VZS: Vor der Auszahlung des Gegenwertes den Sparbrief genau überprüfen!
In letzter Zeit haben sich mehrere InhaberInnen von Postschatzscheinen (Buoni Postali Fruttiferi) an die Verbraucherzentrale Südtirol gewandt. In den meisten Fällen handelte es sich um Sparbriefe, die vor 30 Jahren gezeichnet wurden und Ende 2016 fällig waren bzw. kurz vor ihrer Fälligkeit stehen. Die Post ist in diesen Fällen nicht immer bereit, den InhabernInnen jene Zinsen zur Kapitalaufwertung zu garantieren, welche in der Tabelle auf der Rückseite des Wertpapiers abgebildet sind. Die SparerInnen sind unsicher, ob sie den angebotenen niedrigeren Auszahlungsbetrag akzeptieren oder darauf bestehen sollen, dass das Kapital mit den angeführten Zinssätzen kapitalisiert wird.
Da die Rechtsprechung je nach Serie und Ausstellungsdatum der Schatzscheine zu unterschiedlichen Schlüssen kommt, gibt es leider keine allgemein gültige Lösung. Wir versuchen kurz, die in den Entscheidungen herausgebildeten Kriterien zusammenzufassen.
A) Postschatzscheine der Serie M, N, O, P und Q
Auf Schatzscheine dieser Serien wird das Gesetzesdekret Nr. 460/1974 angewendet, welches vorsieht, dass die Zinssätze, welche auf den Sparbriefen abgebildet sind, mit Ministerialdekret nachträglich modifiziert werden können. Der Gesetzgeber verfolgte damit die Absicht, die Zinssätze den Kursentwicklungen der Märkte anzupassen zu können.
In den ersten Jahren wurden die Zinssätze sogar für einigen Serien erhöht, aber mit Ministerialdekret vom 13/06/86 wurde eine Kürzung der Zinssätze für alle vorhergehenden Serien beschlossen. Außerdem wurden ab dem 01/01/1987 alle vorher emittierten Serien (M, N, O und P) in die Serie Q umgewandelt.
Wir konnten folgende Tendenz bei den Gerichten und beim Bankenschiedsgericht (Arbitro Bancario Finanziario) feststellen: für alle Sparbriefe, die vor diesem Ministerialdekret ausgegeben wurden, werden die im Ministerialdekret vorgesehen Zinssätze angewandt. Deshalb finden bei Schatzscheinen, die vor dem 13/06/1986 emittiert wurden, nicht die angebrachten Zinstabellen Anwendung, sondern die niedrigeren Zinssätze des Ministerialdekrets.
Aber es finden sich auch Entscheidungen, in denen die Post zur Auszahlung einer höheren Summe verurteilt wurde. Dabei muss man folgendes beachten: diese Postschatzscheine wurden nach dem 13/06/1986 ausgegeben, und auf ihnen fehlt der Stempel mit der neuen Zinstabelle. Für diese Art von Schatzscheinen sind die Gerichte und das Bankenschiedsgericht gewillt, den SparernInnen Recht zu geben, und die Post zur Auszahlung des Kapitals unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zinstabelle zu verpflichten.
Derzeit kann man zwei unterschiedliche Fälle für die Serien M, N, O und P unterscheiden:
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für die Schatzscheine, die vor dem Dekret von 1986 emittiert wurden, gelten die im Ministerialdekret festgelegten Zinssätze und nicht jene laut Tabelle;
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für die Schatzscheine, die nach dem Dekret vom 13/06/1986 emittiert wurden, gelten die abgedruckten Zinssätze, oder jene Zinssätze welche nachträglich durch einen Stempel auf dem Schatzschein vermerkt wurden.
Das Landesgericht von Bergamo hat jedoch kürzlich in drei Fällen ein anderes Kriterium eingeführt. In der Urteilsbegründung wurde folgendes angeführt: Artikel 17 des Erlasses des Präsidenten 156/1973 (abgeändert durch G.D. 460/1974) sieht vor, dass die Zinssatz-Änderung in den einzelnen Postämtern aufgeschlagen werden muss, und das anklagte Postamt konnte nicht beweisen, dieser Pflicht nachgekommen zu sein. Somit ist die Post den Transparenzbestimmungen nicht nachgekommen und wurde deshalb, zur Zahlung des höheren Betrags verurteilt.
B) Auch andere Serien von Post-Schatzscheine waren Gegenstand von Rechtsprechung (Serien: AA, AC, AD, AF und AG). In diesen Fällen entschieden die Gerichte(Kassation und ABF) eindeutig zugunsten der InhaberInnen der Schatzscheine. Im Allgemeinen sind diese Fälle auf Fehler der Postbeamten zurückzuführen. Diese haben den SparernInnen Post-Schatzscheine ausgehändigt, die nicht mehr gültig waren. In manchen Fällen wurden den SparernInnen hohe Erträge versprochen: bei Fälligkeit wurde eine Verdoppelung oder sogar Verdreifachung des eingezahlten Kapitals garantiert. In all diesen Entscheidungen kam das Prinzip des berechtigten Anvertrauens (principio del legitimo affidamento) zur Anwendung, nach welchem der Sparer darauf vertrauen kann, dass die auf dem Wertpapier angebrachten Bedingungen gelten. Bereits vor einigen Jahren hat ein Verbraucher mit Unterstützung der VZS einen solchen Fall vor das Landesgericht Bozen gebracht. Nach drei Jahren konnte ein Urteil erreicht werden, und die Post wurde dazu verurteilt, dem Sparer das Kapital mit der versprochenen Aufwertung auszuzahlen.
Der Rat der VZS
SparerInnen die einen ausgelaufenen Post-Schatzschein einlösen wollen und bei der Post eine Verzichterklärung unterschreiben müssen, sollten der Erklärung unbedingt folgendes anfügen: “La presente somma viene riscossa non a saldo di quanto dovuto, ma a mero titolo di acconto sulla maggior somma dovuta.” („Die erhaltene Summe wird als Anzahlung auf die weiteren geschuldeten Beträge und nicht als restlose Begleichung der Schuld entgegengenommen.“)
Die Post-Schatzscheine können bis zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit eingelöst werden (allgemeine Verjährungsfrist).
Für alle jene, die noch Zweifel oder Fragen zu Post-Schatzscheinen haben, bietet die VZS, gegen Terminanmeldung unter der Tel. Nr. 0471-975597, einen eigenen Beratungsdienst an.