Der Hersteller muss eine Konformitätserklärng bereitstellen
„Mit dem unwürdigen einmal hü und einmal hott bei der Einführung der neuen Kindersitze mit Alarmierungssystem wird der Rechtsstaat leider zur Farce. Die Verantwortlichen für diese widersprüchlichen Bestimmungen sollten zur Rechenschaft gezogen werden. Wir fordern als Verbraucherschützer, dass die BürgerInnen ausreichend und korrekt über die neuen Normen zu den Kindersitzen informiert werden. Erst dann sollten Strafen verhängt werden können. Auch der vorgesehene Beitrag des Staates von 30 Euro sollte operativ sein, bevor die VerbraucherInnen zum Kauf verpflichtet werden“, unterstreicht der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), Walther Andreaus.
Der Wettlauf um den Kauf eines Kindersitzes mit Alarmierungssystem für Kinder unter 4 Jahren hat begonnen, da diese Vorrichtungen ab dem 7. November 2019 verbindlich sind. Das Dekret Nr. 122 vom 2. Oktober 2019 sieht eine Verpflichtung bereits ab dem 7. November vor und nicht erst ab März 2020. Die Frist von 120 Tagen bevor der Beschluss in Kraft tritt, um den Konsumenten und Herstellern die Möglichkeit zu geben sich auf die neue Vorschrift einzustellen, wurde ausgesetzt.
Ordungsgemäße Produkte sind am Markt bereits erhältlich. Die VZS weist jedoch darauf hin, dass um gesetzeskonform zu sein, die Konformitätserklärung vom Hersteller (durch Selbsterklärung) mitgeführt werden muss. Die technischen und funktionellen Anforderungen, welche an die Geräte gestellt werden, sind in der entsprechenden Verordnung aufgeführt.
Die Vorrichtungen können entweder in den Kindersitz integriert sein oder separat gekauft werden. Überprüfen Sie vor dem Kauf auf jeden Fall das Vorhandensein der Konformitätserklärung, insbesondere bei Käufen im Internet außerhalb der Europäischen Union.
>>> Medieinformation vom 08.10.2019
>>> Medien-Information vom 30.07.2019