Das GvD 14/2019 ("codice della Crisi d'impresa e dell'insolvenza") zur Reform der konkursrechtlichen Bestimmungen hat interessante Neuerungen bezüglich Form und Inhalt der Vorverträge für im Bau befindliche Immobilien eingeführt.
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Viele VerbraucherInnen wenden sich an den Beratungsdienst der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), um Rat und Hilfe in Sachen Kaufvorverträge von Immobilien zu erhalten. Ein wesentlicher Punkt, über den Unklarheit herrscht, sind die zu leistenden Zahlungen. Im Normalfall zahlt der Käufer bei Abschluss des Kaufvorvertrages an den Verkäufer eine Geldsumme. Diese Summe kann als Angeld, als Reugeld oder einfach als Akonto bezahlt werden. Diese drei Arten sind grundlegend verschieden; bevor man sich für eine von ihnen entscheidet, sollte man daher die Unterschiede genau kennen.
In einigen Buch- und Papierhandlungen werden Vorvertragsvordrucke zum Verkauf angeboten, die von den Parteien ausgefüllt und unterzeichnet werden können. Diese Vordrucke sollten mit Vorsicht verwendet werden. Es ist anzuraten den Kaufvorvertrag von einem Experten überprüfen zu lassen, folgende Empfehlungen sollten beachtet werden:
In den italienischen Provinzen mit Grundbuchsystem, wie z.B. Bozen, Trient, Cortina und Teilen von Friaul-Julisch-Venetien kann eine Privaturkunde auch durch einen österreichischen Notar beglaubigt werden (vgl. Urteil Berufungsgericht Trient, Sektion Bozen, vom 26.05.2004).