Sanierung und/oder Erdbebenbonus:
Direkter Rabatt auf den Rechnungsbetrag für Öko- und Erdbebenbonus
Mit der Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 31. Juli 2019 ist die Bestimmung des Wachstumsdekrets (GD Nr. 34/2019) wirksam geworden, das es den Begünstigten von energetischen Sanierungsmaßnahmen (Öko-Bonus) und Maßnahmen zur Reduzierung des Erdbebenrisikos (Erdbebenbonus) ermöglicht, einen Rabatt direkt auf den Rechnungsbetrag des Lieferanten zu erhalten. Während die Begünstigung normalerweise innerhalb von zehn Jahren als Einkommenssteuerabzug oder -rückerstattung erfolgt, ist es jetzt möglich, beim Lieferanten (Handwerker oder Unternehmen) einen sofortigen Preisnachlass für die durchgeführten Arbeiten anzufragen.
Ein Beispiel, um das Prinzip zu verdeutlichen: Wenn der Verbraucher Maßnahmen für 1000 Euro durchführen lässt, für die ein Abzug von 50% vorgesehen ist, wird er nur 500 Euro bezahlen müssen. Der Restbetrag in Höhe des auf den Rechnungsbetrag gewährten Preisnachlasses wird vom Lieferanten eingebracht.
Für den Verbraucher ist diese Option sehr vorteilhaft, da er den gesamten Betrag der ihm zustehenden Abzüge sofort nutzen kann, während er diese nach der geltenden Bestimmung erst im Laufe von 10 Jahren zurückerlangen würde.
Die Höhe des angewandten Preisnachlasses entspricht also dem für die durchgeführten Arbeiten zustehenden Steuerabzug.
Wie der Verbraucher vorgehen muss:
Für Maßnahmen, die in einzelnen Wohneinheiten durchgeführt werden, muss der Verbraucher, der für den direkten Rabatt auf den Rechnungsbetrag optiert, diese Entscheidung zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Agentur der Einnahmen mitteilen. Die Mitteilung hat ab dem 16. Oktober 2019 und bis 28. Februar des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die Arbeiten durchgeführt wurden und die entsprechenden Kosten angefallen sind. Die Übermittlung kann online über den reservierten Bereich auf der Webseite der Agentur der Einnahmen oder durch Ausfüllen und Einreichen des Formulars in deren Ämtern oder auch durch Zusendung des ausgefüllten und digital unterschriebenen Formulars bzw. per PEC/ZEP mit handschriftlicher Unterschrift erfolgen. Das Formular und die Modalitäten zum Ausfüllen sind auf der Webseite der Agentur der Einnahmen abrufbar unter: https://www.agenziaentrate.gov.it/wps/content/nsilib/nsi/normativa+e+prassi/provvedimenti/2019/luglio+2019+provvedimenti/provvedimento+31072019+-+eco+sisma+bonus+acquisti
Für Arbeiten, die an den Gemeinschaftsteilen der Gebäude durchgeführt werden, ist die Mitteilung Aufgabe des Kondominiumsverwalters.
Wie der Lieferant vorgehen muss:
Der angewandte Preisnachlass kann vom Lieferanten als Steuerguthaben, jedoch ausschließlich zur Kompensation, mittels Mod. F24 zurückgewonnen werden, und zwar ab dem 10. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Mitteilung der Option für den Preisnachlass erfolgt ist. Die Kompensation wird in fünf Jahresraten mit jeweils demselben Betrag aufgeteilt. Der Lieferant kann seinerseits den Preisnachlass an seine Lieferanten abtreten, jedoch nicht an Banken oder andere Finanzvermittler. Die Maßnahme führt außerdem auf, dass der im Referenzjahr nicht verwendete Anteil des Steuerguthabens in den Folgejahren genutzt, aber nicht zurückerstattet werden kann.
Damit daher der Lieferant den Mechanismus zur Wiedergewinnung des dem Verbraucher gewährten Preisnachlasses in Gang setzen kann, muss er zunächst die Wahrnehmung der Option durch seinen Kunden bestätigen. Dazu weist er die Anwendung des Preisnachlasses mithilfe der Funktionalitäten nach, die im reservierten Bereich der Webseite der Agentur der Einnahmen zur Verfügung stehen.
Wichtig: Die Option des „direkten Rabatts auf den Rechnungsbetrag“ ist nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Verbraucher und Lieferant vorliegt.