Coronavirus - Auto: Fristenaussetzungen und Verlängerungen

VZS veröffentlicht Liste der neuen Termine rund ums Auto

 


Trotz der Lockerungen dank Phase 2 ist es noch nicht ganz einfach, alle in den vergangenen Wochen angesammelten Fälligkeiten abzuarbeiten. Viele davon betreffen das Auto; die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hat eine Liste der wichtigsten Terminverschiebungen und Fristverlängerungen erarbeitet.

1) KFZ-Haftpflicht
Verlängerung der “Nachlaufzeit” bei Fälligkeit der Polizzen

Mit dem Dekret „Cura Italia“ wurde die Nachlaufzeit bei Fälligkeit der Polizzen auf 30 Tage verlängert. Im Normalfall laufen die Polizzen – automatisch - noch 15 Tage ab Fälligkeit nach. Wenn in diesem Zeitraum ein Schaden verursacht wird, muss die Versicherung den Schaden an Dritten übernehmen. Für alle Polizzen, die innerhalb 31.07.2020 verfallen, ist dieser Zeitraum nun auf 30 Tage ausgedehnt worden.

Längere Fristen bei Schadensauszahlungen
Immer bis zum 31.07.2020 sind auch die Fristen verlängert, innerhalb welcher die Versicherungsgesellschaften den Schadenersatzvorschlag unterbreiten müssen. Diese Frist wurde um 60 Tage verlängert, von 30 auf 90 Tage. Auch wenn ein Sachverständiger die Personen- oder Sachschäden bewerten muss, ist die Frist um 60 Tage verlängert.

2) Reifenwechsel – „Sommerreifenpflicht“?
Der Termin für den Reifenwechsel wurde vom 17. Mai auf den 15. Juni 2020 verschoben. Besteht die „Pflicht“, die Reifen zu wechseln? Nur für jene Fahrzeuge, die Reifen mit einem Geschwindigkeitskürzel montiert haben, das geringer ist als das im Fahrzeugbrief angegebene. Für die Monate zwischen Oktober und Mai gewährt der Straßenverkehrskodex eine Ausnahme, und man kann Reifen mit geringerem Geschwindigkeitsindex montieren. Diesen Index entnimmt man dem letzten Buchstaben der Codes, der auf der Reifenflanke, im Normalfall „R“ (bis 170 km/h) oder „V“ (bis 240 km/h).
Wichtig ist auch, das Herstellungsdatum zu kontrollieren, das an der Flanke mit einer vier-stelligen Zahl angegeben ist. 1412 bedeutet z. B., dass der Reifen in der 14. Woche 2012 produziert wurde. Ist der Reifen älter als ein Jahr, sollten Sie einen Preisnachlass fordern.

3) Fahrzeughauptuntersuchung („Revision“)
Immer mit „Cura Italia“ wurden die Untersuchungen mit Fälligkeit innerhalb 31.07.2020 auf den 31.10.2020 verschoben. Dies betrifft insbesondere Fahrzeuge mit Erstimmatrikulation zwischen März und Juli 2016, sowie Fahrzeuge, deren letzte Hauptuntersuchung zwischen März und Juli 2018 stattfand (und auch die Fahrzeuge gemäß Liste von Art. 80 Abs. 4 Straßenverkehrskodex, die zwischen März und Juli 2019 in der Hauptuntersuchung waren. All diese Fahrzeuge können innerhalb 31.10.2020 revisioniert werden, ohne dass Strafen fällig werden.
Auch der Austausch von Flüssiggastanks mit Fälligkeit nach 31.01.2020 ist auf 31.10.2020 verschoben. Die Methananlagen, die zwischen 15. Jänner und 15. April fällig sind, wurden auf 15. Juni 2020 verschoben.
Man muss um diese Verlängerungen nicht eigens ansuchen.
Vorsicht: für die Fahrzeuge, die vor 17. März in die Hauptuntersuchung sollten, ist die Fristverlängerung nicht sicher. Kontaktieren Sie am besten die nächste Untersuchungsstelle oder die Ortspolizei für weitere Hinweise.

Auf europäischer Ebene, hat die Europäische Konferenz der Verkehrsminister die Hauptuntersuchungen mit Fälligkeit nach dem 12.03.2020 auf dem 30.06.2020 verschoben. 

4) Erneuerung verfallener Führerscheine
Das Transportministerium hat präzisiert, dass die Verlängerung der Gültigkeit nur für jene Führerscheine gilt, die nach dem 31. Jänner 2020 verfallen sind: sie sind innerhalb 31.08.2020 zu erneuern.

Achtung: die Verlängerung der Gültigkeit und somit verfallene Führerscheine werden im Ausland nicht anerkannt.

Vorläufige Fahrerlaubnis und Attest
Die vorläufige Fahrerlaubnis bei Führerscheinerneuerung vor der örtlichen Ärztekommission ist bis zum 15. Juni 2020 verlängert. Dieser Termin gilt auch für die Atteste, die das Lenken von Schwerfahrzeugen bei Überschreitung der Altersgrenzen (60 oder 65 Jahre, je nach Fahrzeugkategorie) ermöglichen.

Originaltext Rundschreiben Transportministerium:
http://www.mit.gov.it/sites/default/files/media/normativa/2020-03/Circolare%209487%20del%2024-03-2020.pdf

5) Aussetzung der Zahlungsfristen  der Kraftfahrzeugsteuer des Landes
In Südtirol gibt es gemäß Landesgesetz Nr. 03/2020 auch eine Fristverlängerung für die Zahlung der von der Autonomen Provinz Bozen vorgesehenen Kfz-Steuer. Die Sondermaßnahme verschiebt somit die Begleichung, für jene in den Monaten März, April und Mai  2020 fälligen Zahlungsfristen der Kraftfahrzeugsteuer bis zum 30. Juni 2020. In diesem Zusammenhang werden auch keine Sanktionen oder Zinsen anfallen, welche normalerweise für die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen erforderlich sind.

 

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