In den vergangenen Tagen erhielten zahlreiche Kreditnehmer, die aktuell einen Kredit oder ein Darlehen mit variablem Zinssatz abbezahlen, Mitteilungen über einseitige Vertragsänderungen. Doch was steckt dahinter?
Mit der Einführung des neuen Artikels 118-bis des Bankeneinheitsgesetzes (GvD Nr. 385/1993) sind Banken verpflichtet, sogenannte "Fallback-Klauseln" in Verträgen für Finanzierungen und Zahlungsdienste zu integrieren. Diese Klauseln greifen, wenn der ursprünglich vereinbarte Referenzzinssatz – wie der Euribor oder LIBOR – nicht mehr verfügbar ist oder sich wesentlich verändert.
Ein bekanntes Beispiel ist der LIBOR (London Interbank Offered Rate), der bis Ende 2021 weltweit als Referenzzinssatz diente, aber in den Währungen Schweizer Franken, Euro, Yen und Pfund Sterling eingestellt wurde. Landesweit wird der Euribor verwendet: sollte auch dieser Zinssatz künftig wegfallen, verpflichtet das Gesetz die Banken, einen Ersatz-Referenzwert festzulegen und öffentlich bekannt zu machen.
Für bestehende Darlehensverträge mit variablem Zinssatz auf Basis des Euribor bedeutet dies, dass im Falle einer Einstellung des Euribors ein neuer Referenzzinssatz herangezogen wird. Banken müssen ihre Kunden rechtzeitig über solche Änderungen informieren und den Ersatz-Zinssatz in den Vertragsbedingungen offenlegen. Kunden haben das Recht, den Vertrag bei Nichtzustimmung sofort zu kündigen, wobei jedoch die Restschuld in voller Höhe fällig wird.
Zudem sind Banken verpflichtet, diese „Notfallpläne“ zu entwickeln und auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Diese Pläne sollen transparent darlegen, welche Maßnahmen ergriffen werden, falls der vereinbarte Referenzzinssatz nicht mehr zur Verfügung steht.
In der Verbraucherzentrale Südtirol steht eine Beratung für den Bank und Finanzdienstleistungen zur Verfügung (Tel. 0471-975597).