Forderung der Banca d'Italia: Negativ-Zinsen anwenden
Wohnbaudarlehen: Basisparameter fallen weiter
Vor einigen Wochen hat die Banca d'Italia eine Mitteilung an die Banken übermittelt, in welcher sie die Banken dazu auffordert, die negativen Parameter (Euribor 1M, 3M oder 6M) vom Spread (Zinsaufschlag) abzuziehen. Auslöser waren mehrere Beschwerden, die bei Banca d'Italia eingegangen sind und in denen beanstandet wurde, dass die Banken stillschweigend eine Nullgrenze bei den Basisparametern angewandt haben.
Das Bankenaufsichtsorgan hat die Banken dazu ermahnt, die Vertragsbestimmungen einzuhalten, und nicht eine Untergrenze von Null für die negativen Zinssatzparameter anzuwenden. Auch die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hat einen solchen Fall begleitet und konnte durchsetzen, dass der negative Parameter (Euribor 3M) vom Spread abgezogen wird.
Alle Darlehensnehmer, die von keiner Untergrenze betroffen sind, sollten kontrollieren, ob der negative Parameter vom Spread abgezogen wird.
Die EURIBOR-Zinssätze sind in letzter Zeit nochmals gesunken und werden aller Wahrscheinlichkeit weiter sinken, nachdem die Europäische Zentralbank (EZB) am 16.03.16 die Einlagefazilität weiter gesenkt hat, und diese nun bei -0,40% liegt. Eine Verrechnung des negativen EURIBORs bedeutet für den Kreditnehmer, eine geringere Rate zu bezahlen. So führt z.B. bei einem Kredit von 200.000 Euro mit einen Spread von 1,5% und einer Laufzeit von 15 Jahren die Verrechnung mit dem EURIBOR 1M (-0,33%) zu einer Einsparung von knapp 360 Euro im Jahr gegenüber einer Anwendung der „Nullgrenze“.
In diesem Zusammenhang wird auch die Frage der Aufrundung des Basisparameters wieder interessant, weil der Euribor 3M derzeit bei -0,22 und jener 6M bei -0,13 liegen. Wenn die Zinsklausel eine Aufrundung auf den nächsthöheren Viertelpunkt vorsieht, so wird der Parameter bis zu einem Minus von 0,25 „automatisch“ zu Null. Und der Euribor 3 Monate bzw. 6 Monate sind häufig angewandte Basisparameter bei Wohnbaudarlehen.
Die VZS hat die Rundungsklausel bereits vor Jahren gerichtlich als missbräuchlich beanstandet: eine Klausel, die eine Rundung immer nur in eine Richtung (nach oben, also zu immer zu Lasten der VerbraucherInnen) vorsieht, schaffe ein vertragliches Ungleichgewicht, so die Überlegung. Erst vor kurzem erging in der Causa das höchstrichterliche Urteil. Die Richter teilten die Einschätzung der VZS nicht, und somit darf die Rundungsklausel weiter in den Verträgen verwendet werden – mit allen entsprechenden Folgen, auch und gerade bei negativen Parametern.
Übrigens: in den Nachbarländern Österreich und Deutschland wurden die „Auf“-Rundungsklauseln für Verbraucherkredite vom jeweiligen Höchstgericht als missbräuchlich eingestuft. Zum Glück gibt es auch einige Banken, die Darlehen ohne Rundungsklausel und Untergrenze bzw. Nullgrenze vergeben.
In der VZS ist eine eigene Beratung für den Bereich „Darlehen und Kredit“ im Rahmen der Finanzberatung verfügbar (gegen Terminvormerkung unter Tel. 0471/975597).