Ingenieure, Architekten und Geometer:
Leistung und Honorar
Wer sich daran macht, seinen Traum vom Eigenheim zu verwirklichen, hat meist viele Wünsche und Ideen. Um diese Vorstellungen auch in die Tat umzusetzen, braucht es Architekten und Geometer. Sie sind die optimalen Partner wenn es um die Planung geht. Mit Hilfe ihres Wissens und Könnens werden individuelle Wünsche planerisch umgesetzt.
Zu den Tätigkeiten des Ingenieurs/Architekten/Geometers zählen die:
1) Leistungen in der Planungsphase
2) Leistungen in der Ausführungsphase
N.B.: Geometer unterliegen im Gegensatz zu Architekten und Ingenieuren in bestimmten Bereichen Planungsbeschränkungen. Man sollte sich deshalb vor Auftragserteilung darüber beim Freiberufler oder dem Geometerkollegium in Bozen entsprechend informieren.
1) Die Planungsphase beinhaltet
- Vorprojekt
- Summarischer Kostenvoranschlag
- Ausführungsprojekt
- Detaillierter Kostenvoranschlag
- Bau und Gestaltungsdetails
- Leistungsverzeichnisse und Verträge
2) Die Ausführungsphase beinhaltet:
- Bauleitung
- Werksprüfungen
- Beihilfe bei der Abnahme
- Abrechnung
In der Regel betreut der Ingenieur/Architekt ein Werk in der Planungs- und Ausführungsphase. Er könnte aber auch nur für eine der beiden Phasen beauftragt werden.
Auch Geometer sind sowohl in der Planungs- als auch der Ausführungsphase dazu befähigt, bestimmte Leistungen zu erbringen.
Deshalb empfiehlt es sich, schon vorab mehrere Kostenvoranschläge von Architekten/Ingenieuren/Geometern einzuholen und zu vergleichen, um das beste Angebot zu finden.
Das Honorar des Architekten, Ingenieurs und Geometers
Wurde vorab kein Honorar mit dem Architekten bzw. Geometer vereinbart, werden die Leistungen des Architekten gemäß Gesetz Nr. 143 vom 2. März 1949 Einheitstext zur Gebührenordnung für berufliche Leistungen der Architekten und der Ingenieure und gemäß Beschluss der Ingenieure- und nach Tarifrichtlinien der Architektenkammer der Provinz Bozen vom 04.12.1998 verrechnet. Für die Geometer werden die Leistungen gemäß Gesetz Nr. 144 vom 2. März 1949 Einheitstext zur Gebührenordnung für berufliche Leistungen der Geometer koordiniert und geändert durch das Dekret Nr. 596 vom 6. Dezember 1993 ebenfalls nach Tarifrichtlinien berechnet.
ACHTUNG: Laut diesen Gebührenordnungen und Tarifrichtlinien können verschiedene Tabellen für die gleiche, zu erbringende Leistung herangezogen werden. Dadurch können Architekten- und Geometerkostenvoranschläge stark voneinander abweichen. Deshalb sollte man schon vorab mit dem Freiberufler eine schriftliche Abmachung über die Höhe der anfallenden Kosten treffen. Vergleichen lohnt sich auch in diesem Bereich, weshalb man ruhig mehrere Angebote einholen soll.
Wird der Kostenvoranschlag angenommen gilt dieser bereits als Werkvertrag zwischen Bauherren und Architekten/Geometer (siehe Mustervertrag).
Der Werkvertrag für Geometer und Architekten sollte nicht nur regeln, für welche Leistungen der Architekt/Geometer welches Honorar erhält, sondern auch Bezug darauf nehmen, wann die Gewährleistung für seine Leistungen endet.
Gemäß Art. 2226 ZGB haben Geometer und Architekten für Abweichungen und Mängel des Werkes Gewähr zu leisten. Es besteht die Anzeigepflicht der Abweichungen und verborgenen Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Entdeckung. Der Klageanspruch verjährt innerhalb von 1 Jahr ab dem Tag der Übergabe des Werkes.
Weiters ist zu empfehlen ist die Vereinbarung eines Fixhonorars, das NICHT prozentuell an die Bausumme gekoppelt ist. Dies bringt den Vorteil, dass der Architekt nicht unbedingt ein Interesse daran hat, die Baukosten zu erhöhen.
Das Honorar des Architekten und Geometers sollte vorab schriftlich vereinbart werden und auch an die Durchführbarkeit des Bauwerkes gekoppelt sein. Nicht selten werden nämlich Projekte von der Baukommission nach der ersten Eingabe zurückgewiesen. Deshalb sollte mit dem Architekten/Geometer eine schriftliche Einigung über die im Honorar enthaltene Anzahl der Entwürfe und der dazugehörigen Varianten getroffen werden. Die VZS ist der Meinung, dass die Kosten für zusätzliche Varianten und Entwürfe in Folge einer Abweisung des Projektes durch die Baukommission der Gemeinde, dem Architekt bzw. Geometer im Rahmen seines Freiberufler- bzw. Unternehmerrisikos zufallen. Es ist auch vorgekommen, dass diese Kosten auf den Konsumenten abgewälzt wurden.
Auch aus diesem Grunde sollte die erste Anzahlung erst bei Ausstellung der Baukonzession und somit bei Abschluss der Planungsphase erfolgen.
Zu vermeiden ist letztens eine Abrechnung nach geleisteter Regiestundenanzahl.
Siehe auch:
Architektenkammer Bozen, Tarif
Vom Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (MAP) mitfinanziertes Projekt