Kindersitze

Was sagt das Gesetz?
Kinder im Alter zwischen 0 und 12 Jahre, die kleiner sind als 1,50 Meter und weniger als 36 kg wiegen, dürfen nur in einer amtlich zugelassenen Rückhalteeinrichtung befördert werden, d.h. in einem Kindersitz oder einer Sitzerhöhung mit eine Zulassung nach der EU-Sicherheitsnorm R44.04.

Beim Neukauf sollte ein Modell erworben werden, welches der letzten Fassung der Verordnung entspricht, d.h. ECE R 44/04. Die neuesten Modelle sollten alle den Anforderungen der ECE 44/04 entsprechen. Wer aber ein älteres Modell benutzen möchte, muss darauf achten, dass dieses mit der  Kennzahl ECE R44 versehen ist. Die Kindersitze mit Siegel ECE R 44/03 und ECE R 44/04 dürfen weiterhin verwendet werden.
Nicht mehr benutzt werden dürfen hingegen Sitze oder Sitzerhöhungen ohne Zulassungssiegel; demnach dürfen Sitze mit dem Siegel ECE R44/01 und ECE R44/02 nicht mehr verwendet werden. Für Kindersitze mit anderslautender Zulassung als ECE-R-44 gilt ein generelles Verkaufsverbot.

Gruppen von Kindersitzen
Die europäischen Bestimmungen teilen  Sicherheitssitze und -erhöhungen in 5 verschiedenen Gruppen, wobei für jede dieser Gruppe auch die geeignete Position im Wagen vorgeschrieben ist:

Gruppe 0: 0 – 10 kg / 0 bis 12 Monate. Der Kindersitz ist auf dem Rücksitz anzubringen und mit dem Sicherheitsgurt des Fahrzeuges zu sichern.

Gruppe 0+: 0 - 13 kg / 0 bis 15 Monate. Dieser Typ von Kindersitz bietet einen höheren Schutz am Kopf und an den Beinen gegenüber dem Typ 0. Dieser Kindersitz kann auch auf dem vorderen Beifahrersitz gegen die Fahrtrichtung montiert werden, falls das betreffende Fahrzeug nicht über einen Airbag am Beifahrersitz verfügt oder dieser ausgeschaltet werden kann.

Gruppe 1: 9 – 18 kg / 9 Monate bis 4 Jahre. Sie werden in Fahrtrichtung auf dem Rücksitz montiert und mit dem Sicherheitsgurt des Fahrzeugs befestigt.

Gruppe 2: 15 – 25 kg / 3 bis 6 Jahre. Hierbei handelt es sich um homologierte Kissen mit Armlehnen (Sitzerhöhungen), die auf den Rücksitzen in Fahrtrichtung angebracht und mit dem Sicherheitsgurt des Fahrzeugs gesichert werden müssen.
Ab 2017 müssen neue Produkte dieser Kategorie mit einer Rückenlehne ausgestattet sein, wenn diese dem Transport von Kindern bis 125 cm dienen sollen.
Seit dem 7. November 2019 ist es außerdem verpflichtend, Kinder bis 4 Jahre in einem Kindersitz mit Alarmsystem („dispositivo antiabbandono“) zu befördern; damit diese gesetzeskonform sind, muss die Konformitätserklärung des Herstellers (diese erfolgt durch den Hersteller über eine Selbsterklärung) mitgeführt werden. Sie muss bestätigen, dass die technischen und funktionellen Anforderungen eingehalten werden, welche in der entsprechenden Verordnung an die Geräte gestellt werden.

Gruppe 3: 22 – 36 kg / 5 bis 12 Jahre. Gemeint sind Kissen (oder Sitzerhöhungen) ohne Armlehnen, welche beim Rücksitz verwendet werden können, um die Körpergröße des Kindes beim Sitzen zu erhöhen, damit es den Sicherheitsgurt des Autos anschnallen kann. Wenn kein Airbag vorhanden ist, können diese Kissen auch am vorderen Beifahrersitz - in Fahrtrichtung – angebracht werden.

Beispiel eines Siegels:

 

 

 

 

 

 

 

  • ECE R 44: Bezugsnorm
  • „Universal“: Diese Aufschrift bezieht sich die Vereinbarkeit des Sitzes mit jedem Automobiltyp, bei „Semi-Universal“ sind einige Typen ausgeschlossen.
  • 15-25 kg: Gewichtsklasse des Kindes, für welche die Vorrichtung konzipiert wurde
  • E1: Internationales Zulassungssiegel - die Zahl steht für das Land, welches die Zulassung ausgestellt hat, z.B. 1 Deutschland, 2 Frankreich, 3 Italien, 4 Niederlande, 5 Schweden, usw.
  • 04031027: Zulassungsnummer. Beginnt sie mit „04“ wurde der Kindersitz auf der Grundlage der neuen Verordnung zugelassen.

