Fernsehgebühr 2017

Wer kein Fernsehgerät besitzt, sollte die entsprechende Erklärung vor dem 20. Dezember verschicken!

Der Termin für den Versand der Eigenerklärung, mit welcher die VerbraucherInnen erklären können, kein Fernsehgerät zu besitzen (und so für das Jahr 2017 die Anlastung dieser Gebühr auf der Stromrechnung vermeiden), verfällt eigentlich erst am 31.01.2017. Den entsprechenden Vordruck findet man online auf www.agenziaentrate.it und www.canone.rai.it (der Vordruck ist auch in Deutsch verfügbar).
 

Da die erste Rate der Gebühr für 2017 aber bereits im Jänner fällig ist, sollte man die Erklärung besser sofort versenden: innerhalb 20. Dezember 2016 per Post bzw. innerhalb 31. Dezember 2016 auf telematischem Weg. Dadurch vermeidet man die Abbuchung der ersten Rate sowie das ganze Wirrwarr um die eventuelle Rückerstattung.

Wer die Zugangsdaten zum Steuerdienst besitzt oder anfordert, kann die Erklärung auch direkt online auf der Website der Agentur für Einnahmen ausfüllen. Die telematische Übermittlung können auch ermächtigte Steuerbeistandszentren oder Steuerberater durchführen.

Falls eine Online-Übermittlung nicht möglich ist, kann das entsprechende Formular per eingeschriebenem Brief mit Rückantwort, ohne Briefkuvert, mitsamt der Kopie eines gültigen Ausweises an folgende Adresse geschickt werden: Agenzia delle Entrate Ufficio di Torino 1, S.A.T. Sportello abbonamenti tv – Casella Postale 22 – 10121 Torino. Die Erklärung kann auch per PEC (zertifizierte elektronische Post) übermittelt werden; die Details hierzu finden Sie auf www.agenziaentrate.gov.it.

Die Erklärung über den Nicht-Besitz eines Fernsehgeräts hat eine Gültigkeit von nur einem Jahr und ist somit jedes Jahr erneut einzureichen.

Gebühr für 2016: die „doppelten Lottchen“
In der Verbraucherzentrale häufen sich derzeit auch die Anfragen von BürgerInnen, welche die  Gebühr für 2016 nun gleich zweimal bezahlen sollen. Diese waren im Oktober von ihrem Anbieter informiert worden, dass die Gebühr nicht über die Stromrechnung verrechnet würde, und hatten diese dann korrekterweise direkt über das Steuermodell F24 eingezahlt. Nun aber trudeln Stromrechnungen ins Haus, auf denen trotz gegenteiliger Auskunft die Steuer verrechnet wird, und die KonsumentInnen somit sozusagen zum zweiten Mal zur Kasse gebeten werden.
Die VerbraucherInnen können in einem solchen Fall nur den Anteil der Stromkosten der Rechnung bezahlen, also eine Teilzahlung vornehmen, so wie von der Agentur für Einnahmen für diese Fälle vorgesehen.

Weiter Informationen beim Schalter TiVuoINFOrmare der Verbraucherzentrale Südtirol,
Tel. 0471-975597, fernsehgebuehr@verbraucherzentrale.it.

 


 

like-512_0.png

like-512_0.png