VZS: Vorsicht auf das Zahlungsmittel!
Wer bar bezahlt, riskiert den Steuerabzug zu verlieren!
Wer auch für das laufende Jahr Kosten für Gesundheitsausgaben von der Steuer abziehen möchte, sollte gut darauf achten, wie diese Kosten bezahlt werden. Ab 1. Jänner 2020 gelten neue Regelungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten dieser Ausgaben, wenn man den Steuerabzug im Ausmaß von 19% in Anspruch nehmen möchte. Die Neuigkeiten betreffen die Ausgaben Januar 2020, und kommen daher erst in der Steuererklärung 2021 zum Tragen.
Wie bekannt, können die SteuerzahlerInnen 19% der Gesundheitsausgaben im Bezugsjahr von der Steuer abziehen, sofern der Schwellenbetrag 129,11 Euro überschritten wird.
Die Neuigkeiten in Kürze
Ab 1. Jänner gelten neue Regelungen in Bezug darauf, wie diese Ausgaben zu bezahlen sind. Das Haushaltsgesetz (G. 160/2019) sieht Folgendes vor:
1. bar bezahlt werden dürfen weiterhin Medikamente, medizinische Behelfe und Leistungen, die von Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von privaten Strukturen, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst konventioniert sind, erbracht bzw. verkauft werden;
2. bei allen anderen Ausgaben muss die Zahlung mit „nachverfolgbaren“ Mitteln erfolgen, also per Bancomat-Karte, Kreditkarte, aufladbare Karte, Überweisung, Scheck oder anderer nachverfolgbarer Zahlungsmethode.
Einige Beispiele
Mit nachverfolgbaren Mitteln muss z.B. eine Visite bei einem freiberuflich praktizierendem Arzt oder Zahnarzt oder Psychologen bezahlt werden, wie auch eine Blutuntersuchung bei einem privaten Labor oder einer privaten Klinik. Zahlt man solche Leistungen in bar, verliert man das Anrecht auf den Steuerabzug.
Rechnung und „sprechender“ Kassenbon
Auch für Leistungen, die weiterhin in bar gezahlt werden dürfen, ist es für den Steuerabzug notwendig, eine Rechnung oder einen “sprechenden” Kassenbon zu haben, auf welchen die Steuernummer des oder der Begünstigten angegeben ist.
Tipp: für Leistungen außerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens kann es ratsam sein, schon bei der Vormerkung nachzufragen, welche Zahlungsmittel verwendet werden können, um nicht bei im Moment der Bezahlung auf Schwierigkeiten zu stoßen.
Aufbewahrung der Dokumente
Auf jeden Fall müssen die SteuerzahlerInnen, um den Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, den entsprechenden Beleg aufbewahren (also Rechnung, Kassenbon, Zahlungsbestätigung, Überweisungsbestätigung, Bancomat- oder Kreditkartenbeleg, Kopie des Schecks, …). Für Kassenbons und Bancomat-Belege kann es dabei ratsam sein, eine Kopie zu machen, da diese Belege im Lauf der Zeit ausbleichen können (die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen beträgt 10 Jahre).
Bei der Verbraucherzentrale Südtirol sind Mappen zum Sammeln der Steuerunterlagen verfügbar, die kostenlos bezogen werden können.
Rechtsquellen: Haushaltsgesetz 2020 (art.1, Abs. 679 und 690 G. 166/2019)