Wie wird der Kindersitz befestigt?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der sog. „3-Punkte-Befestigung“ mit dem Sicherheitsgurt und dem Klicksystem „Isofix“.
Bei Autos, welche ab November 2014 zugelassen worden sind, sind Isofix-Halterungen vorgeschrieben (Ausnahme: Zweisitzer).
Wichtig: nicht jeder Isofix-Sitz passt in jedes Auto mit Isofix, daher am besten vorher überprüfen!

Neue Norm „I-Size“
2013 ist die neue I-Size-Prüfnorm in Kraft getreten. Diese Norm gilt in der ersten Umsetzungsphase nur für Isofix Systeme mit eigenen Gurtsystem für Kinder von Geburt bis einer Höhe von ca. 105 cm. Die Kindersitzhersteller haben nun die Möglichkeit, ihre Systeme nach der neuen I-Size Norm nach ECE R 129 zuzulassen.
I-Size wird die ECE Prüfnorm in den nächsten Jahren nicht ersetzen, sondern parallel zu dieser gültig sein. Alle bisherigen Kindersitze (von der Babyschale bis zur einfachen Sitzerhöhung nach ECE 44-03 oder 44-04) dürfen weiter verwendet werden. Und es wird weiterhin Systeme geben, die nach der ECE Norm 44-04 zugelassen werden. Es müssen also weder ein neuer Kindersitz noch ein neues Auto angeschafft werden.
Die ECE 44 Prüfnorm teilt Kinderrückhalteeinrichtungen in verschiedene Gewichtsgruppen ein; dagegen erfolgt bei I-Size die Einteilung nach Alter und Größe des Kindes.
Weiterhin sieht eine Zulassung nach I-Size verbindlich einen Seitencrashtest vor, den es im ECE Prüfverfahren nicht gibt.
Ebenso schreibt die I-Size vor, dass Kinder bis mind. 15 Monate rückwärts gerichtet, befördert werden müssen.
I-Size-Sitze sind zwar eigentlich für i-Size-Autos gemacht, passen aber auch in die Isofix-Ösen (daher wird i-Size auch als „Super-Isofix“ bezeichnet).
I-Size ist derzeit nicht verpflichtend, und es sind bis jetzt auch nur wenige Kindersitze dieser Art erhältlich.

Achtung: Auch der beste Kindersitz passt nicht in jedes Auto. Es ist deshalb ratsam, den Kindersitz VOR dem Kauf im eigenen Auto auszuprobieren!

Strafen
Es ist absolut verboten, Kinder zwischen 0 und 12 Jahren, die weniger als 36 kg wiegen und kleiner sind als 1,50 m, ohne Sicherheitsvorrichtungen zu befördern; auch nicht im Arm eines Erwachsenen.
Für die Übertretung wird der Fahrer zur Verantwortung gezogen, bzw. jene Person, der während der Fahrt im Auto die Beaufsichtigung des Kindes obliegt.
Es sind Verwaltungsstrafen in Höhe zwischen 83 und 333 Euro, sowie der Abzug von 5 Führerscheinpunkten, vorgesehen (wir erinnern daran, dass der Führerschein insgesamt 20 Punkte hat). Bei „Wiederholungstätern“, d.h. wenn der Fahrer im Zeitraum von 2 Jahren dieselbe Übertretung zwei Mai begangen hat, wird bei der zweiten Übertretung eine zusätzliche Verwaltungsstrafe auferlegt, und zwar kann der Führerschein von 15 Tagen bis zu 2 Monate entzogen werden.
Dieselben Verwaltungsstrafen finden Anwendung, wenn der Fahrer Kinder im Alter bis zu 4 Jahren mitführt, ohne dass der Kindersitz über ein Alarmsystem verfügt.

Kinder unter 4 Jahre
Ab 6. März 2020 wird gestraft, falls in einem Fahrzeug Kinder unter 4 Jahren in einem Kindersitz ohne „dispositivo Anti-Abbandono“ transportiert werden.

Es gibt zwei Arten von Geräten: solche, mit denen man bestehende Kindersitze nachrüsten kann, und bereits integrierte Systeme. Gemeinsam ist den beiden Systemen, dass sie sich automatisch aktivieren müssen, und durch ein Signal ihre Bereitschaft vermerken müssen. Im Bedarfsfall müssen sie dann durch akustische und optische, bzw. optische und haptische Signale, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Autos bemerkbar sind, Alarm auslösen. Laut Wirtschaftszeitung Sole 24 Ore „können“ die Geräte über ein automatisches Messaging- oder Anrufsystem verfügen; wie sichergestellt werden soll, dass das kontaktierte Telefon auch empfangsbereit und eingeschaltet ist, bleibt unklar.

Generell bleibt zu sagen: Die maximale Sicherheit eines mitfahrenden Kindes hat Priorität. Unabhängig von gesetzlichen Vorschriften und möglichen Sanktionen sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, beim Kindersitz den letzten Stand der Technik zu wählen und für die optimale Positionierung im Fahrzeug zu sorgen.

 

Stand
08/2021

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