Corona-Lockdown: FAQ zu Verträgen und Abos

 

1) Fitnesscenter, Sportvereine u.ä.

Ich habe vor dem Ausbruch der Coronakrise einen Vertrag abgeschlossen bzw. ein Abonnement erworben oder z. B. einen Schwimmkurs bei einem Verein gebucht, und während des Lockdown stand das Angebot nicht zur Verfügung. Worauf habe ich Anrecht?
In Anwendung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zur “nachfolgenden Unmöglichkeit”, bestätigt durch das in Gesetz umgewandelte “decreto rilancio”, haben VerbraucherInnen Anrecht auf die Rückerstattung der bereits bezahlten Beträge, natürlich im Verhältnis zu den Monaten, in denen die Leistungen nicht beansprucht werden konnten.

Der Betreiber bzw. der Kursveranstalter bietet ausschließlich einen Voucher an. Bin ich gezwungen, diesen an zu nehmen?
Das in Gesetz ungewandelte “decreto rilancio” sieht vor, dass es dem Betreiber frei steht, an Stelle der Rückerstattung einen “Voucher” auszustellen, und zwar über den Betrag, der den nicht genossenen Leistungen entspricht. Der „Voucher“ darf jedoch an keine Bedingungen geknüpft sein.

Gibt es bestimmte Fristen oder Bedingungen, die ich einhalten muss?
Laut Gesetz müssen VerbraucherInnen innerhalb 18.08.2020 einen entsprechenden Antrag auf Rückerstattung an den Betreiber richten und diesem Kopie des Belegs der erfolgten Bezahlung beilegen (Musterbrief am Ende dieser Seite).
Der Betreiber hat 30 Tage ab Erhalt des Antrages Zeit, um diesem stattzugeben bzw. einen Voucher auszustellen. Das Gesetz sieht vor, dass VerbraucherInnen diesen Voucher innerhalb eines Jahres ab Ausstellung benutzen können, und zwar ohne dass die Einlösung des Vouchers an die Erfüllung irgendeiner Bedingung geknüpft werden kann. So kann der Betreiber die VerbraucherInnen z.B.  nicht zwingen, die nicht genossenen Tage sofort nach Wiederaufnahme der Tätigkeiten nachzuholen, oder ein neues Abo abzuschließen, um den Voucher einlösen zu können.

Das Fitnesscenter, der Kurs usw. kann wieder besucht werden, aber das Angebot kann nur eingeschränkt genutzt werden bzw. ich möchte oder kann es nicht mehr nutzten (z. B. aufgrund bestimmter Arbeitszeiten, aus Gesundheitsgründen oder da die zu Beginn erworbenen Leistungen nicht erbracht werden können). Darf ich bereits vor Fälligkeit vom Vertrag zurücktreten?
In einem solchen Fall kann Art. 1464 des Zivilgesetzbuches Anwendung finden, welcher jener Partei, die nicht die volle Leistung erhalten kann, da diese teilweise unmöglich geworden ist, ein Recht auf entsprechende Herabsetzung der von ihr geschuldeten Leistung anerkennt sowie das Recht einräumt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie nicht ein nennenswertes Interesse an der teilweisen Erfüllung hat.

 

2) Ticket für verschiedene Events (Konzerte, Museumbesuche)

Ich habe vor dem Lockdown ein Ticket für ein Konzert erworben, welches nicht stattfinden konnte bzw. wahrscheinlich nicht stattfinden wird. Worauf habe ich Anrecht?
VerbraucherInnen haben Anrecht auf Rückerstattung des entrichteten Preises. Der Antrag an den Veranstalter ist innerhalb 18.08.2020 bzw. bei späterer Absage innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung des Veranstalters, dass das gebuchte Event nicht stattfinden kann (dem Antrag muss Kopie des Beleges beigelegt werden). Der Antrag kann auf demselben Weges des Ankaufs erfolgen.

Muss der Veranstalter dem Antrag auf Rückerstattung Folge leisten?
Der Veranstalter darf entweder den entsprechenden Betrag rückerstatten oder einen Voucher in derselben Höhe ausstellen, welcher innerhalb 18 Monate ab Ausstelldatum einzulösen ist.
Die Gültigkeitsdauer über 18 Monate gilt auch für jene Voucher, welche bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes n. 77/2020 (Umwandlung decreto rilancio) ausgestellt worden sind.

Was ist mit meinem Voucher, wenn das zu Beginn gebuchte Konzert nicht innerhalb dieser 18 Monate abgehalten wird?
Sollte das Konzert jenes Künstlers, welches zu Beginn gebucht worden war, nicht abgehalten werden können und auf keinem späteren Zeitpunkt angesetzt werden, so wird bei Ablauf der Gültigkeit des Vouchers der Veranstalter den entsprechenden Betrag rückerstatten.

 

3) Skipass

Ich habe vor dem Ausbruch der Coronakrise ein Abonnement, einen Skipass oder eine Wertkarte erworben, und das Angebot stand während des Lockdowns nicht zur Verfügung. Worauf habe ich Anrecht?
In Anwendung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zur “nachfolgenden Unmöglichkeit”, bestätigt durch das in Gesetz umgewandelte “decreto rilancio”, haben VerbraucherInnen auf die Rückerstattung der bereits bezahlten Beträge, natürlich im Verhältnis zu den Monaten, in denen die Leistungen nicht beansprucht werden konnten.

 

4) Verschiedene Kurse

Ich habe vor dem Lockdown einen Kurs mit mehreren Terminen gebucht, worauf habe ich Anrecht in Bezug auf die Leistungen, die nicht angeboten wurden (z.B. Sprachkurs, Sommerbetreuungsangebote für Kinder, u.ä.)?
VerbraucherInnen haben Anrecht auf Rückerstattung des entrichteten Entgelts, wobei es ihnen frei steht, einen entsprechenden Voucher zu akzeptieren; z. B. könnte der entsprechende Betrag beim nächsten Kurs in Abzug gebracht werden, die verlorenen Stunden könnten nachgeholt werden, oder an Stelle der Leistung könnte auch ein Geschenkgutschein ausgestellt werden.

 

>> Musterbrief Rückforderung

like-512_0.png

like-512_0.png