Kassationsgericht gibt Autofahrerin mit eingeschränkter Mobilität recht

Gemeinde Bozen muss auch für die Rechtskosten des Verfahrens aufkommen

VZS: allein die Strafe zu annullieren ist nicht ausreichend!


Das Ereignis stammt noch aus dem Jahr 2015 – eine österreichische Autofahrerin mit eingeschränkter Mobilität (sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen) fuhr in die verkehrsbeschränkte Zone im Bozner Zentrum ein. Auf dem Armaturenbrett hatte sie, gut sichtbar, den Ausweis für LenkerInnen mit eingeschränkter Mobilität ausgelegt. Die Leuchtschrift auf der Tafel, welche Invaliden dazu auffordert, ihre Durchfahrt über eine eigene Telefon-Nummer bekannt zu geben, übersah sie jedoch. Wenig später flatterte eine Strafe wegen unerlaubten Befahrens einer verkehrsberuhigten Zone ins Haus (81 Euro Strafe plus 15 Euro Zustellungskosten).

Mit dem Beistand von Abogado Sebastian Ochsenreiter reichte die Dame vor dem Bozner Friedensgericht Rekurs gegen das Strafmandat der Gemeindepolizei Bozen ein, und erhielt prompt Recht – es war jedoch ein kleiner Pyrrhus-Sieg, da die Strafe zwar annulliert wurde (die Durchfahrt war durch den Invalidenausweis rechtens), die Verfahrenskosten (43 Euro einheitlicher Beitrag) und Zustellkosten jedoch aufrecht blieben, und die Gerichtskosten zwischen den Parteien aufgeteilt wurden. In Summe: gegenüber eine Strafe von 81 Euro, die nicht geschuldet war, sollte dennoch eine Zahlung von über 100 Euro geleistet werden.

Gegen diese Verfügung wurde vor dem Landesgericht Berufung eingelegt, welches jedoch ebenfalls bestätigte, dass der einheitliche Beitrag geschuldet sei. Allein die Zustellungskosten wurden als nicht geschuldet anerkannt. Zudem wurden, nunmehr für beide Instanzen des Verfahrens, die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt.

Deshalb beschloss die Dame, den Fall vor das höchste Gericht zu bringen, auch mit Hilfe von Prof. Massimo Cerniglia: hier erhielt sie endlich recht. Das Bozner Gericht hätte die Spesen nicht zwischen den Parteien aufteilen dürfen, noch der Dame den einheitlichen Beitrag anlasten dürfen, da das Verfahren bereits in erster Instanz gewonnen worden war. All diese Kosten müssen daher von der Gemeinde Bozen getragen werden.

Jenseits des Einzelfalls stand dabei ein wesentliches Prinzip zur Diskussion: gemäß geltender Normen sind die Straßenbetreiber verpflichtet, die Mobilität von NutzerInnen mit Einschränkung zu fördern. Die Gemeinde Bozen wird laut Einschätzung der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) diesem Prinzip hier überhaupt nicht gerecht. Personen, die ohnehin schon benachteiligt sind, noch mit bürokratischen Auflagen zu belasten, ist kein Zeichen für Bürgernähe. Die Strafe dann nicht im Amtsweg auszusetzen, sondern das gesamte Gerichtsverfahren durchzuexerzieren, spricht ebenfalls Bände.

Die VZS beschloss daher, die Bürgerin in diesem Musterfall zu unterstützen, vor allem um im Falle einer Niederlage für die eventuell anfallenden Rechtskosten der Gegenpartei (also der Gemeinde Bozen) aufzukommen. Der Kassationsgerichtshof bestätigte nun – richtigerweise – in letzter Instanz: die Gemeinde Bozen muss auch für alle Verfahrenskosten aufkommen.

„Bleibt zu hoffen, dass man in der Gemeinde die richtigen Schlüsse aus diesem Urteil zieht, und die nicht nachvollziehbaren Zusatzpflichten für die FahrerInnen mit eingeschränkter Mobilität endlich aufhebt“ meint dazu VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus.

 

like-512_0.png

like-512_0.png