2017: Fristverlängerung und Änderungen der Steuerabzüge für Energieeinsparung und Wiedergewinnung, Möbel-Bonus und Kubatur-Bonus

Das Jahr 2017 bringt einige wichtige Neuerungen in Sachen Energieeinsparung mit sich: so werden unter anderem die Qualitätsstandards für die Neubauten erhöht. Die guten Neuigkeiten: die Steuerabzüge wurden verlängert, und in einigen Fällen wurden die Abzüge sogar angehoben.

Kubatur-Bonus
Mit 2017 wurde die Regelung zum Kubatur-Bonus strikter, sowohl in Bezug auf den notwendigen Mindestenergiestandard, als auch auf die Prozente des Bonus selbst. Bei neuen Bauvorhaben, welche ab 1. Januar genehmigt werden, besteht nur dann Anrecht auf den Kubatur-Bonus, wenn der Mindeststandard "Klimahaus A Nature" erreicht wird (und damit reichen die Standards "Klimahaus A" und "Klimahaus B Natur " nicht mehr aus). Dies bedeutet, dass neue Gebäude mit einem höheren Grad an Wärmeisolierung und einer Wärmerückgewinnungsanlage ausgestattet sein müssen. Dieser Energie-Bonus wird in Form von zusätzlicher Kubatur in der Höhe von 10% (und damit sind Prozentsätze von 15% und 20% nicht mehr vorgesehen) des zu bauenden Gebäudes gewährleistet. Dieser Vorteil gilt auch für Gebäude, bei welchen mehr als 50% ihres vorherigen Volumens neu aufgebaut werden.

Fristverlängerungen und Erhöhung der Steuer-Abzüge für Gebäudesanierung
Bei Renovierung, Instandhaltung und Wiedergewinnung von Wohnungen und Wohngebäuden ist gemäß Stabilitätsgesetz 2017 ein Steuerabzug von 50% des Werts der Arbeiten möglich, und zwar bei innerhalb 31.12.2017 ausgeführten und bezahlten Arbeiten. Die Obergrenze der Kosten pro Einheit ist bei 96.000 € geblieben; dabei können jährlich maximal 4.800 Euro abgezogen werden, über 10 Jahre verteilt.

Möbel-Bonus
Auch der Möbel-Bonus, der bei Renovierungsarbeiten an der Wohnung genossen werden kann, wurde erneuert. Dabei gilt jedoch: der Bonus kann nur innerhalb 31.12.2017 genutzt werden, und nur dann, wenn die Arbeiten zur Erhaltung des Immobilienbestandes nach dem 01.01.2016 begonnen haben, und daher auch der entsprechende Steuerabzug von 50% bis maximal 96.000 zusteht. Durch den Möbelbonus können 50% der Ausgaben für Einrichtungsgegenstände oder energieeffiziente Elektrogeräte von der Steuer abgesetzt werden, bis zur Höchstgrenze der Ausgaben von 10.000 Euro.
Schlechte Nachrichten gibt es für all jene welche den "Möbel-Bonus für junge Paare" nutzen wollten. Dieser wurde leider im Gesetz für 2017 nicht berücksichtigt und daher nicht verlängert.

Ecobonus
Auch 2017 kann der Steuerabzug über 65% bei Sanierungen von privaten Gebäuden und Eigentumswohnungen, welche innerhalb 31.12.2017 in Auftrag gegeben werden, genutzt werden. Dies betrifft Arbeiten wie Wärmedämmmaßnahmen, Austausch der Heizanlage oder der Fenster und den Einbau einer Solaranlage. Der Abzug wird zu gleichen Teilen über 10 Jahre verteilt. Die maximale Höhe des Bonus richtet sich nach der Art der Arbeit und kann, im Falle einer Gesamtsanierung, bis zu 100.000 € erreichen.
Das Stabilitätsgesetz 2017 brachte auch Neuerungen bei energetischen Sanierungen an den gemeinschaftlichen Teilen von Kondominien: hier können nun 70% oder 75% der Kosten in Abzug gebracht werden. Dieser Abzug wurde bis 31.12.2021 verlängert. Dabei gilt als Gesamtwert: 40.000 Euro mal Anzahl der Wohneinheiten im Kondominium.

Registersteuer beim Kauf einer Erstwohnung
Auch für 2017 gilt beim Kauf der Erstwohnung die vergünstigte Registersteuer von 2% (anstelle der 9%) auch für jene, die zum Zeitpunkt des Kaufs bereits eine andere Immobilie als Erstwohnung besitzen, sofern diese innerhalb eines Jahres verkauft wird. Die Bedingung für die Vergünstigung (man verkauft innerhalb eines Jahres die Erstwohnung, und kauft dann wieder eine andere) wird sozusagen „umgekehrt“.

Weitere Informationen zu den genannten Themen in den verschiedenen Informationsblättern der Verbraucherzentrale Südtirol.

Telefonische Fachberatungen unter Tel. 0471/975597 (Dr. Daniela Magi und Dr. Margaret Brugger) oder Montag unter Tel. 0471/301430 (Frau Christine Romen); persönliche Fachberatungen sind gegen Terminvormerkung möglich.


Medien-Information
Bozen, 25.01.2017

 

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