dauer des Amtes
Das Amt kann auf bestimmte als auch auf unbestimmte Zeit übertragen werden.
Widerruf der Sachwalterschaft
Wenn der Begünstigte nicht mit der Verwaltung seines Sachwalters zufrieden ist, da sich diese als zur Verwirklichung des vollen Schutzes des Begünstigten als ungeeignet erwiesen hat, kann er beim Vormundschaftsgericht einen begründeten Antrag auf Widerruf stellen. Das Vormundschaftsgericht verfügt darüber mit begründetem Dekret.
Weitere Information auf der Webseite www.sostegno.bz.it oder direkt beim Verein für Sachwalterschaft mit Sitz in Bozen wendet, Dr.-Streiter-Gasse 4, Tel. 0471-1886235.