Prozesskostenhilfe zu Lasten des Staates

Was ist das?
Die Prozesskostenhilfe stellt dem "besitzlosen" Bürger einen Anwalt bzw. einen technischen Berater im Prozess kostenlos zur Verfügung und übernimmt auch sämtliche Prozessspesen, einschließlich die der technischen Beratung.

Für welche Prozesse kann sie in Anspruch genommen werden?
In Zivil-, Verwaltungs-, Steuerverfahren, außer in einigen vom Gesetz festgelegten Ausnahmen und in Außerstreitverfahren.
Außerdem kann die Prozesskostenhilfe auch in Strafverfahren einschließlich der damit verbundenen Zivilklagen in Anspruch genommen werden (Schadenersatz aus einer Straftat).

Wer kann die Prozesskostenhilfe beantragen?
Alle italienischen Staatsbürger sowie Ausländer oder Staatenlose mit regulärer Aufenthaltsgenehmigung, aber auch Körperschaften und Vereinigungen ohne Gewinnzweck und ohne Handelstätigkeit.

Was sind die Voraussetzungen für die Zulassung?
Es ist eine Einkommensgrenze vorgesehen, unterhalb welcher die Prozesskostenhilfe beantragt werden kann: besteuerbares Einkommen für die persönliche Einkommenssteuer, laut der letzten Steuererklärung, von nicht mehr als 11.528,41 Euro.
Zu diesem Zweck wird das Gesamteinkommen aller mit dem Antragsteller zusammenlebenden Familienangehörigen herangezogen; zum Einkommen des Antragstellers wird also das seiner Familienangehörigen hinzugezählt (nur im Rahmen von strafrechtlichen Verfahren wird die Einkommensgrenze um 1.032,91 Euro für jeden zusammenlebenden Familienangehörigen erhöht).
Wenn der Prozess über Personenrechte oder widerstreitende Interessen des Antragstellers und seiner zusammenlebenden Familienangehörigen betrifft, wird nur das Einkommen des Antragstellers berücksichtigt. Als Bemessungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe wird das besteuerbare Einkommen abzüglich der abzugsfähigen Aufwendungen herangezogen (siehe Beschluss Nr. 15/E vom 21.01.2008 der Agentur der Einnahmen).

Wo wird der Antrag für die Prozesskostenhilfe abgegeben?
Der stempelfreie Antrag wird mittels Einschreibebrief mit Rückantwort an den Ausschuss der Anwaltskammer des Prozessortes geschickt.
Handelt es sich um Strafprozesse, wird der Antrag an die Kanzlei des Richters, bei dem das Verfahren anhängig ist, hinterlegt.
Die Unterschrift auf dem Antrag wird vom bereits ernannten Verteidiger bestätigt, ansonsten muss dem Antrag eine einfache Kopie des Personalausweises beigelegt werden.
Der Antragsteller verpflichtet sich - innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist von einem Jahr ab Überreichung des Antrags oder nach der jeweils vorherigen Mitteilung bis zum Ende des Verfahrens - eventuelle Änderungen des Einkommens, die für die Zulassung zur Prozesskostenhilfe von Bedeutung sind, mitzuteilen. Der Ausschuss kann diesbezügliche Kontrollen tätigen.

Wie wird die Zulassung mitgeteilt?
Innerhalb von 10 Tagen ab dem Eingang des Antrages muss der Ausschuss der Anwaltskammer feststellen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung bestehen oder nicht.
Die Entscheidung, welche die Zulassung aber auch die Ablehnung bedeuten kann, wird dem Antragsteller, dem zuständigen Richter sowie dem Direktor des regionalen Steueramtes mitgeteilt; letzterem zur Überprüfung des vom Antragsteller angegebenen Einkommens.
Kann die Zulassung widerrufen bzw. abgeändert werden?
Ja. Wenn sich im Prozessverlauf die finanzielle Situation des Antragstellers ändert oder wenn festgestellt wird, dass er im schlechten Glauben oder grob fahrlässig gehandelt hat, kann der Prozessrichter die Zulassung widerrufen. Der Widerruf wirkt im Falle von Änderungen des Einkommens ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung. In allen anderen Fällen hat der Widerruf rückwirkende Bedeutung und bringt die Rückerstattung der bis dahin vom Staat an den Verteidiger bzw. an den Berater ausgelegten Summen mit sich; auch die Rückerstattung der Spesen, von denen der Antragsteller befreit worden war (Stempelsteuer, Registergebühren,...).

Sind Strafen bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben vorgesehen?
Ja. Bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben droht eine Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Jahren und eine Geldbuße von 309,87 Euro bis 1.549,37 Euro, außerdem der Widerruf der gewährten Beiträge und die Rückforderung der vom Staat bezahlten Summen.

Der Musterantrag für die Zulassung zur Prozesskostenhilfe kann direkt im Sekretariat des Ausschusses der Anwaltskammer angefordert werden.

Für weitere Informationen siehe auch www.giustizia.it.

Stand
11/2016

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