Ein Leitfaden für Bürger:innen
mit Fallstudien und Antworten aus der Praxis
Für Kondominien und Miteigentümer sind wichtige Heizvorschriften eingeführt worden. Das Ministerialdekret des ehemaligen Ministers für den ökologischen Übergang (DM Nr. 383 vom 6. Oktober 2022, nach dem Amtsantritt der neuen Regierung wurde dieses Ministerium in "Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit" umbenannt), Roberto Cingolani, hat neue Vorgaben für Erdgasheizungen eingeführt. Dies sind die Senkung um ein Grad der maximalen Heizwerte in der Wintersaison 2022/23 sowie die Verkürzung der Heizperiode um 2 Wochen.
Die Kondominiumsversammlung ist – rechtlich gesehen - das Organ, das über die Dienstleistungen und gemeinsamen Sachen des Kondominiums berät und einen Beschluss fasst.
Rein rechtlich gesehen ist die Eigentümerversammlung („Kondominiumsversammlung“) das beschlussfassende Organ des Kondominiums, unter anderem und insbesondere was Arbeiten, Aufträge, Benutzung und Verwaltung der gemeinsamen Teile betrifft. Für Viele ist die Kondominiumsversammlung jedoch auch eine unliebsame Pflichtübung, daher fragen viele VerbraucherInnen in der Verbraucherzentrale Südtirol nach, wann und wie es möglich ist, einen Vertreter in die Versammlung zu entsenden.
Sehr oft schon wurde uns die Frage gestellt, wer beim Wohnungsverkauf in einem Kondominium die Kosten für außergewöhnliche Instandhaltungen trägt, wenn diese bereits vor dem Verkauf genehmigt und beschlossen wurden.
Probleme gibt es meistens dann, wenn per Versammlungsbeschluss und ohne das Wissen des neuen Besitzers solche Instandhaltungen, Wartungen, Umstrukturierungen oder Neuerungen beschlossen wurden, und diese erst ausgeführt werden, wenn die Wohnung bereits Besitzer gewechselt hat.
Kondominiumfibel: Begriff und Regelung, Verwaltung der Eigentümergemeinschaft, Jahresabrechnung, Instandhaltung, Privacy, Vorlagen und Musterbriefe, Rechtsquellen.
Die Informationen in dieser Publikation haben den Stand Jänner 2019, insbesondere durch Einarbeitung der Normen aus der Reform.
Seit 1. Jänner 2017 sind in Südtirol die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung des Energiebedarfes für Heizung, Kühlung und Warmwasser Pflicht (Beschluss der Landesregierung 1457 vom 02. Dezember 2014).
Prinzipiell kann zwischen zwei Systemen unterschieden werden und zwar den so genannten Wärmemengenzählern und den Heizkostenverteilern.