Preisauszeichnung: was muss wo stehen?

Veröffentlichung der Preise

Welche Angaben in Sachen Preisauszeichnung Pflicht sind, ist gesetzlich geregelt.
Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen bei sämtlichen Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Unmissverständlich bedeutet im Sinne der Richtlinie (98/6/EG, eingeflossen in den Verbraucherschutzkodex, GvD. 206/2005, Art. 14-17.) „Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer und anderer Steuern und Abgaben“.
An allen Produkten, die in externen Auslagen oder am Eingang oder in der unmittelbaren Nahe des Lokales ausgestellt sind, muss der Verkaufspreis klar und leicht leserlich angebracht sein (mittels Schild oder anderem geeigneten Mittel). Sind mehrere Produkte desselben Wertes ausgestellt, genügt eine einzige Preisangabe. Alle ausgestellten Produkte müssen diese Bedingung erfüllen; ausgenommen sind Produkte, auf denen der Verkaufspreis bereits klar und mit leicht leserlichen Buchstaben aufgedruckt ist ( (GvD Nr. 114 v. 31.03.1998, Art. 14 und 22, und für Südtirol auch LG 7/2000, “Neue Handelsordnung”, Art. 9).
Ebenso ausgenommen sind – nur in Südtirol -  Pelzwaren, Haute Couture, Goldschmiedearbeiten, Edelsteine und Antiquitäten, deren Preis mehr als 1.746 Euro beträgt. Die Preise der zum Verkauf angebotener Goldschmiedearbeiten und Edelsteine können auf kleinen, mit dem Produkt verbundenen Schildern angegeben werden, die von außen nicht sichtbar sind (DLH 39/2000, Art. 11 Abs. 3).

Preise pro Maßeinheit

Die Angabe der Preise pro Maßeinheit (Grundpreise) und weiterer Informationen für VerbraucherInnen ist ebenfalls gesetzlich genau geregelt (Verbraucherschutzkodex, GvD Nr. 206 v. 06.09.2005, Art. 14-17). Der Kodex legt unter anderem folgendes fest:
Zur Verbesserung der Verbraucherinformation und des Preisvergleichs tragen die von Händlern dem Verbraucher angebotenen Produkte, neben der Auszeichnung mit dem Verkaufspreis, nach den geltenden Bestimmungen, die Preisangabe je Maßeinheit.
Der Preis je Maßeinheit muss nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist. Für die in losem Zustand in Verkehr gebrachten Produkte ist nur der Preis je Maßeinheit anzugeben. In der Werbung in all ihren Formen und und in Katalogen findet die Preisangabe je Maßeinheit statt, wenn der Verkaufspreis angegeben ist.
Dies findet keine Anwendung auf Produkte, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung dargebracht werden, insbesondere die Verabreichung von Speisen und Getränken; Produkte, die bei einer Versteigerung angeboten werden sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten.

Der Preis je Maßeinheit bezieht sich gemäß geltenden Bestimmungen auf eine angegebene Menge. Befinden sich Lebensmittel in Fertigpackungen in einer Aufgussflüssigkeit, bezieht sich der Preis je Maßeinheit, auch für tiefgekühlte oder gefrorene Produkte, auf das Abtropfgewicht. Es ist zulässig, dass der Preis je Maßeinheit in Dezimalzahlen angegeben wird, die ein Vielfaches der Einheit darstellen oder in dieser aufgehen, wenn bestimmte Produkte gewöhnlich allgemein in dieser Menge vermarktet werden. Die an Selbstbedienungstankstellen angezeigten und veröffentlichten Preise von Mineralölkraftstoffen dürfen einzig und allein die tatsächlich verlangten Preise sein. Die Verbraucherpreise müssen so angezeigt werden, dass sie von der Fahrbahn aus gut sichtbar sind.

