Allgemeine Schlichtung

Die Schlichtungsstelle wurde mit dem Landesgesetz Nr. 15/1992 der Autonomen Provinz Bozen eingerichtet, mit dem Zweck, bei außergerichtlichen Lösungen von Streitfällen zwischen Anbietern, Erzeugern sowie öffentlichen Dienststellen und Verbrauchern beizutragen.
 

Einberufung und Kosten

Nur den Konsumenten steht die Initiative zu, die Schlichtungsstelle anzurufen, indem ein formeller Antrag samt einer Einzahlung über € 70,00 als Kostenbeitrag eingereicht wird (bei Schiedsspruch höhere Beträge).
 

Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, und zwar aus je einem Vertreter des betroffenen Wirtschaftszweiges (Handwerk, Industrie, Handel, Landwirtschaft), bzw. der betroffenen öffentlichen Dienststelle (durch die Handelskammer bzw. vom entscheidungsbefugten Organ der Verwaltung namhaft gemacht) und einem Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen, sowie aus dem Präsidenten, wie von den Durchführungsbestimmungen vorgesehen (Dekret des Landeshauptmanns vom 3.11.1994, Nr. 51).
 

Ablauf der Schlichtung

Das Verfahren wird eingeleitet, nachdem der Verbraucher infolge eines Beratungsgesprächs bei der Verbraucherzentrale den Antrag auf Schlichtung eingereicht hat.

Seitens der Verbraucherzentrale wird dann der betroffenen Firma, bzw. öffentlichen Dienststelle ein Schlichtungsangebot übermittelt, welches in zusammengefaßter Form die Beschreibung der Sachlage und die vom Verbraucher angeführten Reklamationsgründe enthält. Die Gegenpartei kann das Angebot akzeptieren oder aber verwerfen. Ihre Zustimmung wird dadurch kundgetan, indem auch diese Partei den dafür vorgesehenen Kostenbeitrag in Höhe von € 70,00 entrichtet.

Bei Annahme des Schlichtungsangebotes nimmt die Verbraucherzentrale die Auslosung des Präsidenten der Schlichtungskommission und die Ernennung des Verbrauchervertreters vor. Gleichzeitig wird die Handelskammer bzw. die betroffene Stelle der öffentlichen Verwaltung angeschrieben, damit diese ihren Vertreter namhaft macht.

Die auf diese Weise zusammengestellte Kommission prüft die Sachlage und versucht, eine Schlichtung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Falls dieser Versuch misslingen sollte, nimmt die Kommission innerhalb 30 Tage ab Schlichtungsantrag die Formulierung eines Schiedsspruchs vor, mit entsprechender Begründung bezüglich aller in der Reklamation geführten Positionen.
 

Der Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist endgültig und besitzt dieselbe juridische Kraft wie die eines Vertrages. Das bedeutet, daß jede der Parteien den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten kann. Die Erfahrung zeigt: in den allermeisten Fällen ist bereits vor der Ernennung der Schlichtungskommission eine Lösung durch die Vermittlungstätigkeit der Verbraucherzentrale erzielt worden.


Antrag auf allgemeine Schlichtung

Gesetzliche Bestimmungen der allgmeinen Schlichtung


 

 

Kategorie: Allgemeine Schlichtung
Anwendungsbereich: Streitfälle aller Sektoren
Ergebnis der Schlichtung: Schlichtungsabkommen oder Schiedsspruch mit vertraglicher Wirkung
Antragsstellung bei: VZS
Kosten: 70 Euro

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