Aufsehenerregendes Urteil des Landesgerichts Bozen gegen die Südtiroler Sparkasse zugunsten eines Anlegers, der von der VZS unterstützt und von Rechtsanwalt Prof. Massimo Cerniglia verteidigt wurde
Das Landesgericht Bozen in Person des Richters Fischer hat gestern, 9. Mai, ein aufsehenerregendes Urteil gegen die Südtiroler Sparkasse ausgesprochen, die wegen vertraglicher Haftung zur Zahlung eines Betrags von 120.000 Euro zuzüglich der Prozesskosten zugunsten eines Südtiroler Anlegers verurteilt wurde.
Der Anleger hatte sich 2014 an die VZS gewandt, um Beratung für Geldanlagen zu erhalten, welche er in den späten 2000ern bei der Sparkasse getätigt hatte und die ihm erhebliche Verluste eingebracht hatten.
Die VZS hatte die Wahrung des Anlegerinteresses Rechtsanwalt Prof. Massimo Cernaglia übertragen, der 2014 die Klageschrift gegen die Südtiroler Sparkasse zustellen ließ. Der Prozess dauerte rund drei Jahre.
Das Landesgericht Bozen hat nun in seinem Urteil vom 9. Mai 2018 festgestellt, dass auch im Falle von Anlegern mit einem bedeutenden Portfolio (fast 3 Millionen Euro) der Finanzvermittler im Falle einer aufgrund sehr hoher Risikokonzentration nicht geeigneten Anlage verpflichtet ist, eine transparente, vollständige und umfassende Information der Gründe dafür zu liefern, weshalb die Anlage nicht geeignet ist, und er diese Information nicht in Form kryptischer, wenig verständlicher und intransparenter Formeln liefern darf.
In dem vom Landesgericht im Hinblick auf den Hinweis der Nicht-Geeignetheit untersuchten Fall „fehlt daher ein spezifischer Hinweis, der die Aufmerksamkeit des Kunden auf die angenommene Nicht-Geeignetheit der Anlage im Zusammenhang mit der Höhe der Aufträge und deren Gleichzeitigkeit sowie die spezifischen Charakteristiken der Wertpapiere gelenkt hätte, die Gegenstand der Hinweise sind“.
Das Urteil beruft sich in diesem Zusammenhang auf die konsolidierte Rechtsprechung des Kassationsgerichts hinsichtlich der Transparenzpflichten und der Verpflichtung zum umfassenden Hinweis auf die Nicht-Geeignetheit der Anlage, um dem Anleger im Rahmen des von der Verfassung garantierten vorrangigen Interesses des Sparerschutzes bewusste Anlageentscheidungen zu ermöglichen.
Das obige Urteil erkennt außerdem die vertragliche Haftung der Bank für den Umstand an, dass sie mit Wertpapieren handelte, ohne dem Anleger vorher das Dokument über die allgemeinen Risiken ausgehändigt zu haben, das eine Garantie über die allgemeine Kenntnis der Finanzinstrumente darstellt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich mit dem Urteil von Richter Fischer auch im Landesgericht Bozen eine neue Linie zum Schutz der Bankanleger durchzusetzen beginnt.