Anfechtung der einseitigen Vertragsänderungen mit starker Erhöhung der Rechnungen
Rückerstattung der gezahlten höheren Beträge für die Verbraucher angefordert
Die Verbraucherverbände Adusbef, Assoutenti, Codici, Confconsumatori und Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) haben vor dem Landesgericht in Rom eine formelle Sammelklage gegen Enel Energia Spa eingereicht. Die Sammelklage fußt auf der fehlenden Mitteilung über die Änderung der Vertragsbedingungen; das Energieunternehmen habe es versäumt, seine Kunden zeitgerecht und ordnungsgemäß über die anstehenden Preiserhöhungen bei der Gaslieferung zu informieren. Somit haben im Zeitraum zwischen Juli 2023 und April 2024 mehrere tausende Haushalte plötzlich wesentlich höhere Rechnungen erhalten; in einigen Fällen waren die Beträge sogar um das Vier- oder Fünffache gestiegen.
„Es hat den Anschein, dass Enel Energia Spa ab Juli 2023", so heißt es in der von den Verbraucherverbänden vorgelegten Sammelklage, "die wirtschaftlichen Bedingungen der bestehenden Gas- und Stromverträge von zahlreichen Kunden einseitig geändert, sowie die wirtschaftlichen Bedingungen auslaufender Verträge erneuert hat. Die einseitige Vertragsänderung führte zu höheren Tarifen, die für die betroffenen Verbraucher:innen erheblich belastender sind. Diese Preiserhöhung wurde eingeführt, ohne die betroffenen Verbraucher:innen zeitgerecht darüber zu informieren. Somit wurde ihnen auch die Möglichkeit genommen, das gesetzlich und in den allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehene Widerrufsrecht auszuüben. Der Artikel 13 des Handelsverhaltenskodex („Codice di condotta commerciale“) sieht zu Lasten des Lieferanten die Verpflichtung vor, die betroffenen Endkunden über die Änderung der Vertragsbedingungen mittels einer angemessenen schriftlichen Mitteilung zu informieren, die in der Kopfzeile die Aufschrift "Vorschlag zur einseitigen Vertragsänderung" oder "Vorschlag zur Erneuerung und Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen" trägt.
Im Falle einer anstehenden Preiserhöhung dürfen die Informationen über die einseitige Vertragsänderung dem Kunden außerdem nicht in oder mit der Rechnung übermittelt werden. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Regelung zur Schutzverstärkung für den vertraglich schwächeren Endkunden, da vorgesehen ist, dass solche wichtige Informationen in den Mitteilungen besonders hervorgehoben werden sollen. Auch sieht der Artikel 13 vor, dass die betroffenen Kunden die Mitteilung über eine einseitige Vertragsänderung mindestens drei Monate im Voraus erhalten müssen. Damit soll ihnen genügend Zeit sowohl zur Überprüfung der anstehenden Vertragsänderungen als auch für einen eventuellen Vetragsrücktritt gewährt werden. Enel Energia hat die telematisch übermittelten Mitteilungen so entworfen, dass der Inhalt hingegen weder im Betreff noch in der Kopfzeile hervorgehoben wurde. Weiteres fanden sich in diesen telematischen Mitteilungen auch Werbeinhalte, die dazu führten, dass die Mitteilung vom Spam-Filter der meisten E-Mail-Server blockiert wurden, und den Adressaten somit nicht zugestellt wurde. Das Verhalten von Enel Energia ist daher eindeutig dazu geeignet, die Ausübung der Rechte der Kunden unrechtmäßig zu behindern, und setzt diese zwingend den hohen Strom- und Gaspreiserhöhungen aus, da die neuen Preise wesentlich höher sind als die zuvor geltenden Preise. Dies alles hätte vermieden werden können, indem die schriftliche Mitteilung zeitgerecht und ordnungsgemäß übermittelt worden wären.
Aus diesen Gründen haben Adusbef, Assoutenti, Codici, Confconsumatori und die VZS beim Landesgericht Rom beantragt, dem Unternehmen folgendes anzuordnen und aufzuerlegen:
- Das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Auswirkungen der festgestellten Verstöße sowie das Zusenden einer schriftlichen Mitteilung, mit der alle Kunden (auch diejenigen, die die Geschäftsbeziehung bereits beendet haben) über ihr Recht, die Anwendung der zuvor geltenden Vertragsbedingungen zu erhalten, informiert werden.
- Die Neuberechnung der von den Kunden geschuldeten Beträge gemäß den vor der unzulässigen einseitigen Vertragsänderung geltenden Vertragsbedingungen, und die Erstattung der jeweiligen Mehrausgaben.
- Die Auszahlung eines Schadensersatzes im Wert von 200 Euro an jeden klagenden Verbraucher, aufgrund der unlauteren Geschäftspraxis.
Die betroffenen Verbraucher:innen können sich an der Sammelklage beteiligen.