Fernsehgebühr 2018

Wer kein Fernsehgerät besitzt, sollte beizeiten die Befreiung verlangen


Seit 2016 wird die Fernsehgebühr über die Stromrechnung eingezogen, und seit damals gilt auch die Vermutung, dass in einem privaten Haushalt, also in einer Erstwohnung mit entsprechendem Stromanschluss, ein Fernsehgerät vorhanden ist. Wer kein Fernsehgerät besitzt, und daher zu Recht von der Steuer befreit werden möchte, muss dies Jahr für Jahr der Agentur für Einnahmen mitteilen.

Die Agentur für Einnahmen akzeptiert all jene „Erklärungen über den Nicht-Besitz eines Fernsehgeräts“ für das laufende Jahr, welche innerhalb 31. Jänner eintreffen. Alle Erklärungen, welche innerhalb 31.01.2018 eintreffen, gelten daher für das Jahr 2018. Da einige Stromverkäufer jedoch bereits vorher mit der Verrechnung beginnen könnten, ist es ratsam, sich beizeiten um die Erklärungen zu kümmern. So kann die Anlastung der ersten Rate vermieden werden, welche alles nur verkompliziert.


Was ist zu tun?


Die Erklärung gilt ein Jahr lang, und muss daher jährlich erneuert werden, immer falls die Voraussetzungen noch bestehen. Die Fernsehgebühr beträgt 2018 wieder 90 Euro, und sollte in 10 Raten à je 9 Euro auf der Stromrechnung verrechnet werden. Durch die zwei- oder mehr-monatliche Verrechnungsmodalität der Strombetriebe finden sich jedoch häufig auch Raten zu 18 Euro oder 27 Euro auf den Rechnungen.
 

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