Fundsachen und Recht auf Finderlohn

Was mit einer Fundsache zu geschehen hat, ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) genauestens geregelt; so muss der Finder einer beweglichen Sache diese dem Eigentümer zurückgeben. Sollte der Eigentümer nicht bekannt sein, muss die Sache beim Bürgermeister des Ortes, an welchem sie gefunden wurde, übergeben werden. Dieser muss dann den Fund der Sache an 2 aufeinanderfolgenden Sonntagen bekannt geben; die Bekanntgabe muss jedes Mal 3 Tage lang angeschlagen bleiben.

In der Praxis ist der ganze Vorgang meist von einer eigenen Gemeindeverordnung geregelt: d.h. dass sich die Prozedur je nach Gemeinde unterscheidet. In einer Gemeinde kann der Bürgermeister z.B. die Gemeindepolizei mit diesen Aufgaben betrauen, während in einer anderen ein eigenes Fundamt eingerichtet wurde. Auch können sich die einzelnen Gemeindeverordnungen im Hinblick auf die Handhabung von verderblichen Gütern unterscheiden.

Immer laut Zivilgesetzbuch geht das Eigentum an der gefundenen Sache ein Jahr nach dem Tag der letzten Veröffentlichung an den Finder über, falls sich der Eigentümer in der Zwischenzeit nicht gemeldet hat. Sollte die Natur der Sache deren Verkauf erforderlich gemacht haben, so geht der Erlös an den Finder. Sowohl der Eigentümer als auch der Finder, der die Sache wieder an sich nimmt, haben die angelaufenen Kosten zu erstatten.
 

Geschuldeter Finderlohn

Der Art. 930 des ZGB legt fest, dass der Eigentümer dem Finder einen Finderlohn im Ausmaß von 5% des Werts oder des Erlöses der Sache schuldet; sollte die Sache keinen Handelswert haben, so legt das Gericht den Finderlohn fest.

NB: Für alle diese Bestimmungen des ZGB (Art. 927 – Art. 930) sind der Besitzer und der Inhaber einer Sache dem Eigentümer gleichgestellt.
 

Schatz

Das Zivilgesetzbuch definiert als Schatz jede bewegliche wertvolle Sache, die verborgen oder vergraben ist und von der niemand beweisen kann, ihr Eigentümer zu sein. Der Schatz gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf welchem er sich befindet; wird der Schatz auf dem Grundstück eines anderen gefunden, so gehört er zur Hälfte dem Finder und zur Hälfte dem Eigentümer, falls er nur durch Zufall gefunden wurde. Dies gilt auch, wenn der Schatz in einer beweglichen Sache eines anderen entdeckt wird.

Vorsicht: Für Gegenstände mit geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem und künstlerischem Wert gelten eigene Sonderbestimmungen! Ebenso sind Funde an Stränden sowie von Luftfahrzeugen oder Resten davon von eigenen Bestimmungen laut Seerecht geregelt.
 

Kurioses am Rande

Man darf Bienenschwärme auf dem Grundstück eines anderen verfolgen, muss jedoch für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen. Hat der Eigentümer des Bienenschwarms die Bienen für zwei Tage nicht verfolgt, oder die Verfolgung für zwei Tage abgebrochen, so darf der Eigentümer des Grundstücks die Bienen an sich nehmen.
Ebenso darf man gezähmte Tiere auf dem Grundstück eines anderen verfolgen; auch hier hat der Eigentümer des Grundstücks Recht auf Ersatz eventuell entstandener Schäden. Sollte der Eigentümer diese Tiere nicht beanspruchen, obschon er seit mindestens 20 Tagen von ihrem Aufenthaltsort Kenntnis hatte, gehören sie demjenigen, der sie sich aneignet. Hingegen gehören Kaninchen und Fische, die in einen anderen Stall oder Teich abwandern, dem Eigentümer derselben, sofern sie nicht mit List oder Betrug dorthin gelockt wurden. Dies gilt auch für Tauben und Brieftauben, die in einen anderen Taubenschlag abwandern.

Stand
11/2016

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