Kreditkartenaufschlag und mangelnde Information
zur Schlichtung beanstandet
Ein Verbraucher hatte noch im Sommer online einen Parkplatz in der Nähe eines Flughafens gebucht. Bei der Zahlung wurde plötzlich ein Aufpreis für die Zahlung mit Kreditkarte verlangt – in Euro nicht sehr hoch, aber es waren 3% des zu zahlenden Preises. Die Verbraucherzentrale meldete den Fall der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt, wobei noch hervorgehoben wurde, dass auf der Buchungswebsite auch der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf die Möglichkeit der Onlineschlichtung fehlte.
Einige Monate später hat die Aufsichtsbehörde nun über die Eingabe entschieden, und die Gesellschaft gestraft. Dabei wurden mehrere Aspekte als unfair eingestuft: zum einen der Aufschlag bei Bezahlung mit Kreditkarte, zum anderen der fehlende Hinweis auf die Onlineschlichtung.
Gemäß Verbraucherschutzkodex muss nämlich der Preis schon bekannt sein, bevor ich mich zum Kauf verpflichte. Es muss klar sein, welche Kosten anfallen – Steuern, Transport, usw. Erst im Moment der Zahlung mit einem Aufschlag (egal welcher Art) aufzuwarten ist also keinesfalls erlaubt. Gleichfalls untersagt: Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels zu berechnen.
Des weiteren herrscht in der EU für Onlineshops die Pflicht, auf die Möglichkeit der Onlineschlichtung hinzuweisen. Dies soll das Vertrauen der VerbraucherInnen in den digitalen Binnenmarkt stärken. Käufer sollen vor Vertragsabschluss sicher wissen, dass es einen geregelten Beschwerde- und Schlichtungsweg gibt, um unbesorgt zu kaufen. Das Urteil der Antitrustbehörde unterstreicht die Wichtigkeit einer korrekten Information hierzu.
Dieser Fall zeigt, dass eine starke Aufsichtsbehörde wesentlich für die Rechte der VerbraucherInnen ist; die Firma hat von 2016 bis 2019 je 3% Kreditkartenaufschläge auf Transaktionen verrechnet, und nach unserer Eingabe damit aufgehört.
Aber auch für alle Firmen mit Onlineshops ist diese Entscheidung richtungsweisend: eine Vertrauensschlichtungsstelle zu benennen und dies transparent mitzuteilen heißt nicht nur, gesetzliche Auflagen einzuhalten, sondern auch Vertrauen zu schaffen. Südtiroler Firmen haben dabei den Vorteil, ein solches Verfahren kostenfrei nutzen zu können; alle Infos hierzu gibt es unter www.onlineschlichter.it.
Das Verfahren ist dabei selbstverständlich auch für die VerbraucherInnen kostenlos.
Weitere Informationen
Weitere Informationen über Online-Käufe und Rechte von VerbraucherInnen, die online einkaufen, sowie über die alternative Streitbeilegung finden sie auf dem Portal des Onlineschlichters unter der Adresse www.onlineschlichter.it.