Ausnahmen

Von der Angabe des Preises je Maßeinheit ausgenommen sind Produkte, die wegen ihrer Natur oder ihrem Zweck eine solche Angabe nicht benötigen oder bei denen eine solche Angabe verwirrend sein könnte. Solche Produkte sind zum Beispiel:

  • in losem Zustand in Verkehr gebrachte Produkte, die am Stück oder als Sammelpackung verkauft werden können;
  • unterschiedliche Erzeugnisse, die in ein und derselben Verpackung in den Verkehr gebracht werden;
  • mittels Automaten vermarktete Erzeugnisse,
  • Erzeugnisse, die im Hinblick auf eine Zubereitung vermischt werden müssen und sich in derselben Verpackung befinden;
  • Produkte in Fertigpackungen, die von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge ausgenommen sind;
  • vorgekochte oder vorbereitete Lebensmittel oder Lebensmittelzubereitungen, die aus zwei oder mehr getrennten Teilen in einer Verpackung bestehen und vom Verbraucher zubereitet werden müssen, um ein verzehrfertiges Lebensmittel zu ergeben;
  • Phantasieerzeugnisse;
  • Kleineis;
  • Nichtnahrungsmittel, die ausschließlich stückweise oder in Packungen verkauft werden können.

Sanktionen

Wer diese Vorschriften verletzt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 516 Euro bis 3.098 Euro. Die zuständige Behörde ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der die Verletzungen stattgefunden haben. Denselben Behörden stehen auch die Einnahmen aus diesen Verwaltungsstrafen zu (s. GvD 114/1998, Art. 22).
 

Maßeinheiten

Die erlaubten Maßeinheiten zur Angabe von Größen sind ebenfalls genau gesetzlich festgelegt (DPR 802 v. 20.12.1979, Anhang I). Dies gilt für Namen, Definitionen und Symbole.
 

Sprachen

Der Verbraucherschutzkodex legt in punkto Sprachen folgendes fest: sämtliche Informationen müssen zumindest in italienischer Sprache angeführt sein (sind die Informationen in mehreren Sprachen angebracht, so sind diese auch in italienischer Sprache anzubringen, und zwar mit gleich guter Lesbarkeit). Erlaubt sind Angaben mit Ausdrücken in anderen Sprachen, sofern es sich um Ausdrücke allgemeiner Verwendung handelt.
 

Welche Angabe ist bindend?

Wurde an der Kasse ein anderer (höherer) Preis verlangt als jener, der am Regal ausgeschildert war, hat man das Recht, den Ausgeschilderten zu bezahlen. Hat man den höheren Preis bereits bezahlt, hat man hat Anrecht auf die Erstattung der Differenz zwischen ausgeschildertem und bezahltem Preis: die Verantwortung für die Preisauszeichnung obliegt dem Händler, und dieser muss verpflichtend den ausgeschilderten Preis anwenden.
Diese Rückerstattung hat in Bargeld zu erfolgen, und nicht in Form von Einkaufsgutscheinen oder Ähnlichem. Die leider zu oft vorgeschobene Unmöglichkeit der Bargeldrückerstattung, da "der Betrag bereits getippt ist", zählt nicht: jede Registrierkasse besitzt eine "Rückgabe"-Taste, und jede getippte Operation kann annulliert werden.
Um eventuelle Wiederholungen zu vermeiden, sollten die Fälle der Marktpolizei und in Kopie auch der Verbraucherzentrale gemeldet werden.

Beispiele

Korrekte Schreibweise des
Preises pro Maßeinheit:
18,76 €/m
24,37 €/kg
24,37 €/l

 

Beispiel korrekter Preisangaben
auf Etikette oder Schild:
Thunfisch-Sauce "Rossi"
200 g
4,90 €
24,50 €/kg

Teilquelle: Infotext über Preisangabe und Angabe von Preis pro Gewicht oder Volumen / Auszüge aus verschiedenen Gesetzestexten erarbeitet vom Eichdienst der Handelskammer Bozen (rechtlich bindend ist nur der italienische Gesetzestext).
 

Stand
09/2018

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