Autosteuer: Hilfe für Säumige

Es ist wieder soweit: kaum ist die Autosteuer fällig, wenden sich verunsicherte und verärgerte BürgerInnen und Bürger an die VZS, um sich über die undurchsichtige Handhabung der Strafen für Säumige zu beklagen. Tatsächlich legt die Öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Autosteuer eine Haltung an den Tag, die an Transparenz sehr zu wünschen übrig lässt. Außerdem sind die Strafen, welche verhängt werden, wenn jemand mit der Einzahlung auch nur minimal in Verzug ist, mehr als unangemessen. Über die Möglichkeit der (billigeren) Selbstsanktionierung wird nicht informiert.
 

Die häufigsten bei der VZS gemeldeten Situationen sind folgende:

  • Einzahlung der Autosteuer mit wenigen Tagen Verspätung; ein einziger Tag genügt schon, um unter Umständen hohe Strafen aufgedonnert zu bekommen;
  • Fehler bei der Einordnung der einzuzahlenden Frist: zu zahlen ist ab dem Monat des Fahrzeugkaufs;
  • beim Steueramt des Landes scheint die Einzahlung nicht auf: der/die BürgerIn muss noch nach Jahren mittels Einzahlungsschein beweisen, dass die Einzahlung erfolgt ist.


Verjährungsfrist: Die Frist innerhalb der die Verwaltung das Recht zur Einforderung der nicht bezahlten Autosteuer ausüben muss, beträgt 3 Jahre nach dem Jahr, in welchem die Steuer bezahlt werden musste.
 

Die Möglichkeit der Selbstsanktionierung: (Ravvedimento operoso)

Wer die Einzahlung der Autosteuer mit Verspätung vornimmt, hat die Möglichkeit, sofort und zugleich mit der verspäteten Einzahlung auch den vorgesehenen Betrag für die Strafe mit zu bezahlen, zuzüglich der vorgesehenen Verzugszinsen (siehe unten).

Auf diese Weise entgeht er/sie der hohen Strafe von 30% + Zinsen, die bei Nichteinzahlung vorgesehen ist. Die Möglichkeit der Selbstsanktionierung verfällt nach 12 Monaten.

Beträge und Fristen für Strafen und Zinzen:

  • Wenn die verspätete Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Termin erfolgt, betragen die Sanktionen 3,00% des einzuzahlenden Betrages
  • Erfolgt die Zahlung nach dem 30. Tag ab Termin, steigt der Prozentsatz auf 3,75%
  • Wenn die Zahlung erst nach dem 12. Monat ab Fälligkeit erfolgt, sind 30% des Betrages an Strafe zu bezahlen.


Außerdem bezahlt man bei einer Verspätung von unter einem Jahr ab dem ersten Tag und für alle weiteren Tage zusätzlich zur Strafe Verzugszinsen von 2,5% (ab dem 01.01.2012) jährlich des einzuzahlenden Betrages.

Wenn eine Verspätung von mehr als einem Jahr vorliegt, sind außer der Strafe von 30% des einzuzahlenden Betrages Verzugszinsen in der Höhe von 2,5% für jedes begonnene Semester ab dem Fälligkeitsdatum zu entrichten.

Außerdem kann man eine sogenannte "Sprint-Selbstsanktionierung" anwenden (siehe G.D. 98 vom 6. Juli 2011) indem man die Zahlung innerhalb 14 Tage nach Fälligkeit durchführt, wobei die Strafe auf 0,2% pro Tag Verspätung reduziert wird (plus Verzugszinsen 2,5%).

Weitere Infos finden Sie hier.
 

Stand
11/2016

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