Das Testament

Die gängigsten Formen sind das eigenhändig geschriebene und das notarielle öffentliche Testament.

Das eigenhändig handgeschriebene Testament
Es handelt sich hierbei um den vom Verstorbenen eigenhändig geschriebenen, datierten und unterzeichneten letzten Willen. Bei dieser Testamentsform darf kein Teil mit Maschine bzw. Computer geschrieben sein. Für das eignhändig geschriebene Testament kann jedes beliebige Blatt Papier verwendet werden. Jede Person im Besitz des eigenhändig geschriebenen Testaments kann dieses mittels Notar veröffentlichen.

Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament wird vom Notar in Gegenwart zweier Zeugen aufgenommen.

PFLICHTTEILE
Mit dem Testament kann ein Erbe einem anderen bevorzugt werden. Allerdings sind dabei genaue gesetzliche festgelegte Grenzen einzuhalten. Das Gesetz sieht nämlich Mindestanteile (Pflichtteile) für den Ehegatten, sowie die Vorfahren und die Kinder vor.

(N.B.:Das Wohnrecht für jene Wohnung die zum Familienwohnsitz bestimmt wurde, sowie das Gebrauchsrecht an den Einrichtungsgegeständen dieser Wohnung, stehen dem Ehegatten immer zu)

ERBEN: GATTE/IN UND KINDER: 1/3 steht dem/r Gatten/in zu, wenn der Verstorbene nur ein Kind hinterlässt. Hinterlässt er mehrere Kinder, steht dem/r Gatten/in 1/4 zu. Dem Einzelkind steht 1/3 zu, während mehreren Kindern insgesamt 1/2 zu gleichen Teilen zusteht. Der Erblasser kann somit im ersten Fall (Gatte/in und 1 Kind) über 1/3 frei verfügen und im zweiten Fall (Gatte/in und mehrere Kinder) nur über 1/4.

ERBEN: NUR GATTE/IN: dem/r Gatten/in steht die Hälfte und das Wohnrecht zu. Der Erblasser kann über die andere Hälfte frei verfügen.

ERBEN: GATTE/IN UND ELTERN: die Hälfte dem/r Gatten/in und 1/4 den Eltern. Der Erblasser kann über 1/4 verfügen.

ERBEN: NUR KINDER: die Hälfte steht dem Kind oder 2/3 zu gleichen Teilen den Kindern zu, falls mehrere vorhanden sind. Der Erblasser verfügt frei über die Hälfte, bzw. über 1/3 bei mehreren Kindern.

ERBEN: NUR DIE ELTERN: den Eltern steht 1/3 zu, über den Rest (2/3) kann der Erblasser verfügen.
Liegt kein Testament vor, so gibt es die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erfolgt die Verteilung des Erbes laut Gesetz.
 

Stand
11/2016